Zusicherung. Unbeschadet anderer Rechte von Porsche sichert der Vertragspartner Porsche zu, dass er die Vorgaben aus Ziffer 17.2 sowie sämtliche Anforderungen der relevanten Lizenzen für sämtliche von ihm für Vertragsprodukte eingesetzte FOSS einhält, die Vertragsprodukte keine weitere FOSS enthalten und auch darüber hinaus keine Verletzung von urheberrechtlichen Bestimmungen vorliegt.
Zusicherung. Mit der Annahme des Angebots, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung oder Leistung versichert der Kunde, dass er keine Geschäfte mit diesen Gütern betreiben wird, die gegen anwendbare gesetzliche Ausfuhrbestimmungen verstoßen, und insbesondere Weiterlieferungen, Verbringungen und Ausfuhren der gelieferten Güter nur unter Einhaltung anwendbarer gesetzlicher Exportkontrollbestimmungen durchführen wird. Der Kunde verpflichtet sich, die obigen Verpflichtungen an seine Abnehmer weiter zu geben.
Zusicherung. Der Lieferant gewährleistet, dass er jederzeit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der ihm erteilten Aufträge erfüllt, insbesondere dass er oder die von ihm eingesetzten Subunternehmer
a) nicht in irgendeiner Art und Weise tätig sind, die im Widerspruch zu den Rechten stehen, die in der „ Convention of the Rights of the Child „ (Konvention zu den Rechten des Kindes) bekannt gemacht werden. Dies schließt auch Artikel 32 daraus mit ein, welcher, inter alia, fordert, dass ein Kind (unter 14 Jahren) davor geschützt werden soll, jegliche Arbeit auszuüben, welche voraussichtlich gefährlich sein könnte oder die Erziehung/Ausbildung des Kindes beeinträchtigt, oder der Gesundheit und der körperlichen, mentalen, geistigen, moralischen oder sozialen Entwicklung des Kindes Schaden zufügen könnte.
b) ausländische Mitarbeiter aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einsetzt und dafür Sorge trägt, dass das Personal die vorgeschriebenen Unterlagen (Aufenthaltsberechtigung, Arbeitsgenehmigung etc.) im Original und – soweit erforderlich – mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache besitzen;
c) die in b) benannten Unterlagen auf Verlangen dem Vertragspartner oder dessen Vertragspartnern vorlegt.
d) die von dem Lieferanten eingesetzten Mitarbeiter die notwendigen Qualifikationen aufweisen.
Zusicherung. Jede Partei erklärt, dass sie diese Vereinbarung rechtmäßig abgeschlossen hat und dazu rechtlich befugt ist.
Zusicherung. 5.1 Der Lieferant übernimmt Gewähr dafür, dass sämtliche Vertragsgegenstände bzw. Lieferungen/Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und keine Mängel haben. Dazu gehört insbesondere, dass die Vertragsgegenstände dem neuesten Stand der Technik (state-of-the-art) und den der Bestellung beigefügten technischen Unterlagen bzw. Spezifikationen entsprechen.
5.2 Der Lieferant übernimmt zudem Gewähr, dass die Vertragsgegenstände den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, auch und insbesondere des Medizinprodukterechts, und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und etwa getroffenen Qualitätssicherungsvereinbarungen sowie den einschlägigen Branchen-Normen am Erfüllungsort genügen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu die vorherige schriftliche Zustimmung von ZIMMER BIOMET einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.
Zusicherung. Die Aufsichtsperson versichert mit Ihrer Unterschrift ihren bereits vorhandenen Kenntnisstand und ihre Kletterführerkenntnisse und übernimmt die ausschließliche Haftung für die Mitglieder der Gruppen mit Nachnamen, Vorname und Geburtsdatum, gem. beigefügter Gruppenliste und versichert zugleich das Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
Zusicherung a. Der AN sichert zu, bei der Ausführung von Auf- trägen die Vorschriften des Gesetzes zur Rege- lung des allgemeinen Mindestlohnes (Mindest- lohngesetz) einzuhalten.
b. Der AN sichert weiter zu, von ihm beauftragte Nachunternehmer und Verleiher (Leiharbeitsun- ternehmen im Sinne des Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetzes) in gleichen Umfang zu verpflich- ten.
c. Der AN weist uns die Erfüllung der Zusicherung nach lit. a und lit. b regelmäßig, mindestens aber auf Anforderung nach.
Zusicherung. 7.1 PMG sichert zu, dass die Vertragsleistungen ordnungsgemäß durchgeführt werden, die erbrachten Leistungen mit der vereinbarten Qualität übereinstimmen, sowie dass die TC funktionsfähig ist. Ohne ausdrückliche schriftliche Zusage leistet PMG jedoch keine Gewähr dafür, dass erbrachte Vertragsleistungen für die Zwecke von KUNDE wirtschaftlich oder technisch uneingeschränkt brauchbar sind. KUNDE wird aber unter Berücksichtigung pragmatischer Gesichtspunkte über etwaige relevante Konsequenzen von gewünschten Änderungen aufgeklärt.
