Messprinzip Musterklauseln

Messprinzip. Die Bestimmung der verschiedenen Knochenstatusparameter wurde mittels peripherer quantitativer Computertomographie mit dem XCT 2000 Bone Scanner der Firma SRATEC- Medizintechnik GmbH (Pforzheim, Deutschland) vorgenommen. Das Messverfahren dieses vollautomatischen ▇▇▇▇▇▇ beruht auf dem Prinzip der gefilterten Rückresorption. Hierbei werden aus einer Röntgenröhre emittierte Photonen nach Transmission des Unterarms von zwölf Detektoreinheiten aus neuartigen Miniatur-Halbleiterkristallen registriert, wodurch Absorptionsprofile entstehen. Um nur den Mineralanteil des Knochens herauszufiltern, wird jedem Bildpunkt des Absorptionsprofils ein Schwächungskoeffizient zugeordnet, der nach Kalibrierung mit einem Phantom bekannter Hydroxylapatitkonzentration in einen Dichtewert umgerechnet wird. Aus diesen korrigierten, einzelnen Absorptionsprofilen wird durch mathematische Faltung ein Querschnittsbild erstellt. Die einzelnen Messungen erfolgten am rechten, distalen Radius, wobei die Messpunkte über einen Referenzpunkt ermittelt wurden. Als Referenzpunkt wurde in einem initialen Übersichtsscan die am weitesten proximal liegende Gelenkfläche des distalen Gelenkendes gewählt. Die einzelnen Messpunkte wurden von diesem Bezugspunkt aus in 4%, 14% und 38% der gesamten Ulnalänge festgelegt und ergaben dadurch den 4%-, 14%, bzw. 38%- Messbereich. Durch Verwendung der Ulna als Bezugspunkt war durch das Gerät vorgegeben und konnte nicht anders gewählt werden. Ein Querschnittsbild mit den dazugehörigen Messdaten ist im Anhang (S. 8) beigefügt. Ein Auswertprogramm schließt sich jeder Messung an und liefert volumenbezogene Knochenstatuswerte. Der Scanbereich wird bei dem pQCT-Gerät der Firma STRATEC in ein virtuelles, dreidimensionales Gitter eingeteilt, wodurch kleine Würfel, die sogenannten Voxels entstehen. Die Größe eines Voxels wurde für diese Studie 0,05mm³ gewählt. Jedes Voxel wird während des Messverfahrens einzeln ausgemessen. Um festzustellen, ob dieses virtuelle Voxel nun in der Realität Blut, Fett, kortikaler oder trabekulärer Knochenstruktur entspricht, verwendet das Auswertprogramm Schwellenwerte. Für Blut und Fett liegt die Schwelle unterhalb von 266mg/cm³. Trabekuläre Knochenstruktur wird angezeigt, wenn als mittlere Knochendichte in diesem Voxel Werte zwischen 266-711mg/cm³gemessen werden. Voxels mit Werten darüber (> 711mg/cm³) werden als kortikale Knochenstruktur deklariert.
Messprinzip. Die Gemeindewerke bestimmen die Art, Anordnung und die Netzebene der Messeinrich- tung. Die Erfassung der Energiedaten zu Abrechnungszwecken kann durch Messung oder durch Berechnung erfolgen, wobei gemessene Werte die Regel sind. Jede Verbrauchsstätte eines Kunden (z. B. eine Wohnung oder allgemeiner Bedarf) wird über eine separate Messstelle erfasst und einzeln abgerechnet. Die Verbrauchsstätte bezieht sich im Generellen auf eine Wohnung oder einen gewerblich genutzten Hausteil. In Ausnahmefällen können die Gemeindewerke für Kleinverbraucher, welche über eine definierte Dauerleistung verfügen (z.B. Billettautomaten, Verkehrsregelungsanlagen, Te- lefonkabinen, TV-Verstärker, öffentliche Beleuchtung, Sirenen) die Festlegung der Bezugsmenge/-leistung auf Basis einer Berechnung zulassen. Wird eine EEA > 30 kVA parallel zum Netz betrieben oder wird die produzierte elektri- sche Energie vollumfänglich in das Verteilnetz der Gemeindewerke eingespeist, so sind der Strombezug aus dem Verteilnetz (Verbrauch) und die Nettoproduktion der EEA mit je einem separaten Stromzähler zu messen. Bei EEA < 30 kVA wird die Installation eines Zählers empfohlen. Bei Neuanschlüssen ist ein Reserveplatz für den EEA-Zähler zwin- gend vorzusehen. Wird ein Batteriespeicher parallel zum Netz betrieben, der sowohl aus dem Netz gela- den werden als auch in das Netz zurückspeisen kann, so ist der Energiefluss zum und vom Batteriespeicher (analog EnV Art. 17) separat zu messen. Es ist ein entsprechender Messplatz vorzusehen. Andernfalls ist sicherzustellen, dass der Batteriespeicher entwe- der nur Energie aus dem Netz aufnehmen kann oder nur Energie in das Netz zurückspei- sen kann.
Messprinzip. Die IBC bestimmt die Art, Anordnung und die Netzebene der Messeinrichtung. Die Erfassung der Energiedaten zu Abrechnungszwecken kann durch Messung oder durch Berechnung erfolgen, wobei gemessene Werte die Basis sind. In Ausnahmefällen kann für Kleinverbraucher, welche über eine definierte Dauerleistung verfügen (z. B. Billettautomaten, Verkehrsregelungsanlagen, Telefonkabinen, TV-Verstärker, öffentliche Be- leuchtung, Videokamera, Sirenen), die Energie ungemessen geliefert und mittels Pauschale verrech- net werden falls folgende Kriterien erfüllt sind: – Eine Messung ist nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich. – Es liegen definierte Verbrauchswerte vor (installierte Dauerleistung). – Leistungsveränderungen werden vorzeitig gemeldet. – Ein Missbrauch wird ausgeschlossen. Jede Verbrauchsstätte (z. B. eine Wohnung oder allgemeiner Bedarf) wird über eine separate Mess- stelle erfasst und einzeln abgerechnet. Die Verbrauchsstätte bezieht sich im Generellen auf eine Wohnung oder ein gewerblich genutztes Objekt. Bei speziellen Installationsverhältnissen, bei denen die einzelnen Verbrauchsstätten nicht separat ge- messen sind oder werden können, kann die IBC die Verrechnung mittels einer übergeordneten Mes- sung zulassen. Die Kosten für die Messung von einzelnen Verbrauchsstätten sind im Netznutzungs- entgelt enthalten. Bestehen am gleichen Anschlusspunkt mehrere Leistungsmessungen für den gleichen Kunden oder Produzenten, so können diese auf Verlangen des Kunden zu einer Gesamtmessung (Summenmes- sung) messtechnisch oder durch Anpassung der Messanordnung zusammengefasst werden. Für das Bilden eines virtuellen Messpunktes, dessen Summierung, Auswertung und Abrechnung wird eine Pauschale verrechnet. Die Beurteilung, welche Messstellen summiert werden können, erfolgt durch die IBC. Die Energiemessung von lastgeführten oder sperrbaren Verbraucheranlagen kann über eine separate Messung erfolgen, wenn der Kunde der aktiven Nutzung der Flexibilität durch die IBC zustimmt. An diese Messung dürfen nur die gesteuerten Verbraucher mit deren dazugehörenden Steuerelementen angeschlossen werden. In Kompaktanlagen bis 10 kW elektrischer Leistung können die dazugehören- den Hilfselemente z. B. Gruppenpumpen, Mischventile etc. an der gleichen Messung betrieben wer- den. Die Kosten für die separate Messung (inkl. Montage) und allfällige Installationsanpassung wie auch deren Aufhebung sind vom Kunden zu tragen.

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  • Bonitätsauskunft SWD ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt SWD Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an die Creditreform Boniversum GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ oder an die Schufa Holding AG, Massenbergstr. 9 – 13, 44787 Bochum. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft der oben genannten Gesellschaften zu Merkmalen der Bonität des Kunden, kann SWD den Auftrag des Kunden zur Energielieferung ablehnen.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Präambel Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.