Common use of Nicht vertragsgemäße Leistung Clause in Contracts

Nicht vertragsgemäße Leistung. 9.1 Erfüllt der Lieferant eine ihm obliegende Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß entsprechend den getroffenen Vereinbarungen, stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Dies gilt insbesondere, wenn die geschuldete Leistung gar nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbracht wird. Die Verjährung solcher Ansprüche bestimmt sich ebenso nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes vorgesehen ist. Die Mängelrechte stehen dem Besteller auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit zu. 9.2 Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist der Besteller unbeschadet weiterer Rechte aus Ziffer 8.1 insbesondere zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Dabei ist es unerheblich, ob der Lieferant den Mangel bzw. den Verzug selbst verschuldet oder dieser durch einen von ihm eingeschalteten Dritten verursacht wird. Das Rücktrittsrecht umfasst in jedem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an den Besteller zu erbringen sind. 9.3 Die durch die Lieferung mangelhafter Produkte/Leistungen oder die Verspätung beim Besteller entstandenen Schäden und Aufwendungen sind durch den Lieferant zu ersetzen. Die vorbehaltslose Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die aufgrund der Verspätung zustehenden Ersatzansprüche. 9.4 Neben der Geltendmachung des Schadens ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten die Lieferung mangelfreier Produkte/Leistungen zu verlangen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung innerhalb einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Besteller ein Deckungsgeschäft vornehmen und den Unterschied zwischen dem Vertragspreis und dem Preis des Deckungsgeschäfts als zusätzlichen Schadensersatz geltend machen oder den Mangel selbst beseitigen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder unzumutbar, so bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtet.

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Nicht vertragsgemäße Leistung. 9.1 9.1. Erfüllt der Lieferant eine ihm obliegende Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß entsprechend den getroffenen Vereinbarungen, stehen dem Besteller die können wir ohne Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die übrigen gesetzlichen Ansprüche stehen uns daneben uneingeschränkt zu. Dies gilt insbesondere, wenn die geschuldete Leistung gar nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbracht wird. Die Verjährung solcher Ansprüche bestimmt sich ebenso nach den gesetzlichen Vorschriften; eine Ver- kürzung akzeptieren wir nicht, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes vorgesehen ist. Die Mängelrechte stehen dem Besteller auch bei nur unerheblicher Abweichung wenn sie nicht schriftlich von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit zuuns bestätigt wird. 9.2 Erbringt 9.2. Unsere Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten keinen Einfluss. Gleiches gilt für die Ausstellung einer Empfangsbestätigung durch uns. 9.3. Erfüllt der Lieferant die ihm obliegende Lieferpflicht nicht ordnungsgemäß, sind wir berechtigt, einen Deckungskauf auf Kosten des Lieferanten durchzuführen. 9.4. Gerät der Lieferant in Verzug, sind wir unbeschadet unserer Rechte nach Ziffer 9.1. berechtigt, für jede volle Woche der Überschreitung 0,5 % des Waren- preises, höchstens jedoch 10 % des Warenpreises für den uns aus der Verzögerung entstandenen Schaden zu verlangen, ohne dass es eines Schadensnachweises durch uns bedarf. Dieser Schadensersatz kann auch nach der Annahme der Ware geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vorbehaltes bei der Annahme bedarf. Dem Lieferanten ist unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Unser Recht, im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätetEinzelfall den Ersatz des konkreten entstandenen Schadens zu verlangen, so ist der Besteller unbeschadet weiterer Rechte aus Ziffer 8.1 insbesondere bleibt unberührt. 9.5. Bei Aufträgen mit Teillieferungen sind wir auch dann zum sofortigen Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Dabei ist es unerheblich, ob wenn der Lieferant den Mangel bzw. den Verzug selbst verschuldet oder dieser durch einen von ihm eingeschalteten Dritten verursacht wird. Das Rücktrittsrecht umfasst in jedem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an den Besteller zu erbringen sindnur hinsichtlich einer Teillieferung Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. 9.3 Die durch die Lieferung mangelhafter Produkte/Leistungen oder die Verspätung beim Besteller entstandenen Schäden und Aufwendungen sind durch den Lieferant zu ersetzen. Die vorbehaltslose Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die aufgrund der Verspätung zustehenden Ersatzansprüche. 9.4 Neben der Geltendmachung des Schadens ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten die Lieferung mangelfreier Produkte/Leistungen zu verlangen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung innerhalb einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Besteller ein Deckungsgeschäft vornehmen und den Unterschied zwischen dem Vertragspreis und dem Preis des Deckungsgeschäfts als zusätzlichen Schadensersatz geltend machen oder den Mangel selbst beseitigen9.6. Ist die Nacherfüllung durch Leistung des Lieferanten mit einem Mangel behaftet, sind wir nach vorheriger Mitteilung an den Lieferanten fehlgeschlagen berechtigt, Mängel auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen, wenn dies erforderlich ist, um Unterbrechungen in unserem Betriebsablauf zu vermeiden oder unzumutbar, so bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtetabzukürzen.

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Nicht vertragsgemäße Leistung. 9.1 7.1 Erfüllt der Lieferant Auftragnehmer eine ihm obliegende Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß entsprechend den getroffenen Vereinbarungen, stehen dem Besteller Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Dies gilt insbesondere, wenn die geschuldete Leistung gar nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbracht wird. Die Verjährung solcher Ansprüche bestimmt sich ebenso nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes vorgesehen ist. Die Mängelrechte stehen dem Besteller auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit zu. 9.2 Erbringt 7.2 Erfüllt der Lieferant Auftragnehmer die ihm obliegende Lieferpflicht nicht ordnungsgemäß, ist der Auftraggeber berechtigt, einen Deckungskauf auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen. 7.3 Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftraggeber unbeschadet der Rechte nach Ziffer 7.1 berechtigt, für jeden angefangenen Tag der Überschreitung 0,2 % des Warenpreises, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Warenpreises für den dem Auftraggeber aus der Verzögerung entstandenen Schaden zu verlangen, ohne dass es eines Schadensnachweises durch den Auftraggeber bedarf. Dem Auftragnehmer ist unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Das Recht des Auftraggebers, im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätetEinzelfall den Ersatz des konkret entstandenen Schaden zu verlangen, so bleibt unberührt. 7.4 Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden. 7.5 Bei Aufträgen mit Teillieferungen ist der Besteller unbeschadet weiterer Rechte aus Ziffer 8.1 insbesondere Auftraggeber auch dann zum sofortigen Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn der Auftragnehmer nur hinsichtlich einer Teillieferung Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. 7.6 Ist die Leistung des Auftragnehmers mit einem Mangel behaftet, ist der Auftraggeber nach vorheriger Mitteilung an den Auftragnehmer berechtigt, Mängel auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen, wenn dies erforderlich ist, um Unterbre- chungen im Betriebsablauf des Auftraggebers zu vermeiden oder abzukürzen. 7.7 Die Mangelhaftungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer/Lieferanten umfassen auch die beim Endkunden entstehenden Einbau-, Ausbau-, Lieferungs- und Transport-, Entsorgungs- und Nutzungsausfall-/ Stillstandskosten. Dabei Diese Kosten sind auch ohne Verschulden des Lieferanten zu ersetzen. Gegebenenfalls ist es unerheblichdie Kostenerstat- tung unabhängig davon vorzunehmen, ob der Lieferant den Mangel bzw. den Verzug selbst verschuldet Endnutzer/Endkunde ein Endverbraucher oder dieser durch einen von ihm eingeschalteten Dritten verursacht wird. Das Rücktrittsrecht umfasst in jedem Fall Unternehmer ist. 7.8 Die vorstehenden Rechte aus 7.7 hat der Auftraggeber auch solche Lieferungen für diejenigen Waren und Leistungen, die aus diesem er selbst im eigenen Unternehmen als Endnutzer und/oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an den Besteller zu erbringen sindin seinem Geschäftsbetrieb als Verarbeiter einsetzt. 9.3 7.9 Die durch die Lieferung mangelhafter Produkte/Leistungen oder die Verspätung beim Besteller entstandenen Schäden und Aufwendungen sind durch den Lieferant zu ersetzenVerjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate. Die vorbehaltslose Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die aufgrund der Verspätung zustehenden ErsatzansprücheLängere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. 9.4 Neben der Geltendmachung des Schadens ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten die Lieferung mangelfreier Produkte/Leistungen zu verlangen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung innerhalb einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Besteller ein Deckungsgeschäft vornehmen und den Unterschied zwischen dem Vertragspreis und dem Preis des Deckungsgeschäfts als zusätzlichen Schadensersatz geltend machen oder den Mangel selbst beseitigen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder unzumutbar, so bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtet.

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Nicht vertragsgemäße Leistung. 9.1 9.1. Erfüllt der Lieferant eine ihm obliegende Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß entsprechend den getroffenen Vereinbarungen, stehen dem Besteller die können wir ohne Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurück treten. Die übrigen gesetzlichen Ansprüche stehen uns daneben uneingeschränkt zu. Dies gilt insbesondere, wenn die geschuldete Leistung gar nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erbracht wird. Die Verjährung solcher Ansprüche bestimmt sich ebenso nach den gesetzlichen Vorschriften; eine Verkürzung akzeptieren wir nicht, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes vorgesehen ist. Die Mängelrechte stehen dem Besteller auch bei nur unerheblicher Abweichung wenn sie nicht schriftlich von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit zuuns bestätigt wird. 9.2 Erbringt 9.2. Unsere Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten keinen Einfluss. Gleiches gilt für die Ausstellung einer Empfangsbestätigung durch uns. 9.3. Erfüllt der Lieferant die ihm obliegende Lieferpflicht nicht ordnungsgemäß, sind wir berechtigt, einen Deckungskauf auf Kosten des Lieferanten durchzuführen. 9.4. Gerät der Lieferant in Verzug, sind wir unbeschadet unserer Rechte nach Ziffer 9.1. berechtigt, für jede volle Woche der Überschreitung 0,5 % des Warenpreises, höchstens jedoch 10 % des Warenpreises für den uns aus der Verzögerung entstandenen Schaden zu verlangen, ohne dass es eines Schadensnachweises durch uns bedarf. Dieser Schadensersatz kann auch nach der Annahme der Ware geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vorbehaltes bei der Annahme bedarf. Dem Lieferanten ist unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Unser Recht, im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätetEinzelfall den Ersatz des konkret entstandenen Schaden zu verlangen, so ist der Besteller unbeschadet weiterer Rechte aus Ziffer 8.1 insbesondere bleibt unberührt. 9.5. Bei Aufträgen mit Teillieferungen sind wir auch dann zum sofortigen Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Dabei ist es unerheblich, ob wenn der Lieferant den Mangel bzw. den Verzug selbst verschuldet oder dieser durch einen von ihm eingeschalteten Dritten verursacht wird. Das Rücktrittsrecht umfasst in jedem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an den Besteller zu erbringen sindnur hinsichtlich einer Teillieferung Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. 9.3 Die durch die Lieferung mangelhafter Produkte/Leistungen oder die Verspätung beim Besteller entstandenen Schäden und Aufwendungen sind durch den Lieferant zu ersetzen. Die vorbehaltslose Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die aufgrund der Verspätung zustehenden Ersatzansprüche. 9.4 Neben der Geltendmachung des Schadens ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten die Lieferung mangelfreier Produkte/Leistungen zu verlangen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung innerhalb einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Besteller ein Deckungsgeschäft vornehmen und den Unterschied zwischen dem Vertragspreis und dem Preis des Deckungsgeschäfts als zusätzlichen Schadensersatz geltend machen oder den Mangel selbst beseitigen9.6. Ist die Nacherfüllung durch Leistung des Lieferanten mit einem Mangel behaftet, sind wir nach vorheriger Mitteilung an den Lieferanten fehlgeschlagen berechtigt, Mängel auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen, wenn dies erforderlich ist, um Unterbrechungen in unserem Betriebsablauf zu vermeiden oder unzumutbar, so bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtetabzukürzen.

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