Nachtragspflichtige Informationen Musterklauseln

Nachtragspflichtige Informationen. Durch diesen Nachtrag werden die Basisprospekte gemäß § 16 Abs. 1 WpPG geändert. Gegenstand dieses Nachtrags ist die am 26. Januar 2016 von Moody’s Deutschland GmbH veröffentlichte Pressemitteilung zur Überprüfung und Modifikation der Ratings von Banken, welche die Änderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Rangstufe von bestimmten Einlagen und Verbindlichkeiten mit Wirkung zum 1. Januar 2017 widerspiegelt und eine Änderung des Ratings der Landesbank Baden-Württemberg zur Folge hat. Aus diesem Grund werden die Basisprospekte wie folgt geändert: Für den Basisprospekt, der in der Basisprospekt-Tabelle mit der laufenden Nummer 1 gekennzeichnet ist, wird in der Zusammenfassung im "Abschnitt B – Emittentin" unter dem Gliederungspunkt B.17 auf Seite 13:
Nachtragspflichtige Informationen. Durch diesen Nachtrag werden die Basisprospekte gemäß § 16 Abs. 1 WpPG geändert. Gegenstand dieses Nachtrags ist die Übertragung der unmittelbar gehaltenen Anteile am Stammkapital der Emittentin von der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank auf die Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH und die Abgabe der Erklärung des Ausscheidens der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank als Xxxxxx gegenüber der Landesbank Baden- Württemberg mit Wirkung zum 28. Dezember 2015, 24:00 Uhr. Aus diesem Grund werden die Basisprospekte wie folgt geändert: Für die Basisprospekte wird in der Zusammenfassung im "Abschnitt B – Emittentin" unter dem Gliederungspunkt B.16 auf der in Punkt 1 der Basisprospekt-Tabelle angegebenen Seite der folgende Text gestrichen: "Xxxxxx der Landesbank Baden-Württemberg sind der Sparkassenverband Baden- Württemberg, das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart, die Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH sowie die Landeskreditbank Baden- Württemberg – Förderbank (L-Bank)." und wie folgt ersetzt: "Xxxxxx der Landesbank Baden-Württemberg sind der Sparkassenverband Baden- Württemberg, das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart sowie die Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH." Für die Basisprospekte wird im Abschnitt "Landesbank Baden-Württemberg" im Unterabschnitt "A. Informationen über die Landesbank Baden-Württemberg" auf der unter Punkt 2 der Basisprospekt- Tabelle angegebenen Seite unter "II. Xxxxxx" der folgende Text gestrichen: "Xxxxxx der Landesbank Baden-Württemberg sind der Sparkassenverband Baden- Württemberg (der "SVBW"), das Land Baden-Württemberg (das "Land"), die Landeshauptstadt Stuttgart (die "Stadt"), die Landesbeteiligungen Baden- Württemberg GmbH (die "Landesbeteiligungen BW") sowie die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (die "L-Bank"). Die Landesbank Baden- Württemberg wird von keinem ihrer Xxxxxx beherrscht. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7. Dezember 2012 erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die Wandlung stiller Einlagen in Höhe von 2.230.556.358,79 EUR. Hiervon wurden 900.412.867,65 EUR dem Stammkapital zugeführt. Das Stammkapital beträgt somit seit 1. Januar 2013 3.483.912.867,65 EUR. Am Stammkapital der Landesbank Baden-Württemberg in Höhe von 3.483.912.867,65 EUR sind derzeit beteiligt: der SVBW mit 1.412,2 Mio. EUR (40,534118 %) das Land mit 870,6 Mio. EUR (24,988379 %) die Stadt mit 659,6 Mio. EUR (18,931764 %) die Landesbeteiligungen BW mi...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.