Minderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs. Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person oder entfällt der Beihilfeanspruch vollständig, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes und der Beiträge) im Rahmen der beim Versicherer bestehenden Tarife. Die Anpassung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Änderung des Beihilfeanspruchs ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten: - der Antrag auf Anpassung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung zum Änderungszeitpunkt beim Versicherer gestellt, - für die beantragten Leistungen bestand bereits unmittelbar vor der Änderung Versicherungsschutz im Rahmen der bisher vereinbarten Tarife, - der Versicherungsschutz wird nur soweit erhöht, dass dadurch die Minderung oder der Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wird. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Vereinbarte Besondere Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen. Wird der Antrag nach Ablauf von sechs Monaten seit der Änderung gestellt, wird der Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer angepasst. Hinsichtlich der Mehrleistungen kann die Annahme von Besonderen Bedingungen (Beitragszuschlag, Leistungsausschluss, Wartezeit) abhängig gemacht werden. Wird die versicherte Person mit Wegfall des Beihilfeanspruchs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass das vorbestehende Versicherungsverhältnis in eine Zusatzversicherung umgestellt wird. Für bisher nicht versicherte Leistungen kann ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangt werden. Im übrigen gelten § 13 Absatz 3 und 11 AVB/KK 2013.
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Minderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs. Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person oder entfällt der Beihilfeanspruch vollständig, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes und der Beiträge) im Rahmen der beim Versicherer bestehenden Tarife. Die Anpassung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Änderung des Beihilfeanspruchs ohne erneute Risikoprüfung Gesundheitsprüfung und Wartezeiten: - der Antrag auf Anpassung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung zum Änderungszeitpunkt beim Versicherer gestellt, - für die beantragten Leistungen bestand bereits unmittelbar vor der Änderung Versicherungsschutz im Rahmen der bisher vereinbarten versicherten Tarife, - der Versicherungsschutz wird nur soweit erhöht, dass dadurch die Minderung oder der Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wird. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Vereinbarte Besondere Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen. Wird der Antrag nach Ablauf von sechs Monaten seit der Änderung gestellt, wird der Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer angepasst. Hinsichtlich der Mehrleistungen kann die Annahme von Besonderen Bedingungen (Beitragszuschlag, Leistungsausschluss, Wartezeit) abhängig gemacht werden. Wird die versicherte Person mit Wegfall des Beihilfeanspruchs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass das vorbestehende Versicherungsverhältnis in eine Zusatzversicherung umgestellt wird. Für bisher nicht versicherte Leistungen kann ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangt werden. Im übrigen Übrigen gelten § 13 Absatz 3 und 11 Teil I AVB/KK 2013.
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Minderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs. Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person oder entfällt der Beihilfeanspruch vollständig, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes und der Beiträge) im Rahmen der beim Versicherer bestehenden Tarife. Die Anpassung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Änderung des Beihilfeanspruchs ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten: - der Antrag auf Anpassung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung zum Änderungszeitpunkt beim Versicherer gestellt, - für die beantragten Leistungen bestand bereits unmittelbar vor der Änderung Versicherungsschutz im Rahmen der bisher vereinbarten Tarife, - der Versicherungsschutz wird nur soweit insoweit erhöht, dass dadurch die Minderung oder der Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wird. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Vereinbarte Besondere Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen. Wird der Antrag nach Ablauf von sechs Monaten seit der Änderung gestellt, wird der Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer angepasst. Hinsichtlich der Mehrleistungen kann die Annahme von Besonderen Bedingungen (Beitragszuschlag, Leistungsausschluss, Wartezeit) abhängig gemacht werden. Wird die versicherte Person mit Wegfall des Beihilfeanspruchs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass das vorbestehende Versicherungsverhältnis in eine Zusatzversicherung umgestellt wird. Für bisher nicht versicherte Leistungen kann ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangt werden. Im übrigen Übrigen gelten § 13 Absatz 3 und 11 AVB/KK 2013.
