Common use of Meldung staatlicher Ermittlungsbehörden Clause in Contracts

Meldung staatlicher Ermittlungsbehörden. Die NADA ist nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens befugt, soweit ein Verstoß ge- gen das Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)), das Strafge- setzbuch (StGB) oder das Arzneimittelgesetz (AMG), Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bzw. Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) aufgrund des Vorliegens eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses oder eines anderen möglichen Verstoßes ge- gen Anti-Doping-Bestimmungen nicht auszuschließen ist, unverzüglich und noch vor der Mitteilung gemäß Artikel 7 den Namen des*der betroffenen Athleten*in oder der anderen Person, seinen*ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und die Substanz, die zu dem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis geführt hat oder die Art des ande- ren möglichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie weitere relevante Informationen der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Bundeskriminalamt und ande- ren zuständigen Ermittlungsbehörden zu melden. Ungeachtet dessen hat die NADA die Verpflichtung, aufgrund von Hinweisen von Ath- leten*innen, Athleten*innenbetreuern*innen oder anderen Personen bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen das AntiDopG, das StGB oder das AMG, BtMG oder das NpSG gegen die jeweilige Person Anzeige zu erstatten. Dies gilt unbeschadet etwaiger Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtun- gen in den Regelwerken der Anti-Doping-Organisationen und anwendbaren Verfah- rensvorschriften.

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Samples: bvdk.de

Meldung staatlicher Ermittlungsbehörden. Die NADA ist nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens befugt, soweit ein Verstoß ge- gen das Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)), das Strafge- setzbuch (StGB) oder das Arzneimittelgesetz (AMG), Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bzw. Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) aufgrund des Vorliegens eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses oder eines anderen möglichen Verstoßes ge- gen Anti-Doping-Bestimmungen nicht auszuschließen ist, unverzüglich und noch vor der Mitteilung gemäß Artikel 7 den Namen des*der betroffenen Athleten*in oder der anderen ande- ren Person, seinen*ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und die Substanz, die zu dem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis geführt hat oder die Art des ande- ren anderen möglichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie weitere relevante Informationen Infor- mationen der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Bundeskriminalamt und ande- ren anderen zuständigen Ermittlungsbehörden zu melden. Ungeachtet dessen hat die NADA die Verpflichtung, aufgrund von Hinweisen von Ath- leten*innenAthle- ten*innen, Athleten*innenbetreuern*innen oder anderen Personen bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen das AntiDopG, das StGB oder das AMG, BtMG oder das NpSG gegen die jeweilige Person Anzeige zu erstatten. Dies gilt unbeschadet etwaiger Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtun- gen Verschwiegenheitsverpflichtungen in den Regelwerken der Anti-Doping-Organisationen und anwendbaren Verfah- rensvorschriftenVerfahrensvor- schriften.

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Samples: www.karate.de

Meldung staatlicher Ermittlungsbehörden. Die NADA ist nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens befugt, soweit ein Verstoß ge- gen gegen das Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)), das Strafge- setzbuch Strafgesetzbuch (StGB) oder das Arzneimittelgesetz (AMG), Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bzw. Neue-Neue- psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) aufgrund des Vorliegens eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses oder eines anderen möglichen Verstoßes ge- gen Anti-gegen Anti- Doping-Bestimmungen nicht auszuschließen ist, unverzüglich und noch vor der Mitteilung gemäß Artikel 7 den Namen des*der betroffenen Athleten*in oder der anderen Person, seinen*ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und die Substanz, die zu dem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis geführt hat oder die Art des ande- ren anderen möglichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie weitere relevante Informationen der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Bundeskriminalamt und ande- ren anderen zuständigen Ermittlungsbehörden zu melden. Ungeachtet dessen hat die NADA die Verpflichtung, aufgrund von Hinweisen von Ath- leten*innenAthleten*innen, Athleten*innenbetreuern*innen oder anderen Personen bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen das AntiDopG, das StGB oder das AMG, BtMG oder das NpSG gegen die jeweilige Person Anzeige zu erstatten. Dies gilt unbeschadet etwaiger Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtun- gen Verschwiegenheitsverpflichtungen in den Regelwerken der Anti-Doping-Organisationen und anwendbaren Verfah- rensvorschriftenVerfahrensvorschriften.

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Samples: www.dsv.de

Meldung staatlicher Ermittlungsbehörden. Die NADA ist nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens befugt, soweit ein Verstoß ge- gen Ver- stoß gegen das Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)), das Strafge- setzbuch Strafgesetzbuch (StGB) oder das Arzneimittelgesetz (AMG), Betäubungsmittelgesetz Betäubungsmit- telgesetz (BtMG) bzw. Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) aufgrund des Vorliegens eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses oder eines anderen an- deren möglichen Verstoßes ge- gen gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht auszuschließen auszuschlie- ßen ist, unverzüglich und noch vor der Mitteilung gemäß Artikel 7 den Namen des*der betroffenen Athleten*in oder der anderen Person, seinen*ihren gewöhnlichen gewöhn- lichen Aufenthaltsort und die Substanz, die zu dem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis geführt hat oder die Art des ande- ren anderen möglichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie weitere relevante Informationen der zuständigen zuständi- gen Staatsanwaltschaft, dem Bundeskriminalamt und ande- ren anderen zuständigen Ermittlungsbehörden Er- mittlungsbehörden zu melden. Ungeachtet dessen hat die NADA die Verpflichtung, aufgrund von Hinweisen von Ath- leten*innenAthleten*innen, Athleten*innenbetreuern*innen oder anderen Personen bei begründetem be- gründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen das AntiDopG, das StGB oder das AMG, BtMG oder das NpSG gegen die jeweilige Person Anzeige zu erstatten. Dies gilt unbeschadet etwaiger Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtun- gen Verschwiegenheitsverpflich- tungen in den Regelwerken der Anti-Doping-Organisationen und anwendbaren Verfah- rensvorschriftenVerfahrensvorschriften.

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Samples: www.alpenverein.de