Übersicht über die Basisprospekte Musterklauseln

Übersicht über die Basisprospekte. Nr. Bezeichnung des Basisprospekts Datum des Basisprospekts
Übersicht über die Basisprospekte. Nr. Bezeichnung des Basisprospekts Datum des Basisprospekts Punkt 1 Punkt 2 Punkt 3 Dieser Basisprospekt (der "Basisprospekt") über ein Angebotsprogramm zur Emission von derivativen Schuldverschreibungen vom 9. Dezember 2015 (das "Angebotsprogramm") wurde durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die "BaFin") gemäß § 13 Absatz (1) Satz 2 des Wertpapierprospektgesetzes ("WpPG"), das die "Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG" (zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) (die "Prospektrichtlinie") umsetzt, gebilligt. Nach § 13 Absatz (1) Satz 2 WpPG nimmt die BaFin eine Vollständigkeitsprüfung eines Prospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen vor. Die Emittentin hat bei der BaFin beantragt, der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und der Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) in Luxemburg eine Billigungsbescheinigung, wonach dieser Basisprospekt gemäß dem WpPG erstellt wurde, auszustellen und zusammen mit einer Kopie des Basisprospekts an die vorgenannten Behörden zum Zwecke der Notifizierung zu übermitteln. Das Angebotsprogramm ermöglicht die Emission von derivativen Schuldverschreibungen bezogen auf Basiswerte (die "Schuldverschreibungen"). Bestimmte Angaben zu den Schuldverschreibungen (einschließlich der Emissionsbedingungen), die in diesem Basisprospekt als Optionen bzw. als Platzhalter dargestellt sind, sind den endgültigen Bedingungen für eine bestimmte Emission von Schuldverschreibungen im Sinne des Art. 26 Ziff. 5 Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 in der jeweils gültigen Fassung (jeweils "Endgültige Bedingungen") zu entnehmen. Die anwendbaren Optionen werden in den Endgültigen Bedingungen festgelegt und die anwendbaren Platzhalter werden in den Endgültigen Bedingungen ausgefüllt. Die Schuldverschreibungen können gemäß den Angaben in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen an einem regulierten Markt einer deutschen oder einer anderen europäischen Börse notiert oder in den Freiverkehr einer deutschen Börse bzw. einem vergleichbaren Marktsegment einer anderen europäischen Börse eingeführt werden, oder es kann gänzlich von einer Börsenno...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.