Common use of Nichtanwendbarkeit Clause in Contracts

Nichtanwendbarkeit. 1 Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend: Anwendbarkeit und Vertragsdauer – Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebs- eigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Per- sonal bedient werden; – Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige regle- mentarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten; – Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufs- geschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben; – Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Ver- kaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebes zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung auf Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastge- werbliche Leistung erbringen; – gastgewerbliche Leistungen, die im Zug erbracht werden. Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermitt- lungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsver- ordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird.

Appears in 2 contracts

Samples: l-gav.ch, l-gav.ch

Nichtanwendbarkeit. 1 Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich Diesem Vertrag sind abschliessendnicht unterstellt: – Betriebsleiter, Direktoren Anwendbarkeit und Vertragsdauer – Kantinen und PersonalrestaurantsFamilienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen) – Musiker, Artisten, Discjockeys – Xxxxxxx von Fachschulen während des Schulbetriebs – Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb beschäftigt sind Kommentar zu Betriebsleitern, Direktoren Arbeitnehmer in der Funktion der Betriebsleiter, der Direktoren, der Geranten oder der Geschäftsführer sind dem L-GAV nicht unterstellt, sofern sie im Wesentlichen Sinne des Arbeitsgesetzes (Art. 9 VO I Arbeitsgesetz) Entscheidungsbefugnis in wesentlichen Angelegenheiten haben und eine entsprechende Verantwortung tragen. Betriebsleiterstellvertreter, Assistenten und Aides du Patron usw. sind hingegen dem betriebs- eigenen Personal dienen und L-GAV unterstellt. zu den Fachschulen Xxxxxxx von Fachschulen sind während des Schulbetriebes nicht dem L-GAV unterstellt. Wäh- rend ihrer Praktikumszeit ausserhalb der Schule gelten diese Xxxxxxx als Mitarbeiter im Wesentlichen durch betriebseigenes Per- sonal bedient werden; – Restaurationsbetriebe Sinne des L-GAV und sind unterstellt. zu den Nebenbetrieben Mitarbeiter in Spitälern und HeimenNebenbetrieben, die ausschliesslich nicht nur den Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich Gästen des Betriebes zur Verfügung stehen, sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer dem L-GAV unterstellt, wenn sie während mehr als 50% ihrer Arbeitszeit Funktionen im Falle gastgewerblichen Betriebsteil ausüben. Ist der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend im Vergleich mit handwerkliche Mitarbeiter (x.X. Xxxxxxxxx, Maler, Tapezierer, Elektriker, Xxxxxxx, Haus- wart, Bademeister, Leiter Wellness etc.) ausschliesslich für den Betrieb angestellt, ist er dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige regle- mentarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten; – Restaurationsbetriebe mit bis L-GAV unterstellt. zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufs- geschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen den Lehrlingen Lehrlinge unterstehen nicht dem L-GAV. Es besteht eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie separate Lehrlingsvereinbarung für das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben; – Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Ver- kaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebes zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung auf Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastge- werbliche Leistung erbringen; – gastgewerbliche Leistungen, die im Zug erbracht werden. Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermitt- lungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsver- ordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wirdGastgewerbe.

Appears in 1 contract

Samples: gav.arbeitsrechtler.ch

Nichtanwendbarkeit. 1 Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend: Anwendbarkeit und Vertragsdauer – Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebs- eigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