Geltungsdauer Musterklauseln

Geltungsdauer. Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.
Geltungsdauer. Diese Betriebsvereinbarung tritt am .............................. in Xxxxx und ist bis .............................. befristet. • Diese Betriebsvereinbarung tritt am .............................. in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten von beiden Vertragsparteien zum Ablauf eines jeden Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. ................................................................... Vorsitzende bzw Vorsitzender des Betriebsrates • Falls nicht zutreffend, bitte streichen! BEILAGE 2:‌ 1. Name und Anschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers: ................................................................ ......................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................... 2. Name und Anschrift der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers: ............................................................ ......................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................... 3. Beginn des Arbeitsverhältnisses: ........................................................................................................... 4. Probezeit ja*/nein*; Dauer der Probezeit: .............................................................................................. 5. Befristung ja*/nein*; Dauer der Befristung: ........................................................................................... 6. Kündigungsfrist: (§ 13 ÖRK-KV) ............................................................................................................. Kündigungstermin: (§ 13 ÖRK-KV) ......................................................................................................... 7. Anzuwendende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Bezeichnung von Kollektivvertrag, Satzung, Min- destlohntarif, Lehrlingsentschädigung und Betriebsvereinbarung): Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 8. Kollektivvertrag*, Satzung*, Mindestlohntarif*, Betriebsvereinbarungen* liegen im .................................................................................
Geltungsdauer. Diese Vereinbarung gilt für die Kindergartenjahre 2018/19, 2019/20, 2020/21 und 2021/22. Die Vereinbarung tritt zwischen Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über die vorzulegenden Berichte für das Kindergartenjahr 2021/22 durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung außer Kraft.
Geltungsdauer. (1) Diese Verwaltungsvereinbarung gilt für die Aufstellung, Fortschreibung und Abwicklung des Bundesprogramms für das Programmjahr 2002. (2) Für die neuen Länder und Berlin für dessen Ostteil werden abgewickelt - das Bundesprogramm zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungs- maßnahmen der Programmjahre 1991 und 1992 auf der Grundlage der Verwaltungsver- einbarungen dazu vom 02./27. Mai 1991, geändert durch Vereinbarung vom 07. De- zember 1992/4. Februar 1993; der Programmjahre 1993 und 1994 auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung dazu vom 7. Dezember 1992/4. Februar 1993 i.d.F. vom 11. Mai/20. Juni 1993, - das Bundesprogramm zur Förderung des städtebaulichen Denkmalschutzes der Pro- grammjahre 1991 und 1992 auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung dazu vom 2./27. Mai 1991, geändert durch die Verwaltungsvereinbarung vom 7. Dezember 1992/4. Februar 1993; der Programmjahre 1993 und 1994 auf der Grundlage der Ver- waltungsvereinbarung dazu vom 7. Dezember 1992/4. Februar 1993, - das Modellstadtprogramm der Programmjahre 1991 und 1992 auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zur Förderung städtebaulicher Modellvorhaben vom 2./27. Mai 1991; - der Programmjahre 1993 und 1994 auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung-Ost vom 7. Dezember 1992/ 4. Februar 1993 i.d.F. vom 11. Mai/20. Juni 1993; für die Rechte und Pflichten der Modellstädte hinsichtlich des Wissenstransfers gilt ab 1. Januar 1995 auch in bezug auf die Förderung aus früheren Programmjahren allein Artikel 3 dieser Verwaltungsvereinbarung, - das Bundesprogramm zur Förderung städtebaulicher Weiterentwicklung großer Neu- baugebiete des Programmjahres 1993 auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung dazu vom 11. Mai/20. Juni 1993; des Programmjahres 1994 der Verwaltungs- vereinbarung dazu vom 22. November/30. Dezember 1993. (3) Für die alten Länder und Berlin für dessen Westteil wird das Bundesprogramm für die Pro- grammjahre bis 1987 auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung vom 30. Ju- ni/30. Oktober 1977, geändert durch Vereinbarung vom 17. Juli/13. September 1985, abge- wickelt; für die Programmjahre 1988 bis 1990 wird das Bundesprogramm auf der Grundla- ge der Verwaltungsvereinbarung vom 9. Februar/18. Xxxx 1988 abgewickelt; für die Pro- grammjahre 1991 bis 1994 auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung vom 9. Febru- ar/18. Xxxx 1988 i.d.F. vom 2. Mai/17. Dezember 1991. (4) Das Bundesprogramm für das Programmjahr 1995 wird auf der Grundla...
Geltungsdauer. Punkt 2 kann unabhängig von den sonstigen Bestimmungen dieses Artikels oder des Vertrages für sich allein von uns unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Darüber hinaus endet die Geltungsdauer des Punktes 2 jedenfalls dann, wenn der Österreichische Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken seine Tätigkeit einstellt. Die Einstellung der Tätigkeit wird im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht.
Geltungsdauer. (1) Diese Vereinbarung gilt unter Berücksichtigung der Verrechnungszeiträume gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 bis 30. Juni 2018. (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Förderprogramm bei entsprechendem Erfolg fortgesetzt und längerfristig abgesichert werden soll. Die Vertragsparteien werden deshalb im Jänner 2017 und auf Basis der bis dahin vorliegenden Evaluierungsergebnisse Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses aufnehmen. (3) Die Länder werden als Voraussetzung für eine allfällige Verlängerung der Förderinitiative bis zum 31. Dezember 2016 eine den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragende Bedarfsplanung für die Programmbereiche „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ erstellen, welche regionalen und zielgruppenspezifischen Kriterien entspricht.
Geltungsdauer. SchülerTicket-Abonnements im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS werden für ein Schuljahr (01.08. eines Jahres bis 31.07. des Folgejahres) abgeschlossen. Der Einstieg ins SchülerTicket-Abonnement im Großen Grenzverkehr zwischen VRS und VRR an einer Schule kann auch zum 1. eines Monats innerhalb eines laufenden Schuljahres erfolgen. SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRS und VRR gelten für das entsprechende Schuljahr täglich ohne zeitliche Einschränkungen. Die Kündigung innerhalb des Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund (z.B. Umzug, Schulwechsel) bis zum 10. des Kündigungsmonats möglich. Wenn das SchülerTicket im Großen Grenzverkehr zwischen VRR und VRS nicht gekündigt wird, verlängert es sich jeweils um ein weiteres Schuljahr. Für nicht schulpflichtige Xxxxxxx (ab 15 Jahre) muss zum erstmaligen Erwerb oder zur Weiterführung des SchülerTickets im Großen Grenzverkehr zwischen VRS und VRR die Berechtigung ab diesen Zeitpunkt dem VRS- bzw. VRR-Vertragsverkehrsunternehmen jährlich nachgewiesen werden. Das SchülerTicket-Abonnement im Großen Grenzverkehr zwischen VRS und VRR endet spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die schulische Ausbildung beendet ist.
Geltungsdauer. Das Nutzungsrecht tritt mit der Zahlung der Lizenzgebühr an die Lizenzgeberin in Kraft. Die Lizenz wird auf unbestimmte Dauer erteilt. Wird das Nutzungsrecht durch den Lizenznehmer nicht mehr ausgeübt oder ist es widerrufen, ist der Lizenznehmer verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Produkt-Software einschließlich der Dokumentation zu vernichten oder auf seine Kosten an die Lizenzgeberin zurückzusenden. Der Lizenznehmer ist auch über die Nutzungsdauer hinaus zur Wahrung der Schutzrechte der Lizenzgeberin verpflichtet.
Geltungsdauer. 1Dieser GAV tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und ist befristet bis 31. Dezember 2018. 2Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer Verhandlungen zu einem neuen GAV aufzunehmen.
Geltungsdauer. Der Kollektivvertrag tritt mit 1. April 2021 in Kraft.