Treuhandstiftung Musterklauseln

Treuhandstiftung. Gemeinnützigkeit einer Stiftung
Treuhandstiftung. Eine nicht rechtsfähige Stiftung wird durch einen Ver- trag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Trä- ger) errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermö- gen an den Treuhänder, der es getrennt von eigenem Vermögen verwaltet. Eine derartige Stiftung wird auch Treuhandstiftung bzw. treuhänderische Stiftung ge- nannt, seltener unselbständige oder fiduziarische Stif- tung. Wenn sie von einer Stiftung als Treuhänderin verwaltet wird, wird sie alternativ auch als Unterstif- tung bezeichnet. Der Stiftungszweck und die übrigen grundlegenden Festlegungen werden in der Satzung niedergelegt, die Bestandteil des Vertrags mit dem Treuhänder ist. Häu- fig erhält die Stiftung ein eigenes Gremium, das über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet. Nach außen handelt der Treuhänder für die Stiftung, die kei- ne eigene Rechtspersönlichkeit hat. Die Treuhandstiftung ist nicht ausdrücklich im BGB geregelt. Für sie gilt das allgemeine Zivilrecht, also vor allem das Recht der Schenkung (für die Vermö- gensübertragung) und des Auftrags (für das Treuhand- verhältnis), vorrangig aber die besonderen Vereinba- rungen im Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder. Obwohl die Treuhandstiftung keiner behördlichen Stif- tungsaufsicht untersteht, kann beim zuständigen Fi- nanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit be- antragt werden. Möglich ist eine Regelung in der Sat- zung, wonach der Stiftungszweck sehr einfach geändert bzw. die Stiftung sogar aufgelöst werden kann, ohne dass es der Zustimmung eines Kontrollorgans oder ei- ner Behörde bedarf. Die Vorteile einer Treuhandstiftung können in der un- komplizierteren Entscheidungsfindung, der einfa- cheren Verwaltung und den daraus resultierenden niedrigeren Verwaltungskosten liegen. Der Nachteil einer Treuhandstiftung ist, dass sie nicht auf Dauer angelegt ist und dass es für sie weder Rechtssicher- heit noch staatliche Kontrolle gibt.

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  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner ▇▇▇▇ Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Nachhaftung 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 9.2 Die Regelung der Ziffer 9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.