Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin. Verhältnis zu anderen Gläubigern. Im Verhältnis zu anderen Forderungen von Gläubigern, die ebenso mit ihren Forderungen in den unter Xxxx. 7.1 genannten Rang zurückgetreten sind oder zurücktreten, besteht Gleichrang.
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen, Schuldverschreibungsbedingungen
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin. Verhältnis zu anderen Gläubigern. Im Verhältnis zu anderen Forderungen von Gläubigern, die ebenso mit ihren Forderungen in den unter XxxxZiff. 7.1 genannten Rang zurückgetreten sind oder zurücktreten, besteht Gleichrang.
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen, Schuldverschreibungsbedingungen
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1 Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den FBV- Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin. Verhältnis zu anderen Gläubigern. Im Verhältnis zu anderen Forderungen von Gläubigern, die ebenso mit ihren Forderungen in den unter Xxxx. 7.1 genannten Rang zurückgetreten sind oder zurücktreten, besteht Gleichrang.
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1 Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den WRD- Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin. Verhältnis zu anderen Gläubigern. Im Verhältnis zu anderen Forderungen von Gläubigern, die ebenso mit ihren Forderungen in den unter Xxxx. 7.1 genannten Rang zurückgetreten sind oder zurücktreten, besteht Gleichrang.
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1 Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den FPH- Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin. Verhältnis zu anderen Gläubigern. Im Verhältnis zu anderen Forderungen von Gläubigern, die ebenso mit ihren Forderungen in den unter Xxxx. 7.1 genannten Rang zurückgetreten sind oder zurücktreten, besteht Gleichrang.
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1 Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den FGS- Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin. Verhältnis zu anderen Gläubigern. Im Verhältnis zu anderen Forderungen von Gläubigern, die ebenso mit ihren Forderungen in den unter Xxxx. 7.1 genannten Rang zurückgetreten sind oder zurücktreten, besteht Gleichrang.
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 6.1 bis 7.6 6.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin. Verhältnis zu anderen Gläubigern. Im Verhältnis zu anderen Forderungen von Gläubigern, die ebenso mit ihren Forderungen in den unter XxxxZiff. 7.1 6.1 genannten Rang zurückgetreten sind oder zurücktreten, besteht Gleichrang.
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen