Zahlung und Verrechnung. 1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 288 BGB), es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung.
4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den skontierfähigen Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
Zahlung und Verrechnung. 1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren (insbesondere Mängelansprüche) bzw. unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung / Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.
4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, oder gerät der Kunde mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten
Zahlung und Verrechnung. III. Payment and Set-Off
1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der für den Rech- nungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fällig- keit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
1. Payment shall be made immediately without cash discounts so that we can dispose of the sum on the due date. Unless otherwise agreed, our invoices are due 14 days from date of invoice. . The payment must take place so that the amount invoiced is available to us at the latest on the due date. The Buyer will be in default at the latest 10 days after payment is due and without the need for a reminder.
2. Eingeräumte Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum. Ein vereinbartes Skonto be- zieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. 2. Cash discount periods granted shall begin with the invoice date. Any cash discount agreed to al- ways applies to the value of the invoice excluding freight and has a prerequisite that all amounts due by the Buyer have been paid at the time of the discount.
3. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar. 3. Invoices for amounts under EUR 50.00 as well as for assembly, repairs, forms and tooling costs are due immediately without deductions.
4. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Dies gilt nicht, soweit die Gegen- forderungen des Käufers aus demselben Ver- tragsverhältnis resultieren und/oder sie den Käu- fer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
4. Counterclaims which we have contested or which have not yet been legally determined to be final and conclusive do not entitle Buyer to with- hold or offset payments. This shall not apply if the counterclaims result from the same contractual relation and/or would entitle the Buyer to refuse the fulfilment of his contractual obligations under Section 320 of the German Civil Code .
5. Bei Überschreiten des Zahlung...
Zahlung und Verrechnung. 1. Unsere Rechnungen sind, sofern keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen bestehen, zahlbar innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Rechnungen über Beträge unter 100,- € sowie für Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig. Alle Rechnungen sind netto zahlbar. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden bestehen nur für Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis. Gegenrechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt.
3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 286 BGB sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der Zinssätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins p.a.. Daneben können wir nach Verzugseintritt für jede Zahlungserinnerung oder Mahnung jeweils € 5,- berechnen; der Kunde ist zum Nachweis geringerer Mahnungskosten berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, alle unsere an ihn gerichteten offenen Rechnungen unabhängig von der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist, sofort fällig zu stellen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir behalten uns bei Zahlungsverzug des Kunden überdies vor, die Auftragsabwicklung gegen Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen.
5. Wechselzahlungen werden von uns nicht akzeptiert.
Zahlung und Verrechnung. III. Payment and Set-Off
1. Soweit nichts anderes vereinbart oder auf den Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis ohne Skontoabzug fällig innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware. Bei Versendungsverkäufen tritt an die Stelle der Lieferung der Tag, an dem die Ware auf- tragsgemäß dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst mit dem Transport beauftragten Per- son übergeben wurde. Soweit eine Abholung der Ware vereinbart ist, tritt an die Stelle der Lieferung der Tag an dem die Versandbereit- schaft angezeigt wurde. 1. Unless otherwise agreed or stated in our in- voices, payment shall be made within 8 days after delivery (or collection) of the goods and invoicing. Where we, in accordance with the contractual terms, deliver to a place other than the place of performance (“Versendungskauf”), the goods shall be considered as delivered on the day where we hand them to the carrier or to any other person charged with their transport or – if collection has been agreed – when we notify the Buyer of their readiness for loading.
2. Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller. Schecks und Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber unter Vorbehalt des Eingangs des Gegenwertes an, ohne dass dadurch die Fälligkeit der Rechnung berührt wird. Kosten und Spesen sind vom Besteller zu tragen. 2. Payment shall be made without any cash dis- counts so that we can dispose of the sum on the due date. Any payment transfer costs shall be borne by the Buyer. Cheques and bills of ex- change are accepted only on account of pay- ment under the condition of receipt of the nom- inal value, the due date of any invoice shall re- main unaffected thereof. Buyer shall bear any costs and expenses connected thereto.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrech- nungsbefugnis stehen dem Besteller nur inso- weit zu, wie (a) seine Gegenansprüche unbe- stritten oder rechtskräftig festgestellt sind, o- der sie (b) auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Besteller beruhen und ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berech- tigen würden.
Zahlung und Verrechnung. 1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung der Forderungen der Buhl Company GmbH gegen den Kunden müssen bar nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nichts anderes festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei einer Zahlung innerhalb von 10 Tagen wird ein Skonto von 2% gewährt. Bei Überweisungen auf eines der von der Buhl Company GmbH angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mittels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto der Buhl Company GmbH als Zahlung.
2. Sollte die Buhl Company GmbH Wechsel entgegennehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlen.
3. Die Buhl Company GmbH steht nicht dafür ein, das Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.
4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist die Buhl Company GmbH im kaufmännischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 9 Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 5% p.a. fällig.
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle der Buhl Company GmbH gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereinkommender Wechsel. Weiterhin ist die Buhl Company GmbH berechtig, wegen aller anderen Forderungen die Leistung von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und deren Herausgabe zu verlangen.
6. Aufrechnungen von Seiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von der Buhl Company GmbH anerkannt.
Zahlung und Verrechnung. 1. Die vereinbarten Preise verstehen sich netto zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen.
2. Sofern im Vertrag nicht anders geregelt ist, werden Forderungen mit Rechnungsstellung fällig und sind netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei uns maßgeblich. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Folgen des Zahlungsverzugs.
3. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer darüber hinaus nur zu, wenn seine behaupteten Ansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungs- anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unsere Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsver- bindung mit dem Käufer, sofern diese auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
Zahlung und Verrechnung. III. Pago y compensación
1. Zahlungen haben in der Währung zu erfolgen, in welcher der Preis in der Rechnung angegeben ist. 1. Los pagos se realizarán en la misma moneda en la que se especifica el precio en factura.
2. Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. 2. A menos que se acuerde o indique lo contrario en nuestras facturas, el precio de compra vence inmediatamente después de la entrega y sin descuento por pronto pago. Debe ser pagado de tal forma que SHG pueda disponer del importe en la fecha de vencimiento. Esto será de aplicación incluso si los certificados de inspección según DIN EN 10204 acordados para la entrega faltasen o llegasen tarde. Cualquier coste originado por las operaciones de pago correrán a cargo del Comprador.
3. Sofern abweichend Skontoabzug vereinbart ist, bezieht sich dieses immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
Zahlung und Verrechnung. 4.1. Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts Anderes vereinbart ist. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank und die weitere Erfüllung des Kontraktes zu verweigern. Inkasso- und Mahnspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 353 HGB bleibt unberührt. Die Zahlung in Wechseln ist ausgeschlossen.
4.2. Das Recht zur Zurückbehaltung und Aufrechnung steht dem Besteller nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit uns beruhen oder ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
Zahlung und Verrechnung. 1. Soweit nichts anderes vereinbart oder in den Rechnungen BENTELERs angegeben, ist der jeweilige Preis ohne Skontoabzug wie folgt zahlbar: • 30 % mit Bestellung • 65 % mit Anzeige der Lieferbereitschaft durch BENTELER • 5 % bei erster Inbetriebnahme durch den Käufer Die vorgenannten Zahlungen sind jeweils fällig 10 Tage nach Rechnungsdatum. Unabhängig von einer Inbetriebnahme wird der Gesamtpreis spätestens 60 Tage nach Anzeige der Lieferbereitschaft durch BENTELER fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen jeweiligen Rechnungsbetrags bei BENTELER maßgeblich.
2. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit der Forderung von BENTELER in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnet BENTELER Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnet BENTELER eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00