Mitnahme von Fahrrädern Musterklauseln

Mitnahme von Fahrrädern. Ein Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern besteht nicht. Sie werden jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können. Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelfall kann die Mitnah- me von Fahrrädern ohne Vorankündigung weiter beschränkt sowie in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden. Die Mitnahme von Fahrrädern bei der Zahnradbahn (SSB-Linie 10), den S-Bahnen und übrigen Zügen des Eisenbahnverkehrs, im Bus sowie in Stadtbahnwagen ist unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (siehe Buchstabe A, B und C). Die Beförderung von Fahrrädern erfolgt grundsätzlich kostenfrei, Abweichungen hier- von werden an entsprechender Stelle beschrieben. Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen das 12. Lebensjahr voll- endet haben. Jüngere Kinder dürfen ein Fahrrad nur mitnehmen, wenn sie in Be- gleitung eines Volljährigen fahren. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Als Fahrräder gelten zweirädri- ge einsitzige Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes mit einer Länge bis zu 2,0 Metern und mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Kilogramm. Mopeds und Mofas mit Verbrennungsmotoren sowie E-Bikes ohne Pedale sind von der Beförderung aus- geschlossen. Zusammengeklappte E-Tretroller gelten als Sache und können unter Beachtung der Regelungen gem. § 11 der Beförderungsbedingungen (Mitnahme von Sachen) grundsätzlich kostenfrei mitgenommen werden. Für nicht zusammengeklappte bzw. nicht zusammenklappbare E-Tretroller gelten die entsprechenden Regelun- gen zur Mitnahme von Fahrrädern. Fahrgastgruppen mit Fahrrädern haben keinen Anspruch auf gemeinsame Beför- derung. Die einzelnen Bedingungen für die Mitnahme von Fahrrädern sind nachfolgend aufgeführt. Zusammengeklappte Fahrräder unterliegen nicht diesen Bestimmun- gen, sie gelten als Gepäck. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VVS-Ge- meinschaftstarifs. 1. Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 9:00 Uhr (ausgenommen Feiertage) ist in der S-Bahn und den Zügen des Eisenbahnverkehrs ein Kinderfahrschein erfor- derlich. 2. In der Stadtbahn ist Montag – Xxxxxxx von 6:00 – 8:30 Uhr und von 16:00 – 18:30 Uhr (ausgenommen Feiertage) keine Mitnahme möglich. 3. Die Fahrräder sind in den Einstiegsräumen unterzubringen, bei der Stadtbahn im Einstiegsraum mit Kinderwagenplatz. Die Unterbringung ist nicht gestattet in Einstiegsräumen...
Mitnahme von Fahrrädern. 9.1. Für die Mitnahme eines Fahrrads gem. Nr. 8 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) in Zügen der Produktklasse C des DB-Konzerns ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte zu erwerben. 9.2. Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in bestimmten Bundesländern, Regionen, Landkreisen oder Gemeinden. Für die Fahrradmitnahme in Verkehrsverbünden gelten die Tarifbestimmungen der Verbünde 9.3. Für die Fahrradmitnahme in den Verkehrsmitteln der neun nordrhein-westfälischen Verbund- oder Gemeinschaftstarife sowie des NRW-Tarifs gilt Ziffer 9.5 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW.
Mitnahme von Fahrrädern. Ein Anspruch auf Mitnahme von Fahrrädern besteht nicht. Sie werden jedoch bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Im Einzelfall kann die Mitnahme von Fahrrädern ohne Vorankündigung beschränkt sowie in bestimmten Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden. Die Regelungen zur Mitnahme von Fahrrädern finden sinngemäß auch Anwendung auf nicht-zusammenklappbare Elektro- Tretroller. Für die Mitnahme eines Fahrrades wird der im Tarif festgesetzte Preis erhoben. Der Fahrradeinzelfahrschein gilt bei sofortigem Fahrtantritt für eine einmalige Fahrradmitnahme innerhalb des bodo-Verbundraums. Darüber hinaus werden folgende Fahrradfahrscheine bei kostenpflichtiger Fahrradmitnahme in Zügen oder Bussen innerhalb des bodo anerkannt: • Fahrradfahrscheine der Gemeinschaftsangeboten gem. Teil E Ziff. 1 – 3, sofern diese ausgegeben werden • Fahrradfahrscheine des Fernverkehrs • Internationale Fahrradkarte Die 1. Klasse-Zuschläge für Monatskarten und Abonnements berechtigen zur Mitnahme von einem Fahrrad auf der gelösten Strecke. Bei Fahrten über den örtlichen Geltungsbereich der Zeitkarte hinaus (Anschlussfahrten) berechtigt die bereits vorhandene Zuschlagkarte in Verbindung mit dem anschließenden Fahrausweis zur Mitnahme eines Fahrrads. Faltfahrräder gelten als Handgepäck gem. Teil A, § 11, wenn sie zusammengefaltet sind.
Mitnahme von Fahrrädern. Für die Mitnahme von Fahrrädern innerhalb des Verbundraumes gelten die Bestimmungen gemäß den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des VBN (IV, 12.3.). Für die Fahrradmitnahme in den IC/EC-Zügen zwischen Bremen Hbf und Norddeich Mole gelten die Bestimmungen gemäß BB DB. Bei Fahrten über die Verbundgrenzen hinaus gelten die Bestimmungen des jeweils befördernden Eisenbahnverkehrsunternehmens. Die Fahrradkarten der DB gelten für beliebig viele Fahrten während der Geltungsdauer des Niedersachsen-Tickets. Fahrradkarten der DB sind grundsätzlich nicht im Zug erhältlich.

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  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1