Common use of Nachweise und Unterlagen Clause in Contracts

Nachweise und Unterlagen. Der AN hat dem AG unaufgefordert innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Anlieferung, folgende Unterlagen zu übergeben: Einbau- und Gebrauchsanleitungen, Prüfzeugnisse, Zulassungen und Produktunterlagen, Sicherheitsdatenblätter, erforderliche Verwendbarkeitsnachweise sowie sämtliche nach BauPVO erforderliche Leistungserklärungen sowie weitere Nachweise gem. Prioritätenliste (in der jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter xxx.xxxx.xx). Ferner hat der AN auf Anforderung des AG eine schriftliche Eigenerklärung über die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sowie vom AG geforderte Abnahmebescheinigungen vorzulegen. Die vom AN eingesetzten Bauprodukte müssen sämtliche gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der einschlägigen Landesbauordnung und der BauPVO, erfüllen. Alle notwendigen Verwendbarkeitsnachweise (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall) müssen eine Geltungsdauer bis mindestens 6 Monate nach Anlieferung aufweisen; der AN hat dem AG ferner die Übereinstimmung nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu bestätigen. Für alle Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, hat der AN dem AG die jeweilige Leistungserklärung und zusätzlich die in der Prioritätenliste (s. o.) angegebenen weiteren Nachweise vorzulegen; der AN trägt hierbei die alleinige Verantwortung, dass diese weiteren Nachweise sämtlichen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Nachweise und Unterlagen. Für alle Bauprodukte, die in der jeweils gültigen Bauregelliste aufgeführt sind, hat der AN einen entsprechenden Übereinstimmungsnachweis zu führen. Für nicht geregelte Bauprodukte sind ein Verwendbarkeitsnachweis (z. B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall) und ein Übereinstimmungsnachweis zu führen. Für alle Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, ist der Verwendbarkeitsnachweis neben der vorzulegenden Leistungserklärung zusätzlich durch die in der Prioritätenliste (in der jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter xxx.xxxx.xx) angegebenen weiteren Nachweise zu führen. Der AN trägt hierbei die alleinige Verantwortung, dass diese weiteren Nachweise sämtlichen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Für alle Bau- und Bauhilfsstoffe sind die Gefahrstoffverordnungen und -richtlinien zu beachten. Der AN ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen bei Transport, Lagerung und Verarbeitung, insbesondere Kennzeichnung gemäß Gefahrstoffverordnung verantwortlich und beweispflichtig. Der AN hat dem AG ferner unaufgefordert innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Anlieferung, folgende Unterlagen zu übergeben: Einbau- und Gebrauchsanleitungen, Prüfzeugnisse, Zulassungen und Produktunterlagen, Sicherheitsdatenblätter, erforderliche Verwendbarkeitsnachweise sowie sämtliche nach BauPVO erforderliche Leistungserklärungen sowie weitere Nachweise gem. Prioritätenliste (in der jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter xxx.xxxx.xx)Prioritätenliste. Ferner hat der AN auf Anforderung des AG eine schriftliche Eigenerklärung über die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sowie vom AG geforderte Abnahmebescheinigungen vorzulegen. Die vom AN eingesetzten Bauprodukte müssen sämtliche gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der einschlägigen Landesbauordnung und der BauPVO, erfüllen. Alle notwendigen Verwendbarkeitsnachweise (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall) müssen eine Geltungsdauer bis mindestens 6 Monate nach Anlieferung aufweisen; der AN hat dem AG ferner die Übereinstimmung nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu bestätigen. Für alle Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, hat der AN dem AG die jeweilige Leistungserklärung und zusätzlich die in der Prioritätenliste (s. o.) angegebenen weiteren Nachweise vorzulegen; der AN trägt hierbei die alleinige Verantwortung, dass diese weiteren Nachweise sämtlichen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

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