Messprinzip Musterklauseln

Messprinzip. Die Bestimmung der verschiedenen Knochenstatusparameter wurde mittels peripherer quantitativer Computertomographie mit dem XCT 2000 Bone Scanner der Firma SRATEC- Medizintechnik GmbH (Pforzheim, Deutschland) vorgenommen. Das Messverfahren dieses vollautomatischen Xxxxxx beruht auf dem Prinzip der gefilterten Rückresorption. Hierbei werden aus einer Röntgenröhre emittierte Photonen nach Transmission des Unterarms von zwölf Detektoreinheiten aus neuartigen Miniatur-Halbleiterkristallen registriert, wodurch Absorptionsprofile entstehen. Um nur den Mineralanteil des Knochens herauszufiltern, wird jedem Bildpunkt des Absorptionsprofils ein Schwächungskoeffizient zugeordnet, der nach Kalibrierung mit einem Phantom bekannter Hydroxylapatitkonzentration in einen Dichtewert umgerechnet wird. Aus diesen korrigierten, einzelnen Absorptionsprofilen wird durch mathematische Faltung ein Querschnittsbild erstellt. Die einzelnen Messungen erfolgten am rechten, distalen Radius, wobei die Messpunkte über einen Referenzpunkt ermittelt wurden. Als Referenzpunkt wurde in einem initialen Übersichtsscan die am weitesten proximal liegende Gelenkfläche des distalen Gelenkendes gewählt. Die einzelnen Messpunkte wurden von diesem Bezugspunkt aus in 4%, 14% und 38% der gesamten Ulnalänge festgelegt und ergaben dadurch den 4%-, 14%, bzw. 38%- Messbereich. Durch Verwendung der Ulna als Bezugspunkt war durch das Gerät vorgegeben und konnte nicht anders gewählt werden. Ein Querschnittsbild mit den dazugehörigen Messdaten ist im Anhang (S. 8) beigefügt. Ein Auswertprogramm schließt sich jeder Messung an und liefert volumenbezogene Knochenstatuswerte. Der Scanbereich wird bei dem pQCT-Gerät der Firma STRATEC in ein virtuelles, dreidimensionales Gitter eingeteilt, wodurch kleine Würfel, die sogenannten Voxels entstehen. Die Größe eines Voxels wurde für diese Studie 0,05mm³ gewählt. Jedes Voxel wird während des Messverfahrens einzeln ausgemessen. Um festzustellen, ob dieses virtuelle Voxel nun in der Realität Blut, Fett, kortikaler oder trabekulärer Knochenstruktur entspricht, verwendet das Auswertprogramm Schwellenwerte. Für Blut und Fett liegt die Schwelle unterhalb von 266mg/cm³. Trabekuläre Knochenstruktur wird angezeigt, wenn als mittlere Knochendichte in diesem Voxel Werte zwischen 266-711mg/cm³gemessen werden. Voxels mit Werten darüber (> 711mg/cm³) werden als kortikale Knochenstruktur deklariert.
Messprinzip. Die Gemeindewerke bestimmen die Art, Anordnung und die Netzebene der Messeinrich- tung. Die Erfassung der Energiedaten zu Abrechnungszwecken kann durch Messung oder durch Berechnung erfolgen, wobei gemessene Werte die Regel sind. Jede Verbrauchsstätte eines Kunden (z. B. eine Wohnung oder allgemeiner Bedarf) wird über eine separate Messstelle erfasst und einzeln abgerechnet. Die Verbrauchsstätte bezieht sich im Generellen auf eine Wohnung oder einen gewerblich genutzten Hausteil. In Ausnahmefällen können die Gemeindewerke für Kleinverbraucher, welche über eine definierte Dauerleistung verfügen (z.B. Billettautomaten, Verkehrsregelungsanlagen, Te- lefonkabinen, TV-Verstärker, öffentliche Beleuchtung, Sirenen) die Festlegung der Bezugsmenge/-leistung auf Basis einer Berechnung zulassen. Wird eine EEA > 30 kVA parallel zum Netz betrieben oder wird die produzierte elektri- sche Energie vollumfänglich