Mitteilung bei Verstößen Musterklauseln

Mitteilung bei Verstößen. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber über Missachtungen bzgl. der vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. über datenschutzrechtliche Verstöße informieren (§ 7 Ziff. 9), damit der Auftraggeber seiner gesetzlichen Verpflichtung bzgl. Benachrichtigung des Betroffenen bzw. Mitteilung an die Aufsichtsbehörde nachkommen kann. Hinweis bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Beauftragung Der Auftragnehmer ist zwar nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des auftragsgemäßen Umgangs sorgfältig zu prüfen, denn dies ist die Aufgabe des Auftraggebers. Existieren jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit, so ist der Auftragnehmer unverzüglich zu einem Hinweis gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet. Eine Informationspflicht des Auftragnehmers bei Zweifeln ergibt sich auch aus den nebenvertraglichen Pflichten (z. B. BGH, Urt. v. 19. Mai 2011, AZ: VII ZR 24/08). Unter der Maßgabe, dass unter der DS-GVO ähnliche Regelungen vorhanden sind und die Rechtsprechung bestehen bleibt, gilt auch weiterhin: Für einen entsprechenden Hinweis darf der Auftragnehmer daher nicht warten, bis er sichere Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat. Betrifft der Auftrag besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten, so ist der Auftragnehmer zudem zu einer erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet. Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers bedingt, dass er bei unsicherer Rechtslage grundsätzlich die Erfüllung seiner Weisung durch den Auftragnehmer verlangen kann. Der Auftragnehmer hat nur das Recht, die Durchführung einer Weisung zu verweigern, wenn die Rechtslage eindeutig ist, schwere Persönlichkeitsverletzungen im Raum stehen oder der Auftragnehmer bei einer Durchführung das Risiko einer strafbaren Handlung auf sich nehmen würde. § 7 Abs. (15) bietet daher dem Auftragnehmer die Möglichkeit, aus seiner Sicht rechtswidrige Verarbeitungen bis zu einer Bestätigung oder Änderung des Auftrags durch den Auftraggeber auszusetzen, da allein der hinweispflichtige Zweifel an der rechtskonformen Verarbeitung den Auftragnehmer ansonsten nicht berechtigen würde, eine ggf. rechtswidrige Verarbeitung durchzuführen.
Mitteilung bei Verstößen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherigen Konsultationen. Hierzu gehören u.a.: a) Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus, das Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigt und eine Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglicht. b) Die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden. c) Den Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber Betroffenen zu unterstützen. d) Den Auftraggeber für dessen Folgeabschätzung zu unterstützen. e) Die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde.
Mitteilung bei Verstößen. 1. Der Auftragnehmer erstattet unverzüglich in allen Fällen dem Auftraggeber eine Meldung, wenn durch ihn oder die bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten des Auftraggebers, gegen die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verschwiegenheitsverpflichtungen oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen verstoßen wurde. 2. Eine Meldung an den Auftraggeber enthält mindestens die folgenden Angaben: (a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze; (b) falls nicht der für den Datenschutz Zuständige der Ansprechpartner ist, den Namen und die Kontaktdaten einer Anlaufstelle für weitere Informationen; (c) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten; (d) eine Beschreibung der vom Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen 3. Der Auftraggeber erstattet in allen Fällen unverzüglich Meldung an den Auftragnehmer, wenn ihm entsprechende Vorgänge zur Kenntnis kommen oder die Integrität der Datenschutzmaßnahmen kompromittiert wurde und dies dem Auftragnehmer nicht bekannt sein könnte. 4. Auftraggeber und Auftragnehmer unterstützen sich gegenseitig darin entsprechende Vorfälle zu klären und gesetzeskonform abzuwickeln.
Mitteilung bei Verstößen. (1) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber zeitnah, wenn er feststellt, dass durch ihn oder die bei ihm beschäftigten Personen Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten des Auftraggebers oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen vorgefallen sind, sofern deshalb die Gefahr besteht, dass Auftraggeber-Daten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind. (2) Soweit den Auftraggeber aufgrund eines Vorkommnisses nach Punkt 4 gesetzliche Informationspflichten wegen einer unrechtmäßigen Kenntniserlangung von Daten des Auftraggebers (insbesondere nach § 42a 4 BDSG) treffen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erfüllung der Informationspflichten auf dessen Ersuchen im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu unterstützen.
Mitteilung bei Verstößen. Formulierungsvorschlag:
Mitteilung bei Verstößen. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber über Missachtungen bzgl. der vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. über datenschutzrechtliche Verstöße informieren (§3 Ziff. (7)), damit der Auftraggeber seiner gesetzlichen Verpflichtung bzgl. Information des Betroffenen bzw. Information der Aufsichtsbehörde nachkommen kann. Der Auftragnehmer ist zwar nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des auftragsgemäßen Umgangs sorgfältig zu prüfen, denn dies ist die Aufgabe des Auftraggebers. Existieren jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit, so ist der Auftragnehmer unverzüglich zu einem Hinweis gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet30. Eine Informationspflicht des Auftragnehmers bei Zweifeln ergibt sich auch aus den nebenvertraglichen Pflichten (z. B. BGH, Urt. v. 19. Mai 2011, AZ VII ZR 24/08). Für einen entsprechenden Hinweis darf der Auftragnehmer daher nicht warten, bis der Auftragnehmer sichere Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat31. Betrifft der Auftrag besonders sensitive Daten wie Gesundheitsdaten, so ist der Auftragnehmer zudem zu einer erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet31. Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers bedingt, dass er bei unsicherer Rechtslage grundsätzlich die Erfüllung seiner Weisung durch den Auftragnehmer verlangen kann32. Der Auftragnehmer hat nur das Recht die Durchführung einer Weisung zu verweigern, wenn
Mitteilung bei Verstößen. (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei Bedarf bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören: a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen (gemäß Anlage 1), die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen; b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich ab Kenntnisnahme durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber zu melden; c) die Verpflichtung, den Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen zur Verfügung zu stellen; dies nur soweit der Auftraggeber diese nicht selbsttätig abrufen kann und der Auftragnehmer davon Kenntnis hat; d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung; e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde. (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung beanspruchen.
Mitteilung bei Verstößen. Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber unverzüglich sämtliche Verstöße gegen Pflichten aus diesem Vertrag. Dies gilt insbesondere bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufs, bei Verdacht auf sonstige Verletzungen von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder anderen Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer hat im Benehmen mit dem Auftraggeber angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten sowie zur Minderung bzw. zum Ausschluss möglicher nachteiliger Folgen für die Betroffenen zu ergreifen. Emailadresse des Kunden, an die wir Mitteilungen bei Datenschutzverletzungen schicken sollen:

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  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

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