Geltungsbeginn Musterklauseln

Geltungsbeginn. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 1987 in Kraft. Xxxx, xx 00. Jänner 1987 Der Vorsteher: Der Geschäftsführer: Xx. XXXXX e.h. Dr. XXXXXXXXXXXX e.h.
Geltungsbeginn. Für den Betrieb wird diese Vereinbarung von dem Zeitpunkt an wirksam, in dem der Dienstgeber der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (ehem. Arbeitsamt) anzeigt, dass er sich den Bestimmungen der Vereinbarung unterwirft. Die Anzeige hat die Zahl der von der Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen zu enthalten. Gleichzeitig hat der Dienstgeber in der Anzeige zu erklären, dass er bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Die Anzeige muss, soweit im Betrieb Betriebsratskörperschaften errichtet sind, vom jeweiligen Vorsitzenden des Betriebsrates mitgefertigt sein. Der Dienstgeber ist an die Vereinbarung bis zum Widerruf der Anzeige gebunden.
Geltungsbeginn. 1. August 2006 Abweichende Vereinbarung Scanner zum Gesamtvertrag Gerätevergütung Parteien Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH Bildrecht GmbH Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte und Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels Bundesgremium des Handels mit Maschinen, Computersystemen, Sekundärrohstoffen, technischem und industriellem Bedarf Gegenstand Der Scannertarif gemäß Punkt 4.3. wird wie folgt geändert: für die Beurteilung der Geschwindigkeits-klassen ist es für die Durchlaufgeschwindigkeit bei 200 dpi und darüber gleichgültig, ob die Vorlage einseitig oder doppelseitig gescannt wird. Diese Sondervereinbarung tritt mit 1.4.2016 in Kraft und endet am 31.3.2017. Im Übrigen bleibt der Gesamtvertrag davon unberührt. Die Vertragspartner führen Gespräche über die allfällige Weiterführung oder Anpassung dieser Sondervereinbarung im Jänner 2017. Bei einer Änderung des Gesamtvertrags vor dem 31.3.2017 endet diese Sondervereinbarung. Örtlicher und fachlicher Geltungsbereich Ohne Einschränkung für das Staatsgebiet der Republik Österreich Geltungsbeginn 27. April 1996 Abweichende Vereinbarung Gesamtvertrag Gerätevergütung Parteien Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GmbH Bildrecht GmbH Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte und Bundesgremium des Maschinen- und Technologiehandels Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels Gegenstand Die Gesamtvertragspartner verständigen sich in Bezug auf Lasermultifunktionsgeräte auf die folgende, zeitlich befristete abweichende Vereinbarung zum Gesamtvertrag:
Geltungsbeginn. Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. November 2022 in Kraft. Wien, am 7. November 2022 Der Wirtschaftsbereichssekretär: Xxxxx Xxxxxxx diplomé Der Vorsitzende: Xxxxxxxx Xxxxxxx WIRTSCHAFTSBEREICH BERGWERKE/EISEN/GIESSEREI Der Bundesgeschäftsführer: Xxxx Xxxxxxxxx Die Vorsitzende: Xxxxxxx Xxxxxx, MA FACHVERBAND BERGWERKE UND STAHL – 93 – Ist-Abschluss 2022 Mindestgehaltsordnung 2022‌ Erhöhung der Mindest-Löhne und -Gehälter in der Grundstufe um 7 % Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter um 5,4 % zuzüglich eines Fixbetrages von € 75,– BG Grund- nach 2 nach 4 nach 6 nach 9 nach 12 Vorrückungswerte stufe Jahren Jahren Jahren Jahren Jahren 2, 4 J 6, 9, 12 J A 2.236,16 2.275,80 2.315,44 39,64 B 2.236,16 2.276,09 2.316,02 2.335,98 2.355,94 2.375,90 39,93 19,96 C 2.349,14 2.391,79 2.434,44 2.455,78 2.477,12 2.498,46 42,65 21,34 D 2.566,17 2.619,79 2.673,41 2.700,24 2.727,07 2.753,90 53,62 26,83 E 2.956,43 3.018,28 3.080,13 3.111,03 3.141,93 3.172,83 61,85 30,90 F 3.310,48 3.400,86 3.491,24 3.536,44 3.581,64 3.626,84 90,38 45,20 G (T) 3.790,58 3.928,71 4.066,84 4.135,91 4.204,98 4.274,05 138,13 69,07 G (IV) 3.870,23 4.011,25 4.152,27 4.222,78 4.293,29 4.363,80 141,02 70,51 H 4.237,31 4.391,69 4.546,07 4.623,27 4.700,47 4.777,67 154,38 77,20 I 5.426,61 5.624,36 5.822,11 5.920,95 6.019,79 6.118,63 197,75 98,84 I (M III - 15 %) 4.612,59 4.780,66 4.948,73 5.032,78 5.116,83 5.200,88 168,07 84,05 J 5.957,41 6.174,71 6.392,01 6.500,61 6.609,21 6.717,81 217,30 108,60 Grundstufe nach 2 J nach 4 J nach 6 J nach 9 J 2 J 4, 6, 9 J K 7.614,43 7.892,18 8.031,03 8.169,88 8.308,73 277,75 138,85 Ist-Abschluss 2022 – 94 – Um Ihnen die Kontrolle vergangener Kollektivver- tragsabschlüsse bzw Ihrer Mindestgrundgehaltsan- sprüche zu erleichtern, sind in dieser Zusatzinforma- tion die Abschlüsse der letzten Jahre enthalten. 2009 Kilometergelderhöhung ➔ Regelung wird unbefristet 2010 € 150,– Prämie für Lehrabschlussprüfung 2011 Anrechnung von Elternkarenzzeiten von 10 auf 16 Mo- nate 2013 Erstmalige Einführung der Freizeitoption bei Berg- bau–Stahl 2014 Erneute Ermöglichung der Freizeitoption bei Berg- bau–Stahl 2015 Freizeitoption in allen Fachverbänden, 31. 12. dienst- frei unter Fortzahlung des Entgelts, erweiterte Band- breite neu 2016 Ermöglichung der Freizeitoption bei Bergbau–Stahl, Übernahme der Anreisekosten für Lehrlinge zur Be- rufsschule welche in Internatsform geführt wird 2017 Anrechnung von Elternkarenzzeiten von 16 auf 22 Mo- nate, Vereinbarung über kontinuierliche...
Geltungsbeginn. Diese TAB gelten ab dem 01.07.2020
Geltungsbeginn. Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft. Wien, 8. Juli 1976 ZKV SEG-Zulagen – 84 – EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM KV VOM 20. OKTOBER 1987‌ Art III § 2 ist auf den durch die Änderung des Art II § 1 bewirkten zusätzlichen Umfang an Anspruchsberech- tigten mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Zeit- punkt des In-Kraft-Tretens des Zusatzkollektivvertra- ges als für die Frist für die Geltendmachung der He- rausrechnung maßgeblich der Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens dieses Kollektivvertrages (1. Xxxx 1988) gilt. Dasselbe gilt sinngemäß für die Anwendung der Regelung im Zusatzprotokoll zum Kollektivvertrag über SEG-Zulagen vom 8. Juli 1976.
Geltungsbeginn. Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Mai 1991 in Kraft.
Geltungsbeginn. 1. April 1996 Gesamtvertrag Betreibervergütung Parteien Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH VBK Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler und Bundesinnung der Fotographen, Wirtschaftskammer Österreich Bundesinnung Druck, Wirtschaftskammer Österreich Gegenstand Die angemessene Vergütung gemäß § 42 Abs 2 Z 2 UrhG, wenn ein Vervielfältigungsgerät in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten.
Geltungsbeginn. Der vorliegende Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.