Mehrzweckhalle Turnhalle Gemeindehalle Musterklauseln

Mehrzweckhalle Turnhalle Gemeindehalle. Halle (Grundmiete pro Tag) 65,00 € 53,00 € 38,00 € Zuschlag bei Bewirtung mit kleiner Küchenbenutzung 40,00 € 30,00 € 25,00 € Zuschlag bei Bewirtung mit großer Küchenbenutzung 65,00 € 35,00 € 35,00 € Zuschlag bei Bühnenbenutzung 50,00 € 20,00 € 8,00 € Zuschlag bei transportabler Bühne 15,00 € 15,00 € Zuschlag für eine Bar 110,00 € 80,00 € 45,00 € Zuschlag für jede weitere Bar 80,00 € 55,00 € Grundmiete Stüble/Foyer (ohne Bar) 10,00 € Grundmiete Stüble/Foyer m. kleiner Bewirtung 20,00 € Grundmiete Schulungsraum (einschl. kleiner Küchenbenutzung) 10,00 € Grundmiete Schulungsraum (einschl. großer Küchenbenutzung) 20,00 € Zuschlag für Tanz, Disco und Fasching 130,00 € 110,00 € 50,00 €

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Geheimhaltung, Datenschutz 1. Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen insbes. auch Marktdaten, Entwicklungen und Eigenschaften von Produkten sowie Kundenbeziehungen sind, sofern sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Auftragserfüllung benötigen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 2. Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle von ihm stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten. 3. Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 4. Überlassene Gegenstände, wie Zeichnungen, Muster oder andere Vorlagen wie Modelle, Werkzeuge, Dias, Reinzeichnungen etc. bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne seine Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. 5. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen, Erzeugnissen und überlassenen Gegenständen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken etc.) vor. 6. Beim Zugriff auf personenbezogene Daten sind die geltenden Datenschutzvorschriften, z.B. die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einzuhalten. 7. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass er angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und andere Schutzmaßnahmen für die ordnungsgemäße Sicherheit aller Informationen oder Daten des Auftraggebers implementiert und unterhält. 8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber so schnell wie möglich über einen Cyber- Sicherheits- Vorfall, der den Zugang zu Daten oder Informationen des Auftraggebers betrifft, zu informieren, in jedem Fall aber innerhalb von 12 Stunden nachdem der Auftragnehmer den Cyber- Sicherheits-Vorfall entdeckt. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und schadlos zu stellen, sofern diese durch Informations- oder Cyber-Sicherheitsvorfälle des Informations- systems des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Auftragsnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Datenverluste, -beschädigungen und sonstige Schäden, die durch Informations- oder Cyber- Sicherheitsvorfälle des Informationssystems des Auftragnehmers sowie Dummheit, Falschbedienung, Vorsatz verursacht wurden.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Sie können Ihr Recht gegenüber Ihrer Bank geltend machen. Zudem können Sie sich auch an den Herausgeber wenden. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG).