Common use of Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- fahrzeug-Anhänger Clause in Contracts

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- fahrzeug-Anhänger. A1-6.5.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh- rende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauart- bedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. A1-6.5.2 Die in A1-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver- fügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei- ten verletzt, gilt Teil B Abschnitt B3-3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- fahrzeug-Anhänger. A1-6.5.1 6.4.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen FahrzeugenKraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh- rende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauart- bedingte bauartbe- dingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter bauartbeding- ter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. A1-6.5.2 Die in A1-6.5.1 genannten 6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver- fügungsberechtigten gebrauchen Verfügungsberechtigten gebrau- chen darf. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten unberechtig- ten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei- ten Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B Abschnitt B3-3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von ObliegenheitenOblie- genheiten).

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Private Tierhalterhaftpflicht

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- fahrzeug-Anhänger. A1A2-6.5.1 6.3.1 Versichert ist – abweichend von A1A2-7.14 8.12 – die gesetzliche Haftpflicht Pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugenversiche- rungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-An- hängern: (1a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh- rende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauart- bedingte Höchstgeschwindigkeit; (2b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit; (3c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4d) selbstfahrende selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. A1A2-6.5.2 6.3.2 Die in A1A2-6.5.1 6.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem ei- nem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver- fügungsberechtigten Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wirdge- braucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen öffentli- chen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis Fahr- erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtetverpflich- tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei- ten verletzt, gilt Teil B Abschnitt B3-3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- fahrzeug-Anhänger. A1-6.5.1 6.6.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen: (1a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh- rende Kraftfahrzeuge verkehrende Kraft- fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauart- bedingte Höchstgeschwindigkeitbauartbedingte Höchstge- schwindigkeit; (2b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/km / h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeitbauartbedingter Höchst- geschwindigkeit; (3c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter HöchstgeschwindigkeitHöchstge- schwindigkeit; (4d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/km / h bauartbedingter bau- artbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. A1-6.5.2 6.6.2 Die in A1-6.5.1 6.6.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem ei- nem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver- fügungsberechtigten Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wirdge- braucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug Fahr- zeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Fahrer- laubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei- ten Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B Abschnitt B3-3 3.3 (Rechtsfolgen Leistungsfreiheit bei Verletzung von ObliegenheitenObliegenheitsverletzungen).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- fahrzeug-Anhänger. A1-6.5.1 6.14.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen FahrzeugenKraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh- rende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauart- bedingte bauartbe- dingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter bauartbeding- ter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumer) und Golfwagen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. A1-6.5.2 Die in A1-6.5.1 genannten 6.14.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver- fügungsberechtigten gebrauchen Verfügungsberechtigten gebrau- chen darf. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer Fahrern gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei- ten Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B Abschnitt B3-3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von ObliegenheitenOblie- genheiten).

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- fahrzeug-Anhänger. A1-6.5.1 6.14.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen FahrzeugenKraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh- rende verkehren- de Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauart- bedingte bauartbeding- te Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter bauartbeding- ter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmä- her, Schneeräumer) und Golfwagen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. A1-6.5.2 Die in A1-6.5.1 genannten 6.14.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver- fügungsberechtigten gebrauchen Verfügungsberechtigten gebrau- chen darf. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer Fahrern gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei- ten Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B Abschnitt B3-3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von ObliegenheitenOb-lie- genheiten).

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- fahrzeug-Anhänger. A1-6.5.1 a) Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Pflicht wegen Schäden durch den Gebrauch Ge- brauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen: (1) : - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh- rende Kraftfahrzeuge verkehrende Kraft- fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauart- bedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) bauartbedingte Höchstge- schwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/km / h bauartbe- dingter bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) ; - Stapler mit nicht mehr als 20 km/km / h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) Höchstge- schwindigkeit; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/km / h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) ; - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. A1-6.5.2 b) Die in A1-6.5.1 unter a) genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten berech- tigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver- fügungsberechtigten gebrauchen Verfügungsberechtigten ge- brauchen darf. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen We- gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzenbenut- zen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei- ten Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B Abschnitt B3-3 (Rechtsfolgen 3.3 ( Leistungsfreiheit bei Verletzung von ObliegenheitenObliegenheitsverletzungen).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- fahrzeug-Anhänger. A1-6.5.1 6.6.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugenversicherungs- pflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-An- hängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh- rende verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauart- bedingte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig zulassungs- pflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. A1-6.5.2 Die in A1-6.5.1 genannten 6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver- fügungsberechtigten Verfügungs- berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten unberech- tigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen öffent- lichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen erorderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei- ten Oblie- genheiten verletzt, gilt Teil B Abschnitt B3-3 3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraft- fahrzeug-Anhänger. A1-6.5.1 a. Versichert ist – abweichend von A1-7.14 Ziffer 8.14 – die gesetzliche gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugenversicherungspflichti- gen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh- rende ver- kehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauart- bedingte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter bauart- bedingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter HöchstgeschwindigkeitHöchstgeschwindig- keit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig zulassungs- pflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. A1-6.5.2 Die in A1-6.5.1 genannten . Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver- fügungsberechtigten Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. b. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffent- lichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderli- che Fahrerlaubnis hat. c. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei- ten Obliegen- heiten verletzt, gilt Teil B Abschnitt B3-3 Ziffer 27.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung Verlet- zung von Obliegenheiten).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagdhaftpflichtversicherung