Mittelverwendung und Monitoring Musterklauseln

Mittelverwendung und Monitoring. (1) Es darf nur über eingezahlte Mittel verfügt werden. (2) Nichtverbrauchte Mittel eines Jahres werden als zusätzliche Mittel in das Budget des jeweiligen Folgejahres übertragen. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres anfallende Erträge des Klimaschutzfonds (z. B. aus Zinserträgen) verbleiben im Fonds und werden zusätzlich zu den Einzahlungen der Partner für den Vertragszweck verwendet. (3) Die Kosten der Geschäftsstelle, des Kuratoriums und des Beirats, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben anfallen, sind vorab aus den vorhandenen Mitteln eines Geschäftsjahres zu decken. Es ist auf eine sparsame Wirtschaftsführung zu achten. (4) Über die Verwendung der danach verbliebenen Mittel eines Geschäftsjahres entscheidet das Kuratorium, wobei der Beirat ein endgültig ablehnendes Vetorecht zu einzelnen Maßnahmen hat. (5) Es muss sichergestellt werden, dass über den Vertragszeitraum gesehen von den zur Verfügung stehenden Geldern 10% in die Umlandgemeinden und 90% in das Gebiet der Stadt Hannover zurückfließen. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn das Kuratorium eine andere Aufteilung bestimmt. (6) Die Mittel sind als zweckgebundene Leistungen für förderungswürdige Maßnahmen zu verwenden. Etwaige Restmittel nach einer Beendigung des Vertrags sind einem dem Ziel des Vertrags entsprechenden Zweck zuzuführen. (7) Als Grundlagen für die Feststellung der Fördermöglichkeit einer einzelnen Maßnahme dienen die „Grundsätze und Kriterien zur Bewertung für den Klimaschutzfonds geeigneter Maßnahmen“ (Anlage 1) sowie die „Richtlinien zur Mittelvergabe“ (Anlage 2). (8) Von den Partnern ist eine öffentlichkeitswirksame Darstellung wesentlicher Ergebnisse der gemeinsamen Arbeit anzustreben. Die Geschäftsstelle erarbeitet hierfür Vorschläge und legt diese dem Beirat und dem Kuratorium zur Entscheidung vor.