Mindestgrundgehälter Musterklauseln

Mindestgrundgehälter. (1) Mindestgrundgehälter in Tätigkeitsfamilien und Vorrückungsstufen (2) Gehälter für Ausbildungszeiten als (Pflicht)Praktikanten und Ferialaushilfen
Mindestgrundgehälter. 1. Die ab 01.02.2023 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der Gehaltsordnung § 19. Für Eintritte vor dem 01.02.2019 sind die Bestimmungen des Protokolls Anhang III zu beachten.
Mindestgrundgehälter. 1) Die ab 1. November 2022 für obigen Fachverband geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Mindestgehaltstabelle. 2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung im Sinne des Art II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. November 2022 geltenden Mindestgrundgehalt bzw bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 bzw Einführung des Einheitlichen Entgelt- systems ab 1. November 2005 dem jeweiligen indivi- duellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des An- gestellten so aufzustocken, dass es den kollektivver- traglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht. – 91 – Ist-Abschluss 2022
Mindestgrundgehälter. 1. Die ab 1. Februar 2022 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der Gehaltsordnung
Mindestgrundgehälter. (1) Tätigkeitsfamilie/Vorrückungsstufe Berufseinsteiger gemäß § 15 I. (11) 1.209 1.506 1.937 Einstiegsstufe 1.272 1.586 2.039 2.542 3.352 Regelstufe 1.505 1.961 2.465 2.884 3.827 Erfahrungsstufe 1.870 2.375 2.789 3.402 4.283 (2) Gehälter für (Ferial-)praktikanten, Ferialaushilfen 1. (Ferial-)praktikanten sind Dienstnehmer, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnungen vorübergehend beschäftigt werden. Ferialaushilfen sind Dienstnehmer, die pro Person maximal vier Monate in einem Kalenderjahr zur technischen, kaufmännischen oder administrativen Aushilfe beschäftigt werden. 2. (Ferial-)praktikanten und Ferialaushilfen erhalten als Mindestgehalt 50 % der zutreffenden Einstiegsstufe der Mindestgehälter im § 15 III.
Mindestgrundgehälter. (1) Tätigkeitsfamilie/Vorrückungsstufe Die Mindestgrundgehälter betragen ab 1. 1. 2022: Zentral ZT Allgemein AT Speziell 1 ST 1 Speziell 2 ST 2 Leitung LT Anfänger 1.948,00 2.503,00 Einstiegsstufe 1.664,00 2.051,00 2.635,00 3.285,00 4.316,00 Regelstufe 1.967,00 2.540,00 3.190,00 3.730,00 4.933,00 Erfahrungsstufe 2.445,00 3.075,00 3.610,00 4.404,00 5.521,00 (2) Gehälter für Ausbildungszeiten als (Pflicht)Prakti- kanten und Ferialaushilfen
Mindestgrundgehälter. (1) Die sich aus der nachstehenden Gehaltsordnung ergebenden Mindestgrundgehälter (Artikel VI) gelten ab 1. Mai 2022. (2) Bei Inkrafttreten der neuen Mindestgrundgehälter ist zu prüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Mai 2022 geltenden Mindestgrundgehalt ent- spricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschrif- ten entspricht.
Mindestgrundgehälter. Die ab 1. Mai 2022 für obigen Fachverband gelten- den Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
Mindestgrundgehälter. (1) Die sich aus der nachstehenden Gehaltsordnung ergebenden Mindestgrundgehälter (Artikel VI) gelten ab 1. Mai 2021 (ab 1. Juli für die Skiindustrie). (2) Bei Inkrafttreten der neuen Mindestgrundgehälter ist zu prüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Mai 2021 (ab 1. Juli 2021 für die Skiindustrie) gel- tenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des An- gestellten so aufzustocken, dass es den kollektivver- traglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht. Ab 1. 5. 2022: Die kollektivvertraglichen Mindestgehäl- ter sowie die kaufmännischen Lehrlingseinkommen werden per 1. 5. 2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,60 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2015 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, die IST-Gehälter um 0,50 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2015 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiese- nen Werte für die Monate Xxxx 2021 bis einschließlich Februar 2022 zugrunde gelegt werden.
Mindestgrundgehälter. 1) Die Mindestgrundgehälter sind mit Wirkung ab