Mindestlohngesetz. 19.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt auch für mögliche Nachunternehmer. 19.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Bedarf entsprechende Kontrollen durchzuführen. 19.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, von seinem besonderen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, den Ersatz und die Freistellung von etwaigen Schäden zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen, Allgemeine Vertragsbedingungen
Mindestlohngesetz. 19.1 12.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt auch für mögliche Nachunternehmer.
19.2 12.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Bedarf entsprechende Kontrollen durchzuführen.
19.3 12.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, von seinem besonderen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, den Ersatz und die Freistellung von etwaigen Schäden zu verlangen.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Mindestlohngesetz. 19.1 18.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt auch für mögliche Nachunternehmer.
19.2 18.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Bedarf entsprechende Kontrollen durchzuführen.
19.3 18.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, von seinem besonderen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, den Ersatz und die Freistellung von etwaigen Schäden zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen