Mitgebrachte Speisen und Getränke Musterklauseln

Mitgebrachte Speisen und Getränke. In den öffentlichen Bereichen ist das Verzehren von mitgebrachten Speisen und Getränken untersagt. Das Frühstück kann nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten des öffentlichen Bereiches (Bar, Lounge) eingenommen werden. Die Mitnahme von angebotenen Frühstücksbestandteilen ist nicht möglich. Auf den Zimmern ist die Zubereitung von Speisen untersagt.
Mitgebrachte Speisen und Getränke. In den öffentlichen Bereichen ist das verzehren von mitgebrachten Speisen und Getränken nicht gestattet. Eine Zubreitung von Speisen in den Hotelzimmern wird ausdrücklich untersagt. Bei Zuwiderhandlungen kann das 5 fache des Übernachtungspreises als Entschädigung in Rechnung gestellt werden. Für Schäden an den Einrichtungsgegenständen im Hotel verursacht durch den Xxxx oder deren Begleiter, haftet der Xxxx bis zur Höhe der Neuanschaffung und auch für die dadurch entstehende eventuelle Nichtvermietbarkeit von Hotelzimmern. Für Mitgebrachte elektrische Geräte zum Kochen, Backen, Kühlen, Wasserkocher und Kaffeemaschinen sind ausdrücklich aus versicherungstechnischen Gründen verboten. Der Xxxx wird sofort mit der außer Betriebnahme des Gerätes beauftragt und hat Energiekosten in Höhe von mindestens 7,00 Euro je Tag als Entschädigung und Stromkostenbeitrag zu zahlen. Sollte der Xxxx die außer Betriebnahme nicht durchführen, kann dieses Verhalten zum sofortigen Verweis des Hotels und Grundstück führen.
Mitgebrachte Speisen und Getränke. 11.1 Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist nur in den öffentlichen Bereichen zugelassen. Das Frühstück kann nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten des öffentlichen Bereiches eingenommen werden. Die Mitnahme von angebotenen Frühstücksbestandteilen ist nicht möglich.
Mitgebrachte Speisen und Getränke. Ohne schriftliche Genehmigung der OVS dürfen keinerlei Speisen und Getränke zur Konsumierung in die Weser-Ems-Hallen gebracht werden. Die OVS behält sich vor, für mitgebrachte Speisen und Getränke ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen.
Mitgebrachte Speisen und Getränke. Der Veranstalter bezieht grundsätzlich alle Speisen und Getränke von uns. Ausnahmen bedürfen einer Zustimmung. In diesem Fall wird ein Beitrag zur Deckung der Betriebskosten berechnet.
Mitgebrachte Speisen und Getränke. Es dürfen ohne schriftliche Vereinbarung keinerlei Speisen und Getränke zur Konsumation ins FeuerWerk mitgebracht werden. Für mitgebrachte Speisen und Getränke wird das FeuerWerk ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen.

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  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertrags- typische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Mate- rial auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Auf- stellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstal- tungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemes- sene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Kosten und Gebühren Vertriebsvergütung Im Emissionspreis sind keine Vertriebsvergütungen enthalten. Vertriebsvergütungen können als Preisnachlass auf den Emissionspreis gewährt oder als einmalige und/ oder periodische Zahlung an einen oder mehrere Finanzintermediäre gewährt werden.