Mitverschulden Musterklauseln

Mitverschulden. 254 BGB und – im Rahmen seiner Voraussetzungen – § 13 HPflG gelten entsprechend.
Mitverschulden. 254 BGB und – im Rahmen seiner Voraussetzungen – § 13 HPflG gelten entspre- chend.
Mitverschulden. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von Business-Logics als auch auf ein Verschulden des Kunden zuru¨ckzufu¨hren, muss sich der Kunde sein Mitver- A¨nderungen, Geltungsbereich sonstiger Regelungen A¨nderungen und Erg¨anzungen dieses Vertrags oder widersprechende Regelungen des Kunden bedu¨rfen fu¨r deren Wirksamkeit der schriftlichen Best¨atigung. Dies gilt auch fu¨r A¨nderungen dieser Bestimmung oder einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. schulden anrechnen lassen.
Mitverschulden. 254 BGB und – im Rahmen seiner Voraussetzungen – § 13 HPflG gelten entsprechend. Die Haftung der Mitarbeiter geht nicht weiter als die Haftung der Vertragsparteien. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber Dritten bleibt unberührt. Ein Rückgriff auf Mitarbeiter der jeweils haftenden Vertragspartei ist nur dieser selbst unter Zugrundelegung ihrer internen Grundsätze möglich.
Mitverschulden. SYNAPTICON BEHÄLT SICH AUSDRÜCKLICH DAS RECHT AUF XXXXXXXX XXX SCHADENERSATZ BEI MITVERSCHULDEN VOR. DEM KUNDEN IST BEKANNT, DASS IM RAHMEN SEINER SORGFALTSPFLICHTEN DER KUNDE DAFÜR VERANTWORTLICH IST, DIE VERWENDBARKEIT DER SOFTWARE MIT ANDERER SOFTWARE SICHERZUSTELLEN, DIE BEREITS AUF DEN GERÄTEN DES KUNDEN INSTALLIERT IST UND DASS ER DATEN VOR DER INSTALLATION DER SOFTWARE UND WÄHREND DES BETRIEBS ORDNUNGSGEMÄSS SPEICHERN UND ALLE ANDEREN GEEIGNETEN SICHERHEITSMASSNAHMEN BEREITSTELLEN MUSS.
Mitverschulden. 4.4. Xxxxxxxxx von dem Beförderer zu zahlende Schaden wird im Verhältnis zu jeglichem Mitverschulden des Passagiers nach Artikel 6 des Athener Übereinkommens reduziert.
Mitverschulden. Bei Garantie- oder Haftungsansprüchen gegen PTC ist eventuelles Mitverschulden des Kunden entsprechend zu berücksichtigen, insbesondere bei ungenügender Fehleranzeige oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt u.a. vor, wenn der Kunde nicht durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen trifft, z.B. Computerviren und andere Erscheinungen, die einzelne Daten oder einen ganzen Datenbestand gefährden könnten. Als „Produkte für Nichtregistrierte Nutzer“ („Concurrent User“) werden die im Produktverzeichnis ausgewiesenen Produkte bezeichnet, die von mehreren Benutzern parallel genutzt werden können, wie im Angebot angegeben oder unter xxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxxxx_xxxxxxxxxx/xxxxx.xxx aufgeführt.
Mitverschulden. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden UTS als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.
Mitverschulden. Den Einwand des Mitverschul- dens behalten Wir uns vor.