Common use of Mitverschulden Clause in Contracts

Mitverschulden. 254 BGB und – im Rahmen seiner Voraussetzungen – § 13 HPflG gelten entsprechend. Die Haftung der Mitarbeiter geht nicht weiter als die Haftung der Vertragsparteien. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber Dritten bleibt unberührt. Ein Rückgriff auf Mitarbeiter der jeweils haftenden Vertragspartei ist nur dieser selbst unter Zugrundelegung ihrer internen Grundsätze möglich.

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Mitverschulden. 254 BGB und – im Rahmen seiner Voraussetzungen – § 13 HPflG Haftpflichtgesetz (im folgenden „HPflG“) gelten entsprechend. Die Haftung der Mitarbeiter geht nicht weiter als die Haftung der Vertragsparteien. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber Dritten bleibt unberührt. Ein Rückgriff auf Mitarbeiter der jeweils haftenden Vertragspartei ist nur dieser der Vertragspartei selbst unter Zugrundelegung ihrer internen Grundsätze möglich.

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