Nachrangige Schuldverschreibungen. Die nachrangigen Schuldverschreibungen stellen Instrumente des Ergänzungskapitals (Tier 2) gemäß Artikel 63 CRR dar. Die Emittentin kann nachrangige Schuldverschreibungen jederzeit aus steuerlichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen (wie in den maßgeblichen Emissionsbedingungen genauer beschrieben) sowie ggf zum Wahlrückzahlungstag (Call) zurückzahlen. Zudem ist die Emittentin berechtigt, Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig zurückzukaufen. Jede vorzeitige Rückzahlung bzw. jeder Rückkauf ist nur bei Vorliegen der in den maßgeblichen Emissionsbedingungen angegebenen Voraussetzungen, so insbesondere der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde, zulässig.
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Samples: Angebotsprogramm Für Schuldverschreibungen, Angebotsprogramm Für Schuldverschreibungen, Debt Issuance Program
Nachrangige Schuldverschreibungen. Die nachrangigen Schuldverschreibungen stellen Instrumente des Ergänzungskapitals (Tier 2) gemäß Artikel 63 CRR dar. Die Emittentin kann nachrangige Schuldverschreibungen jederzeit aus steuerlichen oder aufsichtsrechtlichen Gründen oder wegen geringen ausstehenden Gesamtnennbetrags (wie in den maßgeblichen Emissionsbedingungen genauer beschrieben) sowie ggf zum Wahlrückzahlungstag (Call) zurückzahlen. Zudem ist die Emittentin berechtigt, Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig zurückzukaufen. Jede vorzeitige Rückzahlung bzw. jeder Rückkauf ist nur bei Vorliegen der in den maßgeblichen Emissionsbedingungen angegebenen Voraussetzungen, so insbesondere der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde, zulässig.
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Samples: Debt Issuance Program