Nachgewährung im Todesfall. 1Die Arbeitgeberin bezahlt den Hinterbliebenen beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insgesamt einen Sechstel des Jahreslohns. 2Als Hinterbliebene gelten in absteigender Reihenfolge: – Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. eingetragene Partnerin oder einge- tragener Partner – Kinder, soweit die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mit- arbeiter bis zum Tod für sie Anspruch auf Kinderzulagen hatte – Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn die beiden seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt gelebt oder einen schriftlichen Part- nerschaftsvertrag abgeschlossen haben – Andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter bis zum Tod eine Unterstützungspflicht erfüllt hat 3Die Familienzulagen werden noch für den laufenden Monat und die drei darauffolgenden Monate ausgerichtet. 4Bei Bedürftigkeit der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 kann die Arbeitge- berin weitere Zahlungen an diese leisten, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat. Die Hinterbliebenen können ein entsprechendes Gesuch an die Arbeit- geberin richten. Die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 dürfen zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invalidenversiche- rung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, einer Pensionskasse, einer Unfallversicherung und einer Haftpflichtversicherung den Betrag des zuletzt bezogenen Jahreslohns nicht übersteigen.
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Nachgewährung im Todesfall. 1Die 1 Die Arbeitgeberin bezahlt den Hinterbliebenen beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insgesamt einen Sechstel des Jahreslohns. 2Als .
2 Als Hinterbliebene gelten in absteigender Reihenfolge: – Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. eingetragene Partnerin oder einge- tragener eingetra- gener Partner – Kinder, soweit die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mit- arbeiter Mitar- beiter bis zum Tod für sie Anspruch auf Kinderzulagen hatte – Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn die beiden seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt gelebt oder einen schriftlichen Part- nerschaftsvertrag Partner- schaftsvertrag abgeschlossen haben – Andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter bis zum Tod eine Unterstützungspflicht erfüllt hat 3Die hat
3 Die Familienzulagen werden noch für den laufenden Monat und die drei darauffolgenden Monate ausgerichtet. 4Bei .
4 Bei Bedürftigkeit der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 kann die Arbeitge- berin Arbeitgeberin weitere Zahlungen an diese leisten, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Mitar- beiter nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat. Die Hinterbliebenen Hinter- bliebenen können ein entsprechendes Gesuch an die Arbeit- geberin Arbeitgeberin richten. Die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 dürfen zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invalidenversiche- rungInvalidenversicherung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, einer Pensionskasse, einer Unfallversicherung und einer Haftpflichtversicherung den Betrag des zuletzt bezogenen Jahreslohns Jahres- lohns nicht übersteigen.
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Nachgewährung im Todesfall. 1Die 1 Die Arbeitgeberin bezahlt den Hinterbliebenen beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insgesamt einen Sechstel des Jahreslohns. 2Als .
2 Als Hinterbliebene gelten in absteigender Reihenfolge: – Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. eingetragene Partnerin oder einge- tragener eingetrage- ner Partner – Kinder, soweit die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mit- arbeiter Mitarbei- ter bis zum Tod für sie Anspruch auf Kinderzulagen hatte – Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn die beiden seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt gelebt oder einen schriftlichen Part- nerschaftsvertrag Partnerschafts- vertrag abgeschlossen haben – Andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter bis zum Tod eine Unterstützungspflicht erfüllt hat 3Die hat
3 Die Familienzulagen werden noch für den laufenden Monat und die drei darauffolgenden dar- auffolgenden Monate ausgerichtet. 4Bei .
4 Bei Bedürftigkeit der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 kann die Arbeitge- berin Arbeitgeberin weitere Zahlungen an diese leisten, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Mitarbei- ter nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat. Die Hinterbliebenen können ein entsprechendes Gesuch an die Arbeit- geberin Arbeitgebe- rin richten. Die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 dürfen zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invalidenversiche- rungInvalidenversicherung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, einer Pensionskasse, einer Unfallversicherung Unfallversi- cherung und einer Haftpflichtversicherung den Betrag des zuletzt bezogenen Jahreslohns nicht übersteigen.
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Nachgewährung im Todesfall. 1Die 1 Die Arbeitgeberin bezahlt den Hinterbliebenen beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insgesamt einen Sechstel des Jahreslohns. 2Als .
2 Als Hinterbliebene gelten in absteigender Reihenfolge: Reihenfolge: – Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. eingetragene Partnerin oder einge- tragener eingetra- gener Partner – Kinder, soweit die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mit- arbeiter Mitarbei- ter bis zum Tod für sie Anspruch auf Kinderzulagen hatte – Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn die beiden seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt gelebt oder einen schriftlichen Part- nerschaftsvertrag Partnerschafts- vertrag abgeschlossen haben – Andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter bis zum Tod eine Unterstützungspflicht erfüllt hat 3Die hat
3 Die Familienzulagen werden noch für den laufenden Monat und die drei darauffolgenden dar- auffolgenden Monate ausgerichtet. 4Bei .
4 Bei Bedürftigkeit der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 kann die Arbeitge- berin Arbeitgeberin weitere Zahlungen an diese leisten, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Mitar- beiter nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat. Die Hinterbliebenen Hinter- bliebenen können ein entsprechendes Gesuch an die Arbeit- geberin Arbeitgeberin richten. Die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 dürfen zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invalidenversiche- rungInvalidenversicherung, der Alters- und HinterlassenenversicherungHin- terlassenenversicherung, einer Pensionskasse, einer Unfallversicherung und einer Haftpflichtversicherung den Betrag des zuletzt bezogenen Jahreslohns nicht übersteigen.
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Nachgewährung im Todesfall. 1Die 1 Die Arbeitgeberin bezahlt den Hinterbliebenen beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insgesamt einen Sechstel des Jahreslohns. 2Als .
2 Als Hinterbliebene gelten in absteigender Reihenfolge: Reihenfolge: – Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. eingetragene Partnerin oder einge- tragener eingetra- gener Partner – Kinder, soweit die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mit- arbeiter Mitarbei- ter bis zum Tod für sie Anspruch auf Kinderzulagen hatte – Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn die beiden seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt gelebt oder einen schriftlichen Part- nerschaftsvertrag Partnerschafts- vertrag abgeschlossen haben – Andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter bis zum Tod eine Unterstützungspflicht erfüllt hat 3Die hat
3 Die Familienzulagen werden noch für den laufenden Monat und die drei darauffolgenden dar- auffolgenden Monate ausgerichtet. 4Bei .
4 Bei Bedürftigkeit der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 kann die Arbeitge- berin Arbeitgeberin weitere Zahlungen an diese leisten, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Mitar- beiter nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat. Die Hinterbliebenen Hinter- bliebenen können ein entsprechendes Gesuch an die Arbeit- geberin Arbeitgeberin richten. Die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 dürfen zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invalidenversiche- rungInvalidenversicherung, der Alters- und HinterlassenenversicherungHin- terlassenenversicherung, einer Pensionskasse, einer Unfallversicherung und einer Haftpflichtversicherung den Betrag des zuletzt bezogenen Jahreslohns nicht übersteigen.
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Nachgewährung im Todesfall. 1Die 1 Die Arbeitgeberin bezahlt den Hinterbliebenen beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insgesamt einen Sechstel des Jahreslohns. 2Als .
2 Als Hinterbliebene gelten in absteigender Reihenfolge: – Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. eingetragene Partnerin oder einge- tragener eingetra- gener Partner – Kinder, soweit die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mit- arbeiter Mitarbei- ter bis zum Tod für sie Anspruch auf Kinderzulagen hatte – Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn die beiden seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt gelebt oder einen schriftlichen Part- nerschaftsvertrag Partnerschafts- vertrag abgeschlossen haben – Andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter bis zum Tod eine Unterstützungspflicht erfüllt hat 3Die hat
3 Die Familienzulagen werden noch für den laufenden Monat und die drei darauffolgenden dar- auffolgenden Monate ausgerichtet. 4Bei .
4 Bei Bedürftigkeit der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 kann die Arbeitge- berin Arbeitgeberin weitere Zahlungen an diese leisten, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Mitar- beiter nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat. Die Hinterbliebenen Hinter- bliebenen können ein entsprechendes Gesuch an die Arbeit- geberin Arbeitgeberin richten. Die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 dürfen zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invalidenversiche- rungInvalidenversicherung, der Alters- und HinterlassenenversicherungHin- terlassenenversicherung, einer Pensionskasse, einer Unfallversicherung und einer Haftpflichtversicherung den Betrag des zuletzt bezogenen Jahreslohns nicht übersteigen.
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