Monatliche Verwaltungsgebühr Musterklauseln

Monatliche Verwaltungsgebühr a) Zur Deckung der allgemeinen Bestandsverwaltungskosten, die durch die Verwaltung des Vertrags anfallen, erheben wir monatlich eine Ver- waltungsgebühr. Den zur Deckung dieser Kosten erforderlichen Betrag entnehmen wir Ihrem Anteilguthaben. Die Höhe der im ersten Versi- cherungsjahr geltenden monatlichen Verwaltungsgebühr wird in Ihren „II. Besonderen Informationen für den Flexiblen Rentenplan plus, Teil I“ ausgewiesen. Diese gilt so lange, bis sie gemäß den nachstehenden Regelungen geändert wird. b) Wir überprüfen jährlich, in der Regel im Januar, ob die bei Versiche- rungsbeginn beziehungsweise die nach der letzten Anpassung gel- tende Verwaltungsgebühr der Entwicklung der tatsächlichen Kosten entspricht. Die Höhe der tatsächlichen Kosten ergibt sich aus den durchschnittlichen jährlichen Personalkosten für einen Mitarbeiter in unserer Bestandsverwaltung (nicht aber für Mitarbeiter mit anderen Tätigkeiten) während des letzten Kalenderjahrs zum Zeitpunkt der Überprüfung. Ändern sich diese Kosten gegenüber dem Stand zum Versicherungsbeginn beziehungsweise dem Stand zum Zeitpunkt der letzten Überprüfung, die zu einer Anpassung geführt hat, um mindes- tens 2 %, passen wir die monatliche Verwaltungsgebühr im selben Verhältnis mit Wirkung für die Zukunft an. Die Änderung tritt frühes- tens zum nächsten Jahrestag des Versicherungsbeginns ein. Erhöhungen bzw. Senkungen der monatlichen Verwaltungsgebühr dienen ausschließlich dazu, Steigerungen bzw. Senkungen bei den allgemeinen Bestandsverwaltungskosten des Flexiblen Rentenplan plus, nicht aber bei den anderen Kosten gemäß den Absätzen 1, 2, 5 bis 9 und bei den Fixkosten gemäß Absatz 4 aufzufangen. Wenn wir die monatliche Verwaltungsgebühr anpassen, unterrichten wir Sie über die Ergebnisse und die entsprechend danach geltende monatliche Verwaltungsgebühr. c) Es fällt keine monatliche Verwaltungsgebühr für Ihren Flexiblen Renten- plan plus mit Einmalbeitrag an.

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  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Geltung (1) Für den Geschäftsverkehr mit der Deutschen Bundesbank (im Folgenden Bank ge- nannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für bestimmte Geschäftsarten gelten daneben besondere Bedingungen. Weitere verfahrensmäßige und technische Regelungen kann die Bank in veröffentlichten Bundesbank-Mitteilungen und sonstigen Verlautbarungen treffen. (2) Die Geschäftsbedingungen begründen keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter Geschäfte durch die Bank; vielmehr behält sich die Bank ausdrücklich vor, bestimmte Ge- schäfte aufgrund allgemeiner Gesichtspunkte, insbesondere von Vorgaben der Europäi- schen Zentralbank (EZB), beispielsweise geldpolitischer Art, nur in beschränktem Umfang, nur mit einem beschränkten Kreis von Geschäftspartnern oder gar nicht zu betreiben. (3) Die Geschäftsbedingungen gelten auch nach Beendigung der gesamten Geschäfts- verbindung oder bestimmter Geschäftsbeziehungen bis zu deren vollständiger Abwicklung weiter.