Nachprüfung und Durchsetzung. 1. Geringfügige und administrative Versehen. In Übereinstimmung mit den Best- immungen eines FFI-Vertrags kann die zuständige amerikanische Behörde eine Rückfrage direkt an das rapportierende schweizerische Finanzinstitut richten, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass administrative oder andere Versehen eine unrich- tige oder unvollständige Informationsübermittlung bewirkt haben könnten, die den Anforderungen eines FFI-Vertrags widerspricht.
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Nachprüfung und Durchsetzung. 1. Geringfügige und administrative Versehen. In Übereinstimmung mit den Best- immungen Bestimmungen eines FFI-Vertrags kann die zuständige amerikanische Behörde eine Rückfrage direkt an das rapportierende schweizerische Finanzinstitut richten, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass administrative oder andere Versehen eine unrich- tige oder unvollständige Informationsübermittlung bewirkt haben könnten, die den Anforderungen eines FFI-Vertrags widerspricht.
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Nachprüfung und Durchsetzung. 1. Geringfügige und administrative Versehen. In Übereinstimmung mit den Best- immungen Bestimmungen eines FFI-Vertrags kann die zuständige amerikanische Behörde eine Rückfrage direkt an das rapportierende schweizerische Finanzinstitut richten, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass administrative oder andere Versehen eine unrich- tige unrichti- ge oder unvollständige Informationsübermittlung bewirkt haben könnten, die den Anforderungen eines FFI-Vertrags widerspricht.
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Nachprüfung und Durchsetzung. 1. Geringfügige und administrative Versehen. In Übereinstimmung mit den Best- immungen Be- stimmungen eines FFI-Vertrags kann die zuständige amerikanische Behörde eine Rückfrage direkt an das rapportierende schweizerische Finanzinstitut richten, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass administrative oder andere Versehen eine unrich- tige unrichti- ge oder unvollständige Informationsübermittlung bewirkt haben könnten, die den Anforderungen eines FFI-Vertrags widerspricht.
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