Mindestgrundgehälter. 1. Die ab 01.02.2023 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der Gehaltsordnung § 19. Für Eintritte vor dem 01.02.2019 sind die Bestimmungen des Protokolls Anhang III zu beachten.
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Mindestgrundgehälter. 1. Die ab 01.02.2023 01.02.2021 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der Gehaltsordnung § 19. Für Eintritte vor dem 01.02.2019 01.02.2020 sind die Bestimmungen des Protokolls Anhang III zu beachten.
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Samples: Kollektivvertrag
Mindestgrundgehälter. 1. Die ab 01.02.2023 01.02.2022 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der Gehaltsordnung § 19. Für Eintritte vor dem 01.02.2019 sind die Bestimmungen des Protokolls Anhang III zu beachten.
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Samples: Kollektivvertrag