Mitverschulden. 254 BGB und – im Rahmen seiner Voraussetzungen – § 13 HPflG gelten entsprechend.
Mitverschulden. 254 BGB und – im Rahmen seiner Voraussetzungen – § 13 HPflG gelten entspre- chend.
Mitverschulden. Haftung der Mitarbeiter
Mitverschulden. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von Business-Logics als auch auf ein Verschulden des Kunden zuru¨ckzufu¨hren, muss sich der Kunde sein Mitver-
(e) A¨nderungen, Geltungsbereich sonstiger Regelungen A¨nderungen und Erg¨anzungen dieses Vertrags oder widersprechende Regelungen des Kunden bedu¨rfen fu¨r deren Wirksamkeit der schriftlichen Best¨atigung. Dies gilt auch fu¨r A¨nderungen dieser Bestimmung oder einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. schulden anrechnen lassen.
Mitverschulden. SYNAPTICON BEHÄLT SICH AUSDRÜCKLICH DAS RECHT AUF XXXXXXXX XXX SCHADENERSATZ BEI MITVERSCHULDEN VOR. DEM KUNDEN IST BEKANNT, DASS IM RAHMEN SEINER SORGFALTSPFLICHTEN DER KUNDE DAFÜR VERANTWORTLICH IST, DIE VERWENDBARKEIT DER SOFTWARE MIT ANDERER SOFTWARE SICHERZUSTELLEN, DIE BEREITS AUF DEN GERÄTEN DES KUNDEN INSTALLIERT IST UND DASS ER DATEN VOR DER INSTALLATION DER SOFTWARE UND WÄHREND DES BETRIEBS ORDNUNGSGEMÄSS SPEICHERN UND ALLE ANDEREN GEEIGNETEN SICHERHEITSMASSNAHMEN BEREITSTELLEN MUSS.
Mitverschulden. Xxxxxxxxx von dem Beförderer zu zahlende Schaden wird im Verhältnis zu jeglichem Mitverschulden des Passagiers nach Artikel 6 des Athener Übereinkommens reduziert.
Mitverschulden. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden UTS als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.
Mitverschulden. 254 BGB und – im Rahmen seiner Voraussetzungen – § 13 Haftpflichtgesetz (im folgenden „HPflG“) gelten entsprechend. Die Haftung der Mitarbeiter geht nicht weiter als die Haftung der Vertragsparteien. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber Dritten bleibt unberührt. Ein Rückgriff auf Mitarbeiter der jeweils haftenden Vertragspartei ist nur der Vertragspartei selbst unter Zugrundelegung ihrer internen Grundsätze möglich.
Mitverschulden. Den Einwand des Mitverschul- dens behalten Wir uns vor.
Mitverschulden. Weist der Beförderer nach, dass der Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgastes oder der Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks durch Verschulden des Fahrgastes selbst verursacht oder mitverursacht wurde, so kann das angerufene Gericht nach Maßgabe seines eigenen nationalen Rechts den Beförderer ganz oder teilweise von seiner Haftung befreien.