Verantwortlichkeit des Auftraggebers Musterklauseln

Verantwortlichkeit des Auftraggebers. 4.1 Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen im Verhältnis der Parteien zueinander allein verantwortlich. Sollten Dritte gegen den Auftragnehmer aufgrund der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten nach Maßgabe dieses Vertrages Ansprüche geltend machen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen. 4.2 Dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragnehmer die Auftraggeber-Daten rechtzeitig zur Leistungserbringung nach dem Hauptvertrag zur Verfügung zu stellen und er ist verantwortlich für die Qualität der Auftraggeber-Daten. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse des Auftragnehmers Fehler oder Unregelmäßigkeiten bezüglich datenschutzrechtlicher Bestimmungen oder seinen Weisungen feststellt. 4.3 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf Anforderung die in Art. 30 Abs. 2 DSGVO genannten Angaben zur Verfügung zu stellen, soweit sie dem Auftragnehmer nicht selbst vorliegen. 4.4 Ist der Auftragnehmer gegenüber einer staatlichen Stelle oder einer Person verpflichtet, Auskünfte über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zu erteilen oder mit diesen Stellen anderweitig zusammenzuarbeiten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern bei der Erteilung solcher Auskünfte bzw. der Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen zur Zusammenarbeit zu unterstützen.
Verantwortlichkeit des Auftraggebers. 1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher für die Auftragsverarbeitung der personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO unter der jeweiligen Einzelvereinbarung. Er ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich. 2) Dem Auftraggeber obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Einzelfall. Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, auf etwaige Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der Datenverarbeitung hinzuweisen.
Verantwortlichkeit des Auftraggebers. 4.1. Der Auftraggeber gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO ist im Verhältnis zum Auftragnehmer für die Recht- mäßigkeit der Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen allein verantwortlich. Der Auftragnehmer unterstützt nach Möglichkeit mit geeigneten Maßnahmen. 4.2. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig über festgestellte Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen oder Weisungen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die in Art. 30 Abs. 2 DSGVO genannten An- gaben (Verarbeitungsverzeichnis) bereit. 4.3. Ist der Auftragnehmer gegenüber einer staatlichen Stelle oder einer Person verpflichtet, Auskünfte über die Verarbeitung von Daten des Auftraggebers zu erteilen oder mit solchen Stellen anderweitig zusam- menzuarbeiten, unterstützt ihn der Auftraggeber bei der Erteilung von Auskünften und der Erfüllung an- derweitiger Verpflichtungen.
Verantwortlichkeit des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der von ihm übermittelten Informationen und Daten. Er ist für die Rechtmäßigkeit der Inhalte und der Übermittlung dieser Daten und Informationen verantwortlich. Insbesondere hält er sich an seine Pflichten, nicht gegen Gesetze, Persönlichkeits- oder Urheberrechte zu verstoßen.
Verantwortlichkeit des Auftraggebers. 3.1. Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers i.S.v. Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung). Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen im Verhältnis der Vertragspartner zueinander gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO verantwortlich. 3.2. Dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragnehmer die Daten rechtzeitig zur Leistungserbringung nach dem Hauptvertrag in vertragsgemäßer Qualität zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse des Auftragnehmers Fehler oder Unregelmäßigkeiten bezüglich datenschutzrechtlicher Bestimmungen oder seiner Weisungen feststellt. 3.3. Ist der Auftragnehmer gegenüber einer staatlichen Stelle oder einer Person verpflichtet, Auskünfte über die Datenverarbeitung gemäß diesem Vertrag zu erteilen oder mit diesen Stellen anderweitig zusammenzuarbeiten, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer auf erstes Anfordern bei der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Verpflichtung zu unterstützen. 3.4. Sofern durch den Auftrag Sozialdaten oder Daten verarbeitet werden, die dem Bankkundengeheimnis, dem Post- oder Fernmeldegeheimnis oder einem Berufsgeheimnis unterliegen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Auftragsbeginn darüber in Kenntnis setzten und den Auftragnehmer über von den Regelungen der DSGVO und des BDSG abweichende gesetzliche Vorgaben informieren.