in das Verteilnetz der Gemeindewerke eingespeist, so sind der Strombezug aus dem Verteilnetz (Verbrauch) und die Nettoproduktion der EEA mit je einem separaten Stromzähler zu messen. Bei EEA < 30 kVA wird die Installation eines Zählers empfohlen. Bei Neuanschlüssen ist ein Reserveplatz für den EEA-Zähler zwin- gend vorzusehen. Wird ein Batteriespeicher parallel zum Netz betrieben, der sowohl aus dem Netz gela- den werden als auch in das Netz zurückspeisen kann, so ist der Energiefluss zum und vom Batteriespeicher (analog EnV Art. 17) separat zu messen. Es ist ein entsprechender Messplatz vorzusehen. Andernfalls ist sicherzustellen, dass der Batteriespeicher entwe- der nur Energie aus dem Netz aufnehmen kann oder nur Energie in das Netz zurückspei- sen kann.
Messprinzip. Die IBC bestimmt die Art, Anordnung und die Netzebene der Messeinrichtung. Die Erfassung der Energiedaten zu Abrechnungszwecken kann durch Messung oder durch Berechnung erfolgen, wobei gemessene Werte die Basis sind. In Ausnahmefällen kann für Kleinverbraucher, welche über eine definierte Dauerleistung verfügen (z. B. Billettautomaten, Verkehrsregelungsanlagen, Telefonkabinen, TV-Verstärker, öffentliche Be- leuchtung, Videokamera, Sirenen), die Energie ungemessen geliefert und mittels Pauschale verrech- net werden falls folgende Kriterien erfüllt sind: – Eine Messung ist nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich. – Es liegen definierte Verbrauchswerte vor (installierte Dauerleistung). – Leistungsveränderungen werden vorzeitig gemeldet. – Ein Missbrauch wird ausgeschlossen. Jede Verbrauchsstätte (z. B. eine Wohnung oder allgemeiner Bedarf) wird über eine separate Mess- stelle erfasst und einzeln abgerechnet. Die Verbrauchsstätte bezieht sich im Generellen auf eine Wohnung oder ein gewerblich genutztes Objekt. Bei speziellen Installationsverhältnissen, bei denen die einzelnen Verbrauchsstätten nicht separat ge- messen sind oder werden können, kann die IBC die Verrechnung mittels einer übergeordneten Mes- sung zulassen. Die Kosten für die Messung von einzelnen Verbrauchsstätten sind im Netznutzungs- entgelt enthalten. Bestehen am gleichen Anschlusspunkt mehrere Leistungsmessungen für den gleichen Kunden oder Produzenten, so können diese auf Verlangen des Kunden zu einer Gesamtmessung (Summenmes- sung) messtechnisch oder durch Anpassung der Messanordnung zusammengefasst werden. Für das Bilden eines virtuellen Messpunktes, dessen Summierung, Auswertung und Abrechnung wird eine Pauschale verrechnet. Die Beurteilung, welche Messstellen summiert werden können, erfolgt durch die IBC. Die Energiemessung von lastgeführten oder sperrbaren Verbraucheranlagen kann über eine separate Messung erfolgen, wenn der Kunde der aktiven Nutzung der Flexibilität durch die IBC zustimmt. An diese Messung dürfen nur die gesteuerten Verbraucher mit deren dazugehörenden Steuerelementen angeschlossen werden. In Kompaktanlagen bis 10 kW elektrischer Leistung können die dazugehören- den Hilfselemente z. B. Gruppenpumpen, Mischventile etc. an der gleichen Messung betrieben wer- den. Die Kosten für die separate Messung (inkl. Montage) und allfällige Installationsanpassung wie auch deren Aufhebung sind vom Kunden zu tragen.

Related to Messprinzip

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Präambel Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.