Netzintegrität. Der Etherlinkvertragspartner ist verpflichtet, seine Produkte derart zu gestalten, dass das Netz von A1, insbesondere die Netzintegrität, sowie sonstige Einrichtungen von A1 nicht gefährdet werden. A1 behält sich vor, jederzeit eine entsprechende Prüfung durchzuführen, insbesondere um die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen sicherzustellen. Bei Beeinträchtigung der Netzintegrität kann A1 Networkmanagementmaßnahmen treffen, um etwaigen Schaden hintan zu halten sowie ihre gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend erfüllen zu können. Zugleich mit der Verständigung über derartige Networkmanagementmaßnahmen kann A1 den Etherlinkvertragspartner auffordern, diese Beeinträchtigungen innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen, widrigenfalls A1 das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht. In Fällen, in denen eine Beeinträchtigung des Netzes von A1, insbesondere der Netzintegrität entsteht, kann A1 – unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen, insbesondere gemäß § 72 TKG 2003, und unter Abwägung der erforderlichen und gelindesten Maßnahmen, die technisch notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind – die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistung unverzüglich sperren und in weiterer Folge einstellen. Der Etherlinkvertragspartner wird über derartige Leistungseinstellungen nach Möglichkeit im Voraus informiert.
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Samples: Ether Link Services Agreement, Ether Link Services Agreement
Netzintegrität. Der Etherlinkvertragspartner Glasfaservertragspartner ist verpflichtet, seine Produkte derart die bereitgestellten Glasfasern so zu gestaltennutzen, dass das Netz von A1, insbesondere die Netzintegrität, sowie sonstige Einrichtungen von A1 nicht gefährdet werden. A1 behält sich vor, jederzeit eine entsprechende Prüfung durchzuführen, insbesondere um die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen sicherzustellen. Bei Beeinträchtigung der Netzintegrität kann A1 Networkmanagementmaßnahmen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um etwaigen Schaden hintan zu halten sowie ihre gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend erfüllen zu können. Zugleich mit der Verständigung über derartige Networkmanagementmaßnahmen Maßnahmen kann A1 den Etherlinkvertragspartner Glasfaservertragspartner auffordern, diese Beeinträchtigungen innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen, widrigenfalls A1 das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht. In Fällen, in denen eine Beeinträchtigung des Netzes von A1, insbesondere der Netzintegrität entsteht, kann A1 – unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen, insbesondere gemäß § 72 TKG 2003, und unter Abwägung der erforderlichen und gelindesten Maßnahmen, die technisch notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind – die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistung unverzüglich sperren und in weiterer Folge einstellen. Der Etherlinkvertragspartner Glasfaservertragspartner wird über derartige Leistungseinstellungen nach Möglichkeit im Voraus informiert.. Allgemeiner Teil
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Samples: Wholesale Standardvertrag
Netzintegrität. Der Etherlinkvertragspartner ist verpflichtet, seine Produkte derart zu gestalten, dass das Netz von A1, insbesondere die Netzintegrität, sowie sonstige Einrichtungen von A1 nicht gefährdet werden. A1 behält sich vor, jederzeit eine entsprechende Prüfung durchzuführen, insbesondere um die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen sicherzustellen. Bei Beeinträchtigung der Netzintegrität kann A1 Networkmanagementmaßnahmen treffen, um etwaigen Schaden hintan zu halten sowie ihre gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend erfüllen zu können. Zugleich mit der Verständigung über derartige Networkmanagementmaßnahmen kann A1 den Etherlinkvertragspartner auffordern, diese Beeinträchtigungen innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen, widrigenfalls A1 das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht. In Fällen, in denen eine Beeinträchtigung des Netzes von A1, insbesondere der Netzintegrität entsteht, kann A1 – unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen, insbesondere gemäß § 72 TKG 2003, Bedingungen und unter Abwägung der erforderlichen und gelindesten Maßnahmen, die technisch notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind – die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistung unverzüglich sperren und in weiterer Folge einstellen. Der Etherlinkvertragspartner wird über derartige Leistungseinstellungen nach Möglichkeit im Voraus informiert.
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Samples: Ether Link Services Agreement
Netzintegrität. Der Etherlinkvertragspartner Glasfaservertragspartner ist verpflichtet, seine Produkte derart die bereitgestellten Glasfasern so zu gestaltennutzen, dass das Netz von A1, insbesondere die Netzintegrität, sowie sonstige Einrichtungen von A1 nicht gefährdet werden. A1 behält sich vor, jederzeit eine entsprechende Prüfung durchzuführen, insbesondere um die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen sicherzustellen. Bei Beeinträchtigung der Netzintegrität kann A1 Networkmanagementmaßnahmen die erforderlichen Maß- nahmen treffen, um etwaigen Schaden hintan zu halten sowie ihre gesetzlichen Verpflichtungen Ver- pflichtungen entsprechend erfüllen zu können. Zugleich mit der Verständigung über derartige Networkmanagementmaßnahmen Maßnahmen kann A1 den Etherlinkvertragspartner Glasfaservertragspartner auffordern, diese Beeinträchtigungen innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen, widrigenfalls A1 das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht. In Fällen, in denen eine Beeinträchtigung des Netzes von A1, insbesondere der Netzintegrität entsteht, kann A1 – unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen, insbesondere gemäß § 72 TKG 2003, und unter Abwägung der erforderlichen und gelindesten Maßnahmen, die technisch notwendig und wirtschaftlich vertretbar sind – die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistung unverzüglich sperren und in weiterer Folge einstellen. Der Etherlinkvertragspartner Glasfaservertragspartner wird über derartige Leistungseinstellungen nach Möglichkeit im Voraus informiert.. Allgemeiner Teil
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Samples: Wholesale Standardvertrag