Zahlung und Verrechnung Musterklauseln

Zahlung und Verrechnung. 1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 288 BGB), es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung. 4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den skontierfähigen Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
Zahlung und Verrechnung. 1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren (insbesondere Mängelansprüche) bzw. unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3. Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung / Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug. 4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, oder gerät der Kunde mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten
Zahlung und Verrechnung. III. Payment and Set-Off 1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der für den Rech- nungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fällig- keit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. 1. Payment shall be made immediately without cash discounts so that we can dispose of the sum on the due date. Unless otherwise agreed, our invoices are due 14 days from date of invoice. . The payment must take place so that the amount invoiced is available to us at the latest on the due date. The Buyer will be in default at the latest 10 days after payment is due and without the need for a reminder. 2. Eingeräumte Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum. Ein vereinbartes Skonto be- zieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. 2. Cash discount periods granted shall begin with the invoice date. Any cash discount agreed to al- ways applies to the value of the invoice excluding freight and has a prerequisite that all amounts due by the Buyer have been paid at the time of the discount. 3. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar. 3. Invoices for amounts under EUR 50.00 as well as for assembly, repairs, forms and tooling costs are due immediately without deductions. 4. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Dies gilt nicht, soweit die Gegen- forderungen des Käufers aus demselben Ver- tragsverhältnis resultieren und/oder sie den Käu- fer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 4. Counterclaims which we have contested or which have not yet been legally determined to be final and conclusive do not entitle Buyer to with- hold or offset payments. This shall not apply if the counterclaims result from the same contractual relation and/or would entitle the Buyer to refuse the fulfilment of his contractual obligations under Section 320 of the German Civil Code . 5. Bei Überschreiten des Zahlung...
Zahlung und Verrechnung. 1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung der Forderungen von RTO gegen den Kunden müssen nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rech- nungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überweisungen auf eines der von RTO angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mit- tels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von RTO als Zahlung. 2. Sollte RTO Wechsel entgegen nehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlen. 3. RTO steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vor- gelegt, protestiert oder eingezogen werden. 4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist RTO im kaufmän- nischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 10 Prozentpunkte über dem je- weiligen Basiszins p.a. zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 6 % p.a. fällig. 5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zwei- fel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle RTO gegenüber bestehenden Zahlungsver- pflichtungen sofort fällig und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa herein kommender Wechsel. Weiterhin ist RTO berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistungen von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräuße- rungen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und de- ren Herausgabe zu verlangen. 6. Aufrechnungen vonseiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforde- rung ist rechtskräftig unumstritten oder von RTO anerkannt. 7. Zahlungen (einschließlich Teil- oder Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungs- kostenpauschale verwendet. 8. RTO ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einem Abt...
Zahlung und Verrechnung. III. Payment and invoicing 1. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar. Rechnungsbeträge unter 50 EUR (Euro) sowie Rechnungen für Montage n, Reparaturen, Formen- und Werkzeugkos- tenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar. Die Zahlung hat innerhalb dieser Frist so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Die Berechnung von Mindestauftragswerten sowie Lieferung in üblichen Fabrikations- oder Verpackungs- einheiten behalten wir uns vor. An uns unbekannte Käufer erfolgt die Lieferung grundsätzlich gegen Vorkasse oder per Nachnahme. 1. Invoice amounts are payable within 30 days net from the invoice date. Invoice amounts less than 50 EUR (Euros), and invoices for assembly, repair, mould and tool costs are due immediately and payable net. Payments must be made within this period in such a way that the amount required to balance the invoice is available to us on the due date at the latest. We reserve the right to invoice minimum order values and to deliver in standard production or packaging units. Deliveries to Buyers unknown to us are only made in return for advance payment or for payment on delivery. 2. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung, es sei denn, es handelt sich um eine mangelbedingte Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis wie die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll. 2. Counterclaims disputed by us or which have not been established by a court of law, do not entitle the Buyer to retain or offset payment, unless the counterclaims are due to faults from the same contractual relationship as the main claim against which the amount is to be offset. 3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Verzug, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte nach Xxxx berechtigt, Zinsen in Höhe der Banksoll- zinsen einschließlich aller Nebenkosten für eine gleichlautende Kontokorrentschuld oder Zinsen in gesetzlicher Höhe von 8 % Jahres- zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Zahlung und Verrechnung. 1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung der Forderungen der kfh Renovierungsservice GmbH ge- gen den Kunden müssen nach Maßgabe der von ihr eingeräumten Zahlungs- konditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungs- formular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rech- nungsdatum und Vertragsschluss bzw. Abnahme ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überweisungen auf eines der von der kfh Renovierungsservice GmbH angege- benen Bankkonten sowie bei Zahlung mittels Schecks gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto der kfh Renovierungsservice GmbH als Zahlung. 2. Sollte die kfh Renovierungsservice GmbH Wechsel entgegennehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlen. 3. Die kfh Renovierungsservice GmbH steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden. 4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist die kfh Renovierungsservice GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 9 Prozentpunkte im kaufmännischen Verkehr und mindestens 5 Prozentpunkte im Übrigen jeweils über dem jeweiligen Basiszins p.a. zu be- rechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 5 % p.a. fällig. 5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle der kfh Renovierungsservice GmbH gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa herein- kommender Wechsel. Weiterhin ist die kfh Renovierungsservice GmbH berech- tigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistung von Sicherheiten zu verlan- gen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicher- heitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiter- veräußerung der in ihrem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu un- tersagen und deren Herausgabe zu verlangen. 6. Aufrechnungen von Seiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von der kfh Renovierungsser- vice GmbH anerkannt. 7. Zahlungen (einschließlich Te...
Zahlung und Verrechnung. 1. Die vereinbarten Preise verstehen sich netto zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. 2. Sofern im Vertrag nicht anders geregelt ist, werden Forderungen mit Rechnungsstellung fällig und sind netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei uns maßgeblich. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Folgen des Zah- lungsverzugs. 3. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer darüber hinaus nur zu, wenn seine behaupteten Ansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. 4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unsere Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, sofern diese auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
Zahlung und Verrechnung. III. Payment and Set-Off 1. Soweit nichts anderes vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist, ist der Kaufpreis fällig 1. Unless otherwise agreed or stated on the in- innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung und nach Lieferung. Bei Versendungsverkäufen tritt an die Stelle der Lieferung der Tag, an dem die Ware auftragsgemäß dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst mit dem Transport beauftragten Person übergeben wurde. Soweit eine Abholung der Ware vereinbart ist, tritt an die Stelle der Lieferung der Tag an dem die Versandbereitschaft angezeigt wurde. voice, payment shall be made on the 8th day fol- lowing invoicing and delivery. Where we, in ac- cordance with the contractual terms, deliver to a place other than the place of performance (“Versendungskauf”), the goods shall be consid- ered as delivered on the day where we hand them to the carrier or to any other person charged with their transport or when we notify the Buyer of their readiness for loading. 2. Zahlung hat - ohne Skontoabzug - in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder gemäß § 320 BGB im Gegenseitigkeitsverhältnis zueinanderstehen. 2. Payment shall be made without any cash dis- counts so that we can dispose of the sum on the due date. Any payment transfer costs shall be borne by the Buyer. The Buyer may retain or set off any counterclaims only in so far as his claims are undisputed or have become legally binding, or to the extent that such claim and counterclaims are in a mutual relationship according to Xxx. 320 BGB (German Civil Code). 3. Schecks und Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber unter Vorbehalt des Eingangs des Gegenwertes an, ohne dass dadurch die Fälligkeit der Rechnung berührt wird. Kosten und Spesen sind vom Käufer zu tragen.
Zahlung und Verrechnung. III. Pago y compensación 1. Zahlungen haben in der Währung zu erfolgen, in welcher der Preis in der Rechnung angegeben ist. 1. Los pagos se realizarán en la misma moneda en la que se especifica el precio en factura. 2. Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. 2. A menos que se acuerde o indique lo contrario en nuestras facturas, el precio de compra vence inmediatamente después de la entrega y sin descuento por pronto pago. Debe ser pagado de tal forma que SHG pueda disponer del importe en la fecha de vencimiento. Esto será de aplicación incluso si los certificados de inspección según DIN EN 00000 xxxxxxxxx xxxx xx xxxxxxx faltasen o llegasen tarde. Cualquier coste originado por las operaciones de pago correrán a cargo del Comprador. 3. Sofern abweichend Skontoabzug vereinbart ist, bezieht sich dieses immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
Zahlung und Verrechnung. III. Payment and Set-Off 1. Falls nichts anderes vereinbart oder in un- seren Rechnungen angegeben, ist der Kauf- preis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kön- nen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren (insbesondere Mängelansprüche) bzw. unbe- stritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 1. Unless otherwise agreed upon or stated in our invoices, the purchase price is due for payment immediately after delivery without deduction and payment shall be effected in such a way that we are able to dispose of the amount on due date. Costs arising from the payment transaction shall be borne by the Buyer. The Buyer may retain or set off any counterclaims only in so far as his claims derive from the same contractual relationship (claims for defects and claims for completion costs) or are undisputed or have become legally binding. 2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zu- sätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vor- behalten. 2. Should the Buyer exceed the payment term or default in payment, he will be liable to pay interest at 9 %points above the basic interest rate, unless higher rates have been agreed upon. Additionally, we charge a default all- owance of EUR 40.00. We reserve the right to claim additional damages resulting from late payment. 3. Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung / Zah- lungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.