Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1 Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den BKC- Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin.
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1 Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den BKC- FSR- Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin.
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Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1 Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den BKC- FOP- Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin.
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Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1 Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den BKC- COW- Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin.
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Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1 Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den BKC- WDC- Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin.
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen
Nachrangigkeit; Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1 Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer Insolvenz treten die RBC- Schuldverschreibungsinhaber mit ihren sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus den BKC- Schuldverschreibungen einschließlich hiermit verbundener Zinsen und sonstiger Nebenforderungen („Nachrangforderungen“) gegenüber der Emittentin nach Maßgabe der Ziff. 7.1 bis 7.6 hinter sämtliche Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Emittentin im Range zurück. Der vorstehende Rangrücktritt gilt hinsichtlich der Nachrangforderungen auch nach Eintritt der Insolvenz und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie im Fall einer Liquidation der Emittentin.
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