Verantwortlichkeit des Auftraggebers. Der AG verpflichtet sich, die Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Dienstleistung zu erbringen. Der AG ist alleinverantwortlich für die korrekte Abfalldeklaration. Die Übernahme setzt eine wirksame Annahmeerklärung und einen gültigen Vertrag voraus. Der AG hat auf seine Kosten eventuelle erforderliche Sondernutzungsgenehmigung für die Lager-, Be- und Entladeplätze vor der Aufstellung der Abfallbehältnisse zu beschaffen und dem AN nachzuweisen. Der AG hat die Verkehrssicherungspflicht für die Abfallbehältnisse. Wird der AN von einem Dritten wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch genommen, hat der AG den AN in vollem Umfang von den Ansprüchen des Dritten freizustellen. Der AG ist zu einem sorgsamen Umgang und zur täglichen Kontrolle der gemieteten Abfallbehältnisse verpflichtet. Er hat Schäden an den gemieteten Behältnissen, insbesondere Undichtigkeiten sofort anzuzeigen. Der AG haftet für Schäden am Behälter oder bei Verlust derselben. Schäden an Leihbehältern insbesondere an Pressbehältern, soweit diese nicht durch den natürlichen Verschleiß oder Verschulden des AN’s entstanden sind, gehen zu Lasten des AG’s. Die Bedienungs- und Wartungsanleitung am Pressbehälter ist vom AG zu beachten. Der AG haftet dem AN gegenüber auch für Beschädigungen durch Dritte, solange sich die Behälter im Gewahrsam des AG’s befinden. Die Behälter sind sachgemäß zu beladen. Der Abfall darf weder eingestampft noch eingeschlämmt werden. Die Behälter dürfen nicht einseitig oder über den Rand hinaus beladen sein.
Verantwortlichkeit des Auftraggebers. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter aufgrund angeblich unrechtmäßigen Datenverarbeitungen freizustellen soweit jene auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftraggebers beruhen.
Verantwortlichkeit des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Inser- tion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er nicht recht- zeitig sistiert wurde, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzei- gen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen nicht rechtzeitig sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu.
Verantwortlichkeit des Auftraggebers. Für die Installation von Hardware außerhalb der Anlagen muss der Auftraggeber KONE über den genauen Ort informieren, wo KONE die Hardware ohne Beschädigung von Kabeln, Rohrleitungen oder wichtiger Infrastruktur montieren kann. Darü- ber hinaus muss dieser Ort alle Anforderungen und Spezifikationen von KONE erfüllen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Hardware sicherzustellen. Der Auftraggeber hat KONE unverzüglich über jegliche Störung oder Mängel zu informieren, die er bei der Dienstleistung oder in der Hardware erkennt oder vernünftigerweise hätte erkennen können. Der Auftraggeber ist für die Minimierung der Schäden verantwortlich, die bei Störungen oder Mängeln oder wegen eines Sachverhaltes, der als ausgenommenes Ereignis zu qualifizieren ist, auftreten können. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die Anlage und die Hardware sauber, trocken und beeinflussungsfrei zu halten und dem KONE Personal sicheren und ordentlichen Zugang zur Anlage und Hardware zu ermöglichen. Bei der Reinigung der Hardware muss der Auftraggeber sicherstellen, dass die Reinigungsanweisungen von KONE befolgt werden. Falls der Auftraggeber KONE keinen sicheren Zugang wie oben angegeben bereitstellt oder wenn Gefahrstoffe oder Mate- rialien am Standort vorhanden sind, ist KONE berechtigt, bestimmte oder sämtliche Dienstleistungen auszusetzen, bis der Auftraggeber ein solches Versagen beseitigt oder die gefährlichen Stoffe oder Materialien entsorgt oder in geeigneter Weise verkapselt hat. KONE ist berechtigt, die Erstattung sämtlicher Kosten und Aufwendungen, die durch die Aussetzung und/ oder Wiederaufnahme der Dienstleistungen entstehen, zu verlangen.
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