Common use of Merkmale einer Stiftung Clause in Contracts

Merkmale einer Stiftung. Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die von einem Stifter mit Vermögen ausgestattet wird und die einen festge- legten Zweck verfolgt. Meist sind Stiftungen auf Dauer angelegt. Es werden aber auch Stiftungen gegründet, die ihr Vermögen nach und nach aufbrauchen (Ver- brauchsstiftungen). Eine Stiftung hat eine Satzung, die die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung festschreibt. Die Satzung kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten, zum Beispiel zur Bildung weiterer Stiftungsorgane – etwa ei- nes Stiftungsrats, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder eines Kuratoriums – oder auch zur Art der Vermögens- verwaltung. Nach außen wird die Stiftung von einem Vorstand vertreten. Im Unterschied zu einem Verein hat eine Stiftung keine Mitglieder. Wird die Stiftung zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken errichtet, muss die Satzung min- destens die Angaben aus der Mustersatzung gemäß Anlage 1 zu § 60 AO enthalten (siehe Punkt 3.4 Listen- punkt 1). Bei der Einbringung von Unternehmensvermögen in eine Stiftung ist die Versorgung von Angehörigen als Begünstigte (Destinatäre) üblich. Diese erhalten einen festgelegten Teil der Erträge. Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wird errichtet durch das Stiftungsgeschäft, also eine einsei- tige Willenserklärung des Stifters, die unter Lebenden oder von Todes wegen (in einem Testament oder Erb- vertrag) erfolgen kann, sowie durch die staatliche An- erkennung durch die Stiftungsbehörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat (§ 81 BGB). Sie wird von der zuständigen Landesstiftungsaufsicht kontrolliert.

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Merkmale einer Stiftung. Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die von einem Stifter mit Vermögen ausgestattet wird und die einen festge- legten festgelegten Zweck verfolgt. Meist sind Stiftungen auf Dauer angelegt. Es werden aber auch Stiftungen gegründet, die ihr Vermögen Vermö- gen nach und nach aufbrauchen (Ver- brauchsstiftungenVerbrauchsstiftungen). Eine Stiftung hat eine Satzung, die die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung festschreibt. Die Satzung kann darüber dar- über hinaus weitere Regelungen enthalten, zum Beispiel zur Bildung weiterer Stiftungsorgane – etwa ei- nes Stiftungsratseines Stif- tungsrats, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder eines Kuratoriums Kura- toriums – oder auch zur Art der Vermögens- verwaltungVermögensverwaltung. Nach außen wird die Stiftung von einem Vorstand vertretenvertre- ten. Im Unterschied zu einem Verein hat eine Stiftung keine Mitglieder. Wird die Stiftung zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken errichtet, muss die Satzung min- destens mindes- tens die Angaben aus der Mustersatzung gemäß Anlage 1 zu § 60 AO enthalten (siehe Punkt 3.4 Listen- punkt Listenpunkt 1). Bei der Einbringung von Unternehmensvermögen in eine Stiftung ist die Versorgung von Angehörigen als Begünstigte Be- günstigte (Destinatäre) üblich. Diese erhalten einen festgelegten festge- legten Teil der Erträge. Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wird errichtet durch das Stiftungsgeschäft, also eine einsei- tige einseitige Willenserklärung des Stifters, die unter Lebenden oder von Todes wegen (in einem Testament oder Erb- vertragErbvertrag) erfolgen kann, sowie durch die staatliche An- erkennung Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat (§ 81 BGB). Sie wird von der zuständigen Landesstiftungsaufsicht kontrolliert.

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