Mengenermittlung nach Aufmaß Musterklauseln

Mengenermittlung nach Aufmaß. Sind für Abrechnungen Aufmaßfeststellungen notwendig, sind diese dem Xxxxxxxx der Leistung entsprechend gemeinsam vorzunehmen. Für Leistungen, deren genaues Aufmaß nach Weiterführung der Arbeiten nicht mehr oder nur schwer feststellbar ist, hat der AN rechtzeitig die gemeinsame Feststellung zu beantragen. Hat er dies versäumt, ist er verpflichtet, auf seine Kosten jene Maßnahmen zu treffen, die eine nachträgliche Feststellung der Aufmaße ermöglichen. Aufmaße, die aus triftigen Gründen nur von einem der beiden Vertragspartner festgestellt wurden, sind dem anderen ehestens schriftlich mitzuteilen. Sie gelten als von diesem anerkannt, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich dagegen Einspruch erhoben hat. Dies gilt auch für Regiebestätigungen. Verweigert ein Vertragspartner die Anerkennung von einseitig festgestellten Aufmaßen, ist eine neuerliche Aufmaßfeststellung gemeinsam vorzunehmen. Die Kosten einer neuerlichen Feststellung trägt der unterliegende Teil.
Mengenermittlung nach Aufmaß. 4.2.3.1 Sind für Abrechnungen Aufmaßfeststellungen notwendig, sind diese dem Xxxxxxxx der Leistung entsprechend gemeinsam vorzunehmen. 4.2.3.2 Für Leistungen, deren genaues Aufmaß nach Weiterführung der Arbeiten nicht mehr oder nur schwer feststellbar ist, hat der AN rechtzeitig die gemeinsame Feststellung zu bean- tragen. Hat er dies versäumt, ist er verpflichtet, auf seine Kosten jene Maßnahmen zu tref- fen, die eine nachträgliche Feststellung der Aufmaße ermöglichen. 4.2.3.3 Aufmaße, die aus triftigen Gründen nur von einem der beiden Vertragspartner fest- gestellt wurden, sind dem anderen ehestens schriftlich mitzuteilen. [...]
Mengenermittlung nach Aufmaß. 8.2.3.1 Sind für Abrechnungen Aufmaßfeststellungen notwendig, sind diese dem Xxxxxxxx der Leistung entsprechend gemeinsam vorzunehmen. 8.2.3.2 Für Leistungen, deren genaues Aufmaß nach Weiterführung der Arbeiten nicht mehr oder nur schwer feststellbar ist, hat der AN rechtzeitig die gemeinsame Feststellung zu beantragen. 8.2.3.3 Aufmaße, die aus triftigen Gründen nur vom AN festgestellt wurden, sind dem AG ehestens schriftlich mitzuteilen. Eine automatische Anerkennung nach 2 (zwei) Wochen ist auch ohne schriftlichen Einspruch ausgeschlossen. Dies gilt auch für Regiebestätigungen gemäß Punkt 6.4.3. 8.2.3.4 Verweigert ein Vertragspartner die Anerkennung von einseitig festgestellten Aufmaßen, ist eine neuerliche Aufmaßfeststellung gemeinsam vorzunehmen. Die Kosten einer neuerlichen Feststellung trägt der unterliegende Teil.
Mengenermittlung nach Aufmaß. Zu Pkt. 8.2.2 der ÖNORM B 2110
Mengenermittlung nach Aufmaß. 4.2.3.1 Sind für Abrechnungen Aufmaßfeststellungen notwendig, sind diese dem Xxxxxxxx der Leistung entsprechend gemeinsam vorzunehmen. 4.2.3.2 Für Leistungen, deren genaues Aufmaß nach Weiterführung der Arbeiten nicht mehr oder nur schwer feststellbar ist, hat der AN rechtzeitig die gemeinsame Feststel- lung zu beantragen. Hat er dies versäumt, ist er verpflichtet, auf seine Kosten jene Maßnahmen zu treffen, die eine nachträgliche Feststellung der Aufmaße ermöglichen. 4.2.3.3 Aufmaße, die aus triftigen Gründen nur von einem der beiden Vertragspartner festgestellt wurden, sind dem anderen ehestens schriftlich mitzuteilen. [...] 4.2.3.4 Verweigert ein Vertragspartner die Anerkennung von einseitig festgestellten Aufmaßen, ist eine neuerliche Aufmaßfeststellung gemeinsam vorzunehmen. Die Kos- ten einer neuerlichen Feststellung trägt der unterliegende Teil.
Mengenermittlung nach Aufmaß. Sind für Abrechnungen Aufmaßfeststellungen notwendig, sind diese dem Xxxxxxxx der Leistung entsprechend gemeinsam vorzunehmen. Der Aufmaßnachweis ist jedoch durch den AN zu führen. Die Aufmaßfeststellung ist durch Unterschrift beider Vertragspartner anzuerkennen. Die Erstellung sämtlicher Abrechnungsunterlagen obliegt dem AN. Stellt sich bei der Leistungserfüllung heraus, dass sich eine wesentliche Veränderung der Auftragssumme durch Mengenänderungen ergeben wird, ist der AN verpflichtet, dies unverzüglich der AG schriftlich bekanntzugeben. Sind die Mengenänderungen durch Störungen der Leistungserbringung verursacht, gilt Punkt 10.4. Für Leistungen, deren genaues Aufmaß nach Weiterführung der Arbeiten nicht mehr oder nur schwer feststellbar ist, hat der AN rechtzeitig die gemeinsame Feststellung zu beantragen. Hat er dies versäumt, ist er verpflichtet, auf seine Kosten jene Maßnahmen zu treffen, die eine nachträgliche Feststellung der Aufmaße ermöglichen. Aufmaße, die aus triftigen Gründen nur von einem der beiden Vertragspartner festgestellt wurden, sind dem anderen ehestens schriftlich mitzuteilen. Sie gelten als vom AN anerkannt, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich dagegen Einspruch erhoben hat. Verweigert ein Vertragspartner die Anerkennung von einseitig festgestellten Aufmaßen, ist eine neuerliche Aufmaßfeststellung gemeinsam vorzunehmen. Die Kosten einer neuerlichen Feststellung trägt der unterliegende Teil. Sollte eine neuerliche gemeinsame Aufmaßfeststellung nicht möglich sein, so sind für die Beurteilung der Aufmaße die Planmaße mit zu berücksichtigen.

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  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

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  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden.

  • Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer- halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau be- stätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran- tien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz- vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Daten- schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern fin- den Sie ggf. auf unserer Dienstleisterliste.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.