Common use of Nationale Erfordernisse Clause in Contracts

Nationale Erfordernisse. (1) Das nationale Recht darf hinsichtlich Form und Inhalt der internationalen Anmeldung nicht die Erfüllung anderer Erfordernisse verlangen, als sie im Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehen sind, oder zusätzliche Anforderungen stellen. (2) Absatz 1 steht weder der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 entgegen noch hindert er einen Staat daran, in seinem nationalen Recht nach dem Beginn der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in dem Bestimmungsamt zu verlangen: i) wenn der Anmelder eine juristische Person ist, die Angabe des Namens eines Verantwortlichen, der berechtigt ist, diese juristische Person zu vertreten, ii) die Vorlage von Unterlagen, die nicht Bestandteile der internationalen Anmeldung sind, zum Beweis der Richtigkeit von Äußerungen und Erklärungen, einschließlich der Bestätigung der internationalen Anmeldung durch die Unterschrift des Anmelders, wenn die eingereichte Anmeldung von einem Vertreter oder Anwalt unterzeichnet worden war. (3) Wenn der Anmelder für die Zwecke eines Bestimmungsstaats in bezug auf das nationale Recht dieses Xxxxxx mangels Erfindereigenschaft nicht berechtigt ist, eine nationale Anmeldung einzureichen, so kann die internationale Anmeldung vom Bestimmungsamt zurückgewiesen werden. (4) Enthält das nationale Recht eines Bestimmungsstaats in bezug auf Form und Inhalt nationaler Anmeldungen Vorschriften, die aus der Sicht des Anmelders milder sind als die in diesem Vertrag und in der Ausführungsordnung enthaltenen Vorschriften in bezug auf internationale Anmeldungen, so können das nationale Amt, die Gerichte und andere zuständige Stellen dieses Xxxxxx sowie die für diesen Staat handelnden Stellen auf internationale Anmeldungen die zuerst genannten Vorschriften statt der zuletzt genannten anwenden, sofern der Anmelder nicht darauf besteht, daß die Vorschriften dieses Vertrags und der Ausführungsordnung auf seine internationale Anmeldung angewendet werden. (5) Der Vertrag und die Ausführungsordnung können nicht dahin verstanden werden, daß sie die Freiheit eines Vertragsstaats zur freien Bestimmung der materiellen Voraussetzungen der Patentfähigkeit einschränken. Insbesondere dient jede den Begriff des Standes der Technik betreffende Vorschrift dieses Vertrags und der Ausführungsordnung ausschließlich den Zwecken des internationalen Verfahrens, und es steht demzufolge jedem Vertragsstaat bei der Prüfung der Patentfähigkeit einer den Gegenstand einer internationalen Anmeldung bildenden Erfindung frei, die Begriffe des Standes der Technik und anderer Voraussetzungen der Patentfähigkeit, sofern sie nicht Form und Inhalt von Anmeldungen betreffen, so anzuwenden, wie sie nach seinem Recht verstanden werden. (6) Nach dem nationalen Recht kann verlangt werden, daß der Anmelder für jede nach dem nationalen Recht dieses Xxxxxx vorgeschriebene materielle Voraussetzung der Patentfähigkeit Beweis erbringt. (7) Jedes Anmeldeamt und jedes Bestimmungsamt, das mit der Bearbeitung der Anmeldung begonnen hat, können das nationale Recht anwenden, soweit dieses verlangt, daß der Anmelder durch einen zur Vertretung vor diesem Amt befugten Anwalt vertreten ist und gegebenenfalls für den Empfang von Mitteilungen eine Anschrift in dem Bestimmungsstaat angibt. (8) Der Vertrag und die Ausführungsordnung können nicht dahin verstanden werden, daß sie die Freiheit eines Vertragsstaats beeinträchtigen, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz seiner nationalen Sicherheit zu ergreifen oder im Interesse des Schutzes seiner allgemeinen wirtschaftlichen Interessen das Recht seiner eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat zur Einreichung internationaler Anmeldungen einzuschränken.

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Samples: Vertrag Über Die Internationale Zusammenarbeit Auf Dem Gebiet Des Patentwesens (Pct), Vertrag Über Die Internationale Zusammenarbeit Auf Dem Gebiet Des Patentwesens (Pct)

Nationale Erfordernisse. (1) Das nationale Recht darf hinsichtlich Form und Inhalt der internationalen Anmeldung Anmel- dung nicht die Erfüllung anderer Erfordernisse verlangen, als sie im Vertrag und der Ausführungsordnung Ausführungsordnung26 vorgesehen sind, oder zusätzliche Anforderungen stellen. (2) Absatz 1 steht weder der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 entgegen noch hindert hin- dert er einen Staat daran, in seinem nationalen Recht nach dem Beginn der Bearbeitung Bearbei- tung der internationalen Anmeldung in dem Bestimmungsamt zu verlangen: i) wenn der Anmelder eine juristische Person ist, die Angabe des Namens eines Verantwortlichen, der berechtigt ist, diese juristische Person zu vertreten, ii) die Vorlage von Unterlagen, die nicht Bestandteile der internationalen Anmeldung An- meldung sind, zum Beweis der Richtigkeit von Äußerungen Äusserungen und ErklärungenErklärun- gen, einschließlich einschliesslich der Bestätigung der internationalen Anmeldung durch die Unterschrift des Anmelders, wenn die eingereichte Anmeldung von einem Vertreter oder Anwalt unterzeichnet worden war. (3) Wenn der Anmelder für die Zwecke eines Bestimmungsstaats in bezug Bezug auf das nationale Recht dieses Xxxxxx Staates mangels Erfindereigenschaft nicht berechtigt ist, eine nationale Anmeldung einzureichen, so kann die internationale Anmeldung vom Bestimmungsamt Be- stimmungsamt zurückgewiesen werden. (4) Enthält das nationale Recht eines Bestimmungsstaats in bezug Bezug auf Form und Inhalt In- halt nationaler Anmeldungen Vorschriften, die aus der Sicht des Anmelders milder sind sind, als die in diesem Vertrag und in der Ausführungsordnung enthaltenen Vorschriften Vorschrif- ten in bezug Bezug auf internationale Anmeldungen, so können das nationale Amt, die Gerichte Ge- richte und andere zuständige Stellen dieses Xxxxxx Staates sowie die für diesen Staat handelnden handeln- den Stellen auf internationale Anmeldungen die zuerst genannten Vorschriften statt der zuletzt genannten anwenden, sofern der Anmelder nicht darauf besteht, daß dass die Vorschriften dieses Vertrags und der Ausführungsordnung auf seine internationale Anmeldung angewendet werden. (5) Der Vertrag und die Ausführungsordnung können nicht dahin verstanden werden, daß dass sie die Freiheit eines Vertragsstaats zur freien Bestimmung der materiellen Voraussetzungen Vo- raussetzungen der Patentfähigkeit einschränken. Insbesondere dient jede den Begriff des Standes der Technik betreffende Vorschrift dieses Vertrags und der Ausführungsordnung ausschließlich Ausführungs- ordnung ausschliesslich den Zwecken des internationalen Verfahrens, und es steht demzufolge jedem Vertragsstaat bei der Prüfung der Patentfähigkeit einer den Gegenstand Gegen- stand einer internationalen Anmeldung bildenden Erfindung frei, die Begriffe des 25 SR 0.232.141.11 26 SR 0.232.141.11 Standes der Technik und anderer Voraussetzungen der Patentfähigkeit, sofern sie nicht Form und Inhalt von Anmeldungen betreffen, so anzuwenden, wie sie nach seinem sei- nem Recht verstanden werden. (6) Nach dem nationalen Recht kann verlangt werden, daß dass der Anmelder für jede nach dem nationalen Recht dieses Xxxxxx Staates vorgeschriebene materielle Voraussetzung der Patentfähigkeit Beweis erbringt. (7) Jedes Anmeldeamt und jedes Bestimmungsamt, das mit der Bearbeitung der Anmeldung An- meldung begonnen hat, können das nationale Recht anwenden, soweit dieses verlangt, daß dass der Anmelder durch einen zur Vertretung vor diesem Amt befugten Anwalt vertreten ver- treten ist und gegebenenfalls für den Empfang von Mitteilungen eine Anschrift in dem Bestimmungsstaat angibt. (8) Der Vertrag und die Ausführungsordnung können nicht dahin verstanden werden, daß dass sie die Freiheit eines Vertragsstaats beeinträchtigen, die notwendigen Maßnahmen Massnah- men zum Schutz seiner nationalen Sicherheit zu ergreifen oder im Interesse des Schutzes Schut- zes seiner allgemeinen wirtschaftlichen Interessen das Recht seiner eigenen Staatsangehörigen Staatsan- gehörigen oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat zur Einreichung internationaler Anmeldungen einzuschränken.

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Samples: Vertrag Über Die Internationale Zusammenarbeit Auf Dem Gebiet Des Patentwesens (Pct)

Nationale Erfordernisse. (1) Das nationale Recht darf hinsichtlich Form und Inhalt der internationalen Anmeldung An- meldung nicht die Erfüllung anderer Erfordernisse verlangen, als sie im Vertrag und der Ausführungsordnung Ausführungsordnung26 vorgesehen sind, oder zusätzliche Anforderungen stellen. (2) Absatz 1 steht weder der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 entgegen noch hindert er einen Staat daran, in seinem nationalen Recht nach dem Beginn der Bearbeitung Bear- beitung der internationalen Anmeldung in dem Bestimmungsamt zu verlangen: i) wenn der Anmelder eine juristische Person ist, die Angabe des Namens eines Verantwortlichen, der berechtigt ist, diese juristische Person zu vertreten, ii) die Vorlage von Unterlagen, die nicht Bestandteile der internationalen Anmeldung An- meldung sind, zum Beweis der Richtigkeit von Äußerungen Äusserungen und ErklärungenErklärun- gen, einschließlich einschliesslich der Bestätigung der internationalen Anmeldung durch die Unterschrift des Anmelders, wenn die eingereichte Anmeldung von einem ei- nem Vertreter oder Anwalt unterzeichnet worden war. (3) Wenn der Anmelder für die Zwecke eines Bestimmungsstaats in bezug Bezug auf das nationale Recht dieses Xxxxxx Staates mangels Erfindereigenschaft nicht berechtigt ist, eine nationale Anmeldung einzureichen, so kann die internationale Anmeldung vom Bestimmungsamt zurückgewiesen werden. (4) Enthält das nationale Recht eines Bestimmungsstaats in bezug Bezug auf Form und Inhalt nationaler Anmeldungen Vorschriften, die aus der Sicht des Anmelders milder sind sind, als die in diesem Vertrag und in der Ausführungsordnung enthaltenen Vorschriften Vor- schriften in bezug Bezug auf internationale Anmeldungen, so können das nationale Amt, die Gerichte und andere zuständige Stellen dieses Xxxxxx Staates sowie die für diesen Staat handelnden Stellen auf internationale Anmeldungen die zuerst genannten Vorschriften Vorschrif- ten statt der zuletzt genannten anwenden, sofern der Anmelder nicht darauf besteht, daß 25 SR 0.232.141.11 26 SR 0.232.141.11 dass die Vorschriften dieses Vertrags und der Ausführungsordnung auf seine internationale inter- nationale Anmeldung angewendet werden. (5) Der Vertrag und die Ausführungsordnung können nicht dahin verstanden werdenwer- den, daß dass sie die Freiheit eines Vertragsstaats zur freien Bestimmung der materiellen Voraussetzungen der Patentfähigkeit einschränken. Insbesondere dient jede den Begriff des Standes der Technik betreffende Vorschrift dieses Vertrags und der Ausführungsordnung ausschließlich ausschliesslich den Zwecken des internationalen Verfahrens, und es steht demzufolge jedem Vertragsstaat bei der Prüfung der Patentfähigkeit einer den Gegenstand einer internationalen Anmeldung bildenden Erfindung frei, die Begriffe des Standes der Technik und anderer Voraussetzungen der Patentfähigkeit, sofern sie nicht Form und Inhalt von Anmeldungen betreffen, so anzuwenden, wie sie nach seinem Recht verstanden werden. (6) Nach dem nationalen Recht kann verlangt werden, daß dass der Anmelder für jede nach dem nationalen Recht dieses Xxxxxx Staates vorgeschriebene materielle Voraussetzung der Patentfähigkeit Beweis erbringt. (7) Jedes Anmeldeamt und jedes Bestimmungsamt, das mit der Bearbeitung der Anmeldung begonnen hat, können das nationale Recht anwenden, soweit dieses verlangt, daß dass der Anmelder durch einen zur Vertretung vor diesem Amt befugten Anwalt vertreten ist und gegebenenfalls für den Empfang von Mitteilungen eine Anschrift in dem Bestimmungsstaat angibt. (8) Der Vertrag und die Ausführungsordnung können nicht dahin verstanden werdenwer- den, daß dass sie die Freiheit eines Vertragsstaats beeinträchtigen, die notwendigen Maßnahmen Massnahmen zum Schutz seiner nationalen Sicherheit zu ergreifen oder im Interesse des Schutzes seiner allgemeinen wirtschaftlichen Interessen das Recht seiner eigenen eige- nen Staatsangehörigen oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat zur Einreichung internationaler Anmeldungen einzuschränken.

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