Nichtanwendbarkeit. Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten der Be- triebsinhaber und dessen im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder, Eltern, Geschwister). Ferner sind vom vorliegenden GAV folgende Personen ausgenommen: • Im Öffentlichkeitsregister eingetragene Führungspersonen • Lernende Personen. Es gelten die Rechte des Lehrvertrages.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Nichtanwendbarkeit. Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten der Be- triebsinhaber und dessen im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder, Eltern, Geschwister). Ferner sind vom vorliegenden GAV folgende Personen ausgenommen: • ▪ Im Öffentlichkeitsregister eingetragene Führungspersonen • ▪ Lernende Personen. Es gelten die Rechte des Lehrvertrages.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Nichtanwendbarkeit. Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten der Be- triebsinhaber Betriebsinhaber und dessen im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder, Eltern, Geschwister, eingetragene Partner). Ferner sind vom vorliegenden GAV folgende Personen ausgenommen: • Im Öffentlichkeitsregister eingetragene Führungspersonen • Lernende Personen. Es gelten die Rechte des Lehrvertrages.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Nichtanwendbarkeit. Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten der Be- triebsinhaber Betriebs- inhaber und dessen im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, eingetragener eingetra- gener Partner, Kinder, Eltern, Geschwister). Ferner sind vom vorliegenden GAV folgende Personen ausgenommen: • Im Öffentlichkeitsregister eingetragene Führungspersonen • Lernende Personen. Es gelten die Rechte des Lehrvertrages.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Nichtanwendbarkeit. Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten der Be- triebsinhaber und dessen im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder, Eltern, Geschwister). Ferner sind vom vorliegenden GAV folgende Personen ausgenommen: • Im Öffentlichkeitsregister eingetragene Führungspersonen • Lernende Personen. Es gelten die Rechte des Lehrvertrages. • Xxxxxxx, Studenten und Praktikanten gemäss Definition Lohn- und Protokollver- einbarung.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Nichtanwendbarkeit. Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten der Be- triebsinhaber Betriebsinhaber und dessen im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder, Eltern, Geschwister). Ferner sind vom vorliegenden GAV folgende Personen ausgenommen: • Im Öffentlichkeitsregister eingetragene Führungspersonen • Lernende Personen. Es gelten die Rechte des Lehrvertrages.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag