Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 9.1 Rangrücktritt: Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den Schuldver- schreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderun- gen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der nachfol- genden Regelungen hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Li- quidation der Emittentin. 9.2 Verhältnis zu anderen Gläubigern: Im Verhältnis zu anderen Forderungen von Gläubi- gern, die ebenso mit ihren Forderungen in den unter Ziff. 9.1 genannten Rang zurück- getreten sind oder zurücktreten besteht Gleichrang. 9.3 Zulässige Zahlungen: Die Nachrangforderungen können nur aus einem frei verfügba- ren künftigen Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aus einem sonstigen, die Ver- bindlichkeiten der Emittentin übersteigenden freien Vermögen getilgt werden. Die Emit- tentin hat den Schuldverschreibungsinhabern auf deren Aufforderung hin darzulegen und nachzuweisen, ob und in welchem Umfang ihr die Erfüllung der Nachrangforde- rungen nach Maßgabe des vorstehenden Satzes möglich ist. 9.4 Zahlungsverbot: Die Schuldverschreibungsinhaber verpflichten sich, ihre Nachrangfor- derungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens solange und soweit nicht gegenüber der Emittentin geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung der Nachrangforderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde, d.h. zu einer Überschuldung im Sinne des § 19 InsO und/oder zu einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfä- higkeit im Sinne der §§ 17, 18 InsO führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungs- sperre).
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen, Schuldverschreibungsbedingungen, Schuldverschreibungsbedingungen
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 9.1 Rangrücktritt: Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den Schuldver- schreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderun- gen („Nachrangforderungen“) gegenüber gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der nachfol- genden Regelungen hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Li- quidation der Emittentin.
9.2 Verhältnis zu anderen Gläubigern: Im Verhältnis zu anderen Forderungen von Gläubi- gern, die ebenso mit ihren Forderungen in den unter Ziff. 9.1 genannten Rang zurück- getreten sind oder zurücktreten besteht Gleichrang.
9.3 Zulässige Zahlungen: Die Nachrangforderungen können nur aus einem frei verfügba- ren künftigen Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aus einem sonstigen, die Ver- bindlichkeiten der Emittentin übersteigenden freien Vermögen getilgt werden. Die Emit- tentin hat den Schuldverschreibungsinhabern auf deren Aufforderung hin darzulegen und nachzuweisen, ob und in welchem Umfang ihr die Erfüllung der Nachrangforde- rungen nach Maßgabe des vorstehenden Satzes möglich ist.
9.4 Zahlungsverbot: Die Schuldverschreibungsinhaber verpflichten sich, ihre Nachrangfor- derungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens solange und soweit nicht gegenüber der Emittentin geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung der Nachrangforderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde, d.h. zu einer Überschuldung im Sinne des § 19 InsO und/oder zu einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfä- higkeit im Sinne der §§ 17, 18 InsO führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungs- sperre).
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen, Schuldverschreibungsbedingungen
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 9.1 Rangrücktritt: Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den Schuldver- schreibungen Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderun- gen Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der nachfol- genden nachfolgenden Regelungen hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Li- quidation Liquidation der Emittentin.
9.2 Verhältnis zu anderen Gläubigern: Im Verhältnis zu anderen Forderungen von Gläubi- gernGläubigern, die ebenso mit ihren Forderungen in den unter Ziff. 9.1 genannten Rang zurück- getreten zurückgetreten sind oder zurücktreten besteht Gleichrang.
9.3 Zulässige Zahlungen: Die Nachrangforderungen können nur aus einem frei verfügba- ren verfügbaren künftigen Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aus einem sonstigen, die Ver- bindlichkeiten Verbindlichkeiten der Emittentin übersteigenden freien Vermögen getilgt werden. Die Emit- tentin Emittentin hat den Schuldverschreibungsinhabern auf deren Aufforderung hin darzulegen und nachzuweisen, ob und in welchem Umfang ihr die Erfüllung der Nachrangforde- rungen Nachrangforderungen nach Maßgabe des vorstehenden Satzes möglich ist.
9.4 Zahlungsverbot: Die Schuldverschreibungsinhaber verpflichten sich, ihre Nachrangfor- derungen Nachrangforderungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens solange und soweit nicht gegenüber der Emittentin geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung der Nachrangforderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde, d.h. zu einer Überschuldung im Sinne des § 19 InsO und/oder zu einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfä- higkeit Zahlungsunfähigkeit im Sinne der §§ 17, 18 InsO führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungs- sperreDurchsetzungssperre).
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 9.1 Rangrücktritt: Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den Schuldver- schreibungen Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderun- gen Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der nachfol- genden nachfolgenden Regelungen hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Li- quidation Liquidation der Emittentin.
9.2 Verhältnis zu anderen Gläubigern: Im Verhältnis zu anderen Forderungen von Gläubi- gernGläubigern, die ebenso mit ihren Forderungen in den unter Ziff. 9.1 genannten Rang zurück- getreten zurückgetreten sind oder zurücktreten besteht Gleichrang.
9.3 Zulässige Zahlungen: Die Nachrangforderungen können nur aus einem frei verfügba- ren verfügbaren künftigen Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aus einem sonstigen, die Ver- bindlichkeiten Verbindlichkeiten der Emittentin übersteigenden freien Vermögen getilgt werden. Die Emit- tentin Emittentin hat den Schuldverschreibungsinhabern auf deren Aufforderung hin darzulegen und nachzuweisen, ob und in welchem Umfang ihr die Erfüllung der Nachrangforde- rungen Nachrangforderungen nach Maßgabe des vorstehenden Satzes möglich ist.
9.4 Zahlungsverbot: Die Schuldverschreibungsinhaber verpflichten sich, ihre Nachrangfor- derungen Nachrangforderungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens solange und soweit nicht gegenüber der Emittentin geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung der Nachrangforderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde, d.h. zu einer Überschuldung im Sinne des § 19 InsO und/oder zu einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfä- higkeit Zahlungsunfähigkeit im Sinne der §§ 17, 18 InsO führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungs- sperreDurchsetzungssperre).
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen