Nachgewährung im Todesfall. 1 Die Arbeitgeberin bezahlt den Hinterbliebenen beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insgesamt einen Sechstel des Jahreslohns. 2 Als Hinterbliebene gelten in absteigender Reihenfolge: – Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner – Kinder, soweit die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter bis zum Tod für sie Anspruch auf Kinderzulagen hatte – Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn die beiden seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt gelebt oder einen schriftlichen Partnerschafts- vertrag abgeschlossen haben – Andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter bis zum Tod eine Unterstützungspflicht erfüllt hat 3 Die Familienzulagen werden noch für den laufenden Monat und die drei darauffolgenden Monate ausgerichtet. 4 Bei Bedürftigkeit der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 kann die Arbeitgeberin weitere Zahlungen an diese leisten, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat. Die Hinterbliebe- nen können ein entsprechendes Gesuch an die Arbeitgeberin richten. Die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 dürfen zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invalidenversicherung, der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung, einer Pensionskasse, einer Unfallversicherung und einer Haft- pflichtversicherung den Betrag des zuletzt bezogenen Jahreslohns nicht über- steigen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Nachgewährung im Todesfall. 1 Die Arbeitgeberin bezahlt den Hinterbliebenen beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insgesamt einen Sechstel des Jahreslohns.
2 Als Hinterbliebene gelten in absteigender Reihenfolge: – Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner – Kinder, soweit die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter bis zum Tod für sie Anspruch auf Kinderzulagen hatte – Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn die beiden seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt gelebt oder einen schriftlichen Partnerschafts- vertrag Partnerschaftsver trag abgeschlossen haben – Andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter bis zum Tod eine Unterstützungspflicht erfüllt hat
3 Die Familienzulagen werden noch für den laufenden Monat und die drei darauffolgenden Monate ausgerichtet.
4 Bei Bedürftigkeit der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 kann die Arbeitgeberin weitere Zahlungen an diese leisten, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat. Die Hinterbliebe- nen Hinterbliebenen können ein entsprechendes Gesuch an die Arbeitgeberin richten. Die Gesamtbezüge Gesamt- bezüge der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 dürfen zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invalidenversicherung, der Alters- und Hinterlasse- nenversicherungHinterlassenenversiche- rung, einer Pensionskasse, einer Unfallversicherung und einer Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversiche- rung den Betrag des zuletzt bezogenen Jahreslohns nicht über- steigen.übersteigen.
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Nachgewährung im Todesfall. 1 Die 1Die Arbeitgeberin bezahlt den Hinterbliebenen beim Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters insgesamt einen Sechstel des Jahreslohns.
2 Als . 2Als Hinterbliebene gelten in absteigender Reihenfolge: – Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner – Kinder, soweit die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter bis zum Tod für sie Anspruch auf Kinderzulagen hatte – Lebenspartnerin oder Lebenspartner, wenn die beiden seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt gelebt oder einen schriftlichen Partnerschafts- vertrag Partnerschaftsvertrag abgeschlossen haben – Andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter bis zum Tod eine Unterstützungspflicht erfüllt hat
3 Die hat 3Die Familienzulagen werden noch für den laufenden Monat und die drei darauffolgenden dar- auffolgenden Monate ausgerichtet.
4 Bei . 4Bei Bedürftigkeit der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 kann die Arbeitgeberin weitere Zahlungen an diese leisten, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Mitarbei- ter nachgewiesenermassen zu ihrem Unterhalt beigetragen hat. Die Hinterbliebe- nen Hinter- bliebenen können ein entsprechendes Gesuch an die Arbeitgeberin richten. Die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen gemäss Abs. 2 dürfen zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invalidenversicherung, der Alters- und Hinterlasse- nenversicherungHin- terlassenenversicherung, einer Pensionskasse, einer Unfallversicherung und einer Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung den Betrag des zuletzt bezogenen Jahreslohns nicht über- steigenübersteigen.
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