7.2 Die erbrachten Vertragsleistungen gelten als frei von Sachmängeln, wenn sie dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck unter Anlegung pragmatischer Gesichtspunkte entsprechen.
7.3 Jegliche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus Umgebungsbedingungen, Fehlbedienungen oder vergleichbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar. Ebenso wenig stellen Beeinträchtigungen solche Mängel dar, die der Sphäre von KUNDE zuzuordnen sind. Darunter fallen insbesondere Beeinträchtigungen, die darauf zurückzuführen sind, dass Daten nicht, nicht vollständig oder im falschen Format bereitgestellt werden, KUNDE die erforderlichen Umgebungsbedingungen insbesondere in technischer Hinsicht nicht bereitstellt, sowie, dass KUNDE vertragliche Obliegenheiten, insbesondere zur Sicherstellung der Zugriffsbeschränkungen, außer Acht lässt. Von der Zusicherung sind Mängel ausgeschlossen, die auf eine unsachgemäße oder nicht sorgfältige Bedienung, geänderte Systemkomponenten, die Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel oder Systemeingriffe seitens KUNDE oder Dritter zurückzuführen sind. Ebenso ist die Zusicherung ausgeschlossen, wenn Mängel auf den Einsatz ungeeigneter Datenträger, Hardware, Software, unübliche Betriebsbedingungen, unsachgemäßen Gebrauch, Behebungsversuche durch KUNDE oder Dritte, statische oder atmosphärische Entladungen, Virenbestand oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind.
7.4 Stellt ein von Seiten KUNDE gerügter vermeintlicher Mangel laut 7.3 keinen Sachmangel dar, so hat KUNDE im gegebenen Fall für den dennoch erfolgten Aufwand auf Seiten von PMG die entstandenen Kosten zu ersetzen.
7.5 Festgehalten wird, dass sich die in Abschnitt 7 geregelten Zusicherungen auch auf Weiterentwicklungen und Adaptierungen der TC erstrecken.
Zusicherung. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bringt die Wirtschaft/ Energiewirtschaft ih- ren Willen zum Ausdruck, im Rahmen sowie in Ergänzung der Vereinbarung zur Klima- vorsorge vom 09.11.2000, einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der von der Bundes- regierung angestrebten klimapolitischen Ziele zu leisten. Sie wird zur Erfüllung dieser Vereinbarung im Rahmen des wirtschaftlich Möglichen durch Maßnahmen auf der Basis des bestehenden Ordnungsrahmens sowie durch Maßnahmen mit finanzieller Unterstützung zur Senkung des CO2-Ausstoßes beitragen. Erklärung der Wirtschaft / Energiewirtschaft: Die Zusagen der unterzeichnenden Wirt- schaft / Energiewirtschaft stehen unter dem Vorbehalt, daß keine ordnungsrechtlichen Regelungen in Kraft treten, die den Unternehmen die notwendigen wirtschaftlichen Spielräume für ihre Eigeninitiative zur Erreichung der in dieser Vereinbarung zugesag- ten CO2-Minderungsziele nehmen würden und daß ein den Vorgaben dieser Vereinba- rung entsprechendes Gesetz zur Förderung ökologisch effizienter KWK zeitnah in Kraft tritt. Für die Bundesregierung Für die deutsche Wirtschaft/ Energiewirtschaft .......................................... Xxxxxxx Xxxxxxxx Bundeskanzler ............................................ Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxx Präsident des Bundesverbandes der Deutschen In- dustrie e.V. .......................................... Xx. Xxxxxx Xxxxxx Bundesminister für Wirtschaft und Technologie ............................................. Xxxxxx Xxxxxxx Präsident des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft e.V. Vorsitzender des Vorstandes der Arbeitsgemein- schaft regionaler Energieversorgungs-Unternehmen – ARE – e.V. ........................................... Xxxxxx Xxxxxxx Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Re- aktorsicherheit ............................................. Dr.-Ing. Xxxx-Xxxxxx Xxxxx Vorsitzender des Verbandes der deutschen Ver- bundwirtschaft e.V. ............................................ Xxxxxxx Xxxxxx Präsident des Verbandes Kommunaler Unter- nehmen e.V. ............................................ Xx. Xxxxxxx Xxxxxxx Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V. ............................................. Xxxxx X. Xxxx Vorsitzender des VIK Verband der Industriellen E- nergie- und Kraftwirtschaft e.V. Ziel ist insgesamt ein CO2-Minderungsbeitrag von insgesamt möglichst 23 Mio. t/Jahr, jedenfalls mindestens 20 Mio. t/Jahr in 2010.
1. Planung, Errichtung und Betrieb neuer KW...
Zusicherung. 4.1 Durch den Upload von Inhalten sichert der Autor zu, dass er berechtigt ist, sämtliche Nutzungsrechte, die nach dieser Vereinbarung eingeräumt werden sollen, zu erteilen und dass er noch keine Nutzungsrechte an Inhalten eingeräumt hat, die der vorliegenden Vereinbarung widersprechen könnten.
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