Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche- rung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver- trags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige An- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzuge- kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht ver- strichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der An- zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1- 9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein verein- barte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-, oder Wasserfahr- zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterlie- gen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versi- cherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit –sofern nicht etwas ande- res bestimmt ist.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Bauherrenhaftpflichtversicherung
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche- rung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetz- liche gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver- trags Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auf- forderung Auffor- derung des Versicherers jedes neue Risiko inner- halb innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter lässt Unterlässt der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer die rechtzeitige An- zeigeAnzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzuge- kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht ver- strichen verstri- chen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der An- zeige Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1- A1-9.1 Absatz Ab- satz 4 auf die im Versicherungsschein verein- barte vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Ver- mögensschäden begrenzt.
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-, Luft- oder Wasserfahr- zeugsWasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- Führer- schein- oder Versicherungspflicht unterlie- genunterliegen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versi- cherungsverträgen zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit –Tätigkeit, sofern nicht etwas ande- res bestimmt vereinbart ist.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Privathaftpflichtversicherung
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche- rung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Für Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver- trags Versicherungs- vertrages neu entstehen, ist die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers im Umfang des bestehenden Vertrages sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko inner- halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter lässt Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige An- zeigerechtzei- tige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- xxxxxx zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzuge- kommen hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht ver- strichen verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der An- zeige Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1- A1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein verein- barte Versicherungssumme den Betrag von 5.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Vermögensschä- den begrenzt.
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-, Luft- oder Wasserfahr- zeugsWasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- Füh- rerschein- oder Versicherungspflicht unterlie- gen;
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versi- cherungsverträgen zu versichern sind;
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher dienstli- cher und amtlicher Tätigkeit –sofern nicht etwas ande- res bestimmt istTätigkeit.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Privat Haftpflichtversicherung
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche- rung). A1-9.1 1.9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetz- liche ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aller versicherten Personen aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver- trags Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auf- forderung Auffor- derung des Versicherers jedes neue Risiko inner- halb innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter lässt Unterlässt der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer die rechtzeitige An- zeigeAnzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisenbe- weisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzuge- kommen hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht ver- strichen verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Eini- gung über die Höhe des dieses Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der An- zeige Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
A1-9.2 1.9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1- 9.1 1.9.1 Absatz 4 auf die den Betrag von 3.000.000 EUR für Per- sonen- und Sachschäden und soweit vereinbart auf 100.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein verein- barte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenztgeringere Versicherungs- summen festgesetzt sind.
A1-9.3 1.9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen Füh- ren eines Kraft-, Luft-, Luft- oder Wasserfahr- zeugsWasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterlie- gen;unterliegen,
(2b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen Füh- ren von Bahnen;,
(3c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen;,
(4d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versi- cherungsverträgen Versiche- rungsverträgen zu versichern sind;
(5) Risiken aus . Bei privaten Bauvorhaben ist außerdem ausge- schlossen die Vorsorgeversicherung bei betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit –sofern nicht etwas ande- res bestimmt istTätigkeit.
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Samples: Widerrufsrecht
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche- rung). A1-9.1 1.9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetz- liche ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aller versicherten Personen aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver- trags Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auf- forderung Auffor- derung des Versicherers jedes neue Risiko inner- halb innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter lässt Unterlässt der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer die rechtzeitige An- zeigeAnzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzuge- kommen hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht ver- strichen verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Eini- gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der An- zeige Anzeige nicht zustandezu- stande, entfällt der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
A1-9.2 1.9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1- 9.1 1.9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein verein- barte Versicherungssumme den Betrag von 10.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
A1-9.3 1.9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten Betrieb oder Führen Füh- ren eines Kraft-, Luft-, Luft- oder Wasserfahr- zeugsWasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterlie- gen;unterliegen,
(2b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen Füh- ren von Bahnen;,
(3c) Risiken, die der Versicherungs- oder und Deckungs- vorsorgepflicht unterliegen;,
(4d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versi- cherungsverträgen Versiche- rungsverträgen zu versichern sind;,
(5e) Risiken aus betrieblicher, nicht mitversicherbarer beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit –sofern nicht etwas ande- res bestimmt istTätigkeit.
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Samples: Widerrufsrecht