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Minderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs. Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person oder entfällt der Beihilfeanspruch vollständig, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes und der Beiträge) im Rahmen der beim Versicherer bestehenden Tarife. Die Anpassung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Änderung des Beihilfeanspruchs ohne erneute Risikoprüfung Gesundheitsprüfung und Wartezeiten: - der Antrag auf Anpassung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung zum Änderungszeitpunkt beim Versicherer gestellt, - für die beantragten Leistungen bestand bereits unmittelbar vor der Änderung Versicherungsschutz im Rahmen der bisher vereinbarten versicherten Tarife, - der Versicherungsschutz wird nur soweit erhöht, dass dadurch die Minderung oder der Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wird. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Vereinbarte Besondere Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen. Wird der Antrag nach Ablauf von sechs Monaten seit der Änderung gestellt, wird der Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer angepasst. Hinsichtlich der Mehrleistungen kann die Annahme von Besonderen Bedingungen (Beitragszuschlagz. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss, Wartezeit) abhängig gemacht werden. Wird die versicherte Person mit Wegfall des Beihilfeanspruchs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass das vorbestehende Versicherungsverhältnis in eine Zusatzversicherung umgestellt wird. Für bisher nicht versicherte Leistungen kann ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangt werden. Im übrigen Übrigen gelten § 13 Absatz 3 und 11 Teil I AVB/KK 2013.
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Minderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs. Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person oder entfällt der Beihilfeanspruch vollständig, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes und der Beiträge) im Rahmen der beim Versicherer bestehenden Tarife. Die Anpassung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Änderung des Beihilfeanspruchs ohne erneute Risikoprüfung Gesundheitsprüfung und Wartezeiten: - der Antrag auf Anpassung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung zum Änderungszeitpunkt beim Versicherer gestellt, - für die beantragten Leistungen bestand bereits unmittelbar vor der Änderung Versicherungsschutz im Rahmen der bisher vereinbarten versicherten Tarife, - der Versicherungsschutz wird nur soweit erhöht, dass dadurch die Minderung oder der Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wird. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Vereinbarte Besondere Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen. Wird der Antrag nach Ablauf von sechs Monaten seit der Änderung gestellt, wird der Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer angepasst. Hinsichtlich der Mehrleistungen kann die Annahme von Besonderen Bedingungen (Beitragszuschlagz. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss, Wartezeit) abhängig gemacht werden. Wird die versicherte Person mit Wegfall des Beihilfeanspruchs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass das vorbestehende Versicherungsverhältnis in eine Zusatzversicherung umgestellt wird. Für bisher nicht versicherte Leistungen kann ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangt werden. Im übrigen Übrigen gelten § 13 Absatz Abs. 3 und 11 Teil I AVB/KK 2013.
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Minderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs. Vermindert Entfällt für eine nach Tarif E3 versicherte Person die Beihilfefähigkeit für zahntechnische Leistungen oder vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person oder entfällt der Beihilfeanspruch vollständigBeihilfefähigkeitssatz, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes und der Beiträge) im Rahmen der beim Versicherer bestehenden Tarife. Die Anpassung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Änderung des Beihilfeanspruchs Umstufung in den dann zutreffenden Tarif E1 oder E2 ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten: - Wartezeiten zum Änderungstermin, wenn der Antrag auf Anpassung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung zum Änderungszeitpunkt beim Versicherer gestelltgestellt wird. Entsprechendes gilt, - wenn für die beantragten Leistungen bestand bereits unmittelbar vor eine nach Tarif E2 versicherte Person, der Änderung Versicherungsschutz im Rahmen der bisher vereinbarten Tarife, - der Versicherungsschutz wird nur soweit erhöht, dass dadurch die Minderung Beihilfebemessungssatz und/oder der Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wirdBeihilfefähigkeitssatz für zahntechnische Leistungen sich auf weniger als 50 % vermindert. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Vereinbarte Besondere Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen. Wird der Antrag nach Ablauf von sechs Monaten seit der Änderung gestellt, wird der Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer angepasst. Hinsichtlich der Mehrleistungen kann die Annahme von Besonderen Bedingungen (Beitragszuschlagz.B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss, Wartezeit) abhängig gemacht werden. Wird die versicherte Person mit Wegfall des Beihilfeanspruchs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass das vorbestehende Versicherungsverhältnis in eine Zusatzversicherung umgestellt wird. Für bisher nicht versicherte Leistungen kann ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangt werden. Im übrigen Übrigen gelten § 13 Absatz Abs. 3 und 11 AVB/KK 2013.
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Minderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs. Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person oder entfällt der Beihilfeanspruch vollständig, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes und der Beiträge) im Rahmen der beim Versicherer bestehenden Tarife. Die Anpassung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Änderung des Beihilfeanspruchs ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten: - der Antrag auf Anpassung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung zum Änderungszeitpunkt beim Versicherer gestellt, - für die beantragten Leistungen bestand bereits unmittelbar vor der Änderung Versicherungsschutz im Rahmen der bisher vereinbarten Tarife, - der Versicherungsschutz wird nur soweit insoweit erhöht, dass dadurch die Minderung oder der Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wird. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Vereinbarte Besondere Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen. Wird der Antrag nach Ablauf von sechs 6 Monaten seit der Änderung gestellt, wird der Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer angepasst. Hinsichtlich der Mehrleistungen kann die Annahme von Besonderen Bedingungen (Beitragszuschlag, Leistungsausschluss, Wartezeit) abhängig gemacht werden. Wird die versicherte Person mit Wegfall des Beihilfeanspruchs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass das vorbestehende Versicherungsverhältnis in eine Zusatzversicherung umgestellt wird. Für bisher nicht versicherte Leistungen kann ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangt werden. Im übrigen Übrigen gelten § 13 Absatz Abs. 3 und 11 AVB/KK 2013.
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Minderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs. Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person oder entfällt der Beihilfeanspruch vollständig, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes und der Beiträge) im Rahmen der beim Versicherer bestehenden Tarife. Die Anpassung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Änderung des Beihilfeanspruchs ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten: - der Antrag auf Anpassung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung zum Änderungszeitpunkt beim Versicherer gestellt, - für die beantragten Leistungen bestand bereits unmittelbar vor der Änderung Versicherungsschutz im Rahmen der bisher vereinbarten Tarife, - der Versicherungsschutz wird nur soweit erhöht, dass dadurch die Minderung oder der Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wird. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Vereinbarte Besondere Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen. Wird der Antrag nach Ablauf von sechs Monaten seit der Änderung gestellt, wird der Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer angepasst. Hinsichtlich der Mehrleistungen kann die Annahme von Besonderen Bedingungen (Beitragszuschlag, Leistungsausschluss, Wartezeit) abhängig gemacht werden. Wird die versicherte Person mit Wegfall des Beihilfeanspruchs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass das vorbestehende Versicherungsverhältnis in eine Zusatzversicherung umgestellt wird. Für bisher nicht versicherte Leistungen kann ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangt werden. Im übrigen gelten § 13 Absatz Abs. 3 und 11 AVB/KK 2013.
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Minderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs. Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person oder entfällt der Beihilfeanspruch vollständig, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes und der Beiträge) im Rahmen der beim Versicherer bestehenden Tarife. Die Anpassung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Änderung des Beihilfeanspruchs ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten: - der Antrag auf Anpassung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung zum Änderungszeitpunkt beim Versicherer gestellt, - für die beantragten Leistungen bestand bereits unmittelbar vor der Änderung Versicherungsschutz im Rahmen der bisher vereinbarten Tarife, - der Versicherungsschutz wird nur soweit insoweit erhöht, dass dadurch die Minderung oder der Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wird. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Vereinbarte Besondere Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen. Wird der Antrag nach Ablauf von sechs Monaten seit der Änderung gestellt, wird der Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer angepasst. Hinsichtlich der Mehrleistungen kann die Annahme von Besonderen Bedingungen (Beitragszuschlag, Leistungsausschluss, Wartezeit) abhängig gemacht werden. Wird die versicherte Person mit Wegfall des Beihilfeanspruchs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass das vorbestehende Versicherungsverhältnis in eine Zusatzversicherung umgestellt wird. Für bisher nicht versicherte Leistungen kann ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangt werden. Im übrigen Übrigen gelten § 13 Absatz Abs. 3 und 11 AVB/KK 2013.
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Minderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs. Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person oder entfällt der Beihilfeanspruch vollständig, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes und der Beiträge) im Rahmen der beim Versicherer bestehenden Tarife. Die Anpassung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Änderung des Beihilfeanspruchs ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten: - der Antrag auf Anpassung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung zum Änderungszeitpunkt beim Versicherer gestellt, - für die beantragten Leistungen bestand bereits unmittelbar vor der Änderung Versicherungsschutz im Rahmen der bisher vereinbarten Tarife, - der Versicherungsschutz wird nur soweit erhöht, dass dadurch die Minderung oder der Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wird. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Vereinbarte Besondere Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen. Wird der Antrag nach Ablauf von sechs Monaten seit der Änderung gestellt, wird der Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer angepasst. Hinsichtlich der Mehrleistungen kann die Annahme von Besonderen Bedingungen (Beitragszuschlag, Leistungsausschluss, Wartezeit) abhängig gemacht werden. Wird die versicherte Person mit Wegfall des Beihilfeanspruchs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass das vorbestehende Versicherungsverhältnis in eine Zusatzversicherung umgestellt wird. Für bisher nicht versicherte Leistungen kann ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangt werden. Im übrigen gelten § 13 Absatz Abs. 3 und 11 AVB/KK 2013.
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