Mindestkapital Musterklauseln

Mindestkapital. Das Gesamtkapital muss jederzeit die Margin-Anforderung und die gegebenenfalls in dem Verzeichnis Konditionen für den CFD-Handel bestimmten Mindestsicherheiten übersteigen (Maximum aus den Gesamt-Margin-Anforderungen und Min- destsicherheiten, „Mindestkapital“). Die Verpflichtung des Kunden zur Aufrechterhaltung des Min- destkapitals besteht jederzeit. So können zum Beispiel Kursbe- wegungen während der Geschäfts- und Handelszeiten jederzeit ein höheres Mindestkapital erfordern. Im Falle von außerhalb der Geschäftszeiten eingetretenen Kursbewegungen kann die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Mindestkapitals dazu führen, dass das erforderliche Mindestkapital sich im Zeitpunkt der Geschäftseröffnung am folgenden Geschäftstag schlagartig erhöht (Overnight-Risiko). Dem Kunden obliegt es, seine CFD-Positionen und die Anfor- derungen an die Höhe des Mindestkapitals stets selbst und eigenverantwortlich zu überwachen und für ein ausreichendes Kapital zu sorgen. Der Kunde darf sich bei der Überwachung seiner CFD-Positionen und der erforderlichen Sicherheit nicht darauf verlassen, rechtzeitig einen Margin Call zu erhalten. Bei der Überwachung seiner CFD-Positionen hat der Kunde insbe- sondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: offene CFD-Positionen _ Volatilität der Märkte _ Overnight-Risiken _ die für die Stellung zusätzlicher Sicherheiten erforderliche Zeit _ Besondere Ereignisse insbesondere Kapitalmaßnahmen, die sich auf den Kurs des Basiswerts und die Aufrechterhaltung der Handelbarkeit als CFD auswirken können _ etwaige mögliche Erhöhungen der Marginparameter, die je- derzeit auch untertägig angekündigt und wirksam werden können.
Mindestkapital. (Art. 22 Abs. 1 FINIG) 1 Das Mindestkapital muss bei der Aktiengesellschaft und der Kommanditaktienge- sellschaft durch das Aktien- und Partizipationskapital, bei der Gesellschaft mit be- schränkter Haftung durch das Stammkapital und bei der Genossenschaft durch das Genossenschaftskapital aufgebracht sein. 2 Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen muss das Mindestkapital aufge- bracht sein durch: a. die Kapitalkonten; b. die Kommandite; c. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesell- schafter. 3 Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin- nen und Gesellschafter können nur an das Mindestkapital angerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass: a. sie im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nach- gehen; und b. sich der Vermögensverwalter oder der Trustee verpflichtet hat: 1. sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Ver- mögenswerten sicherzustellen, 2. keinen der Kapitalbestandteile nach Absatz 2 Buchstaben a und c ohne vorgängige Zustimmung der Aufsichtsorganisation so weit herabzuset- zen, dass das Mindestkapital unterschritten wird. 4 Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer an- deren Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Auf- sichtsorganisation zu hinterlegen.
Mindestkapital. (Art. 36 FINIG) Das Mindestkapital von Fondsleitungen muss mindestens 1 Million Franken betragen und bar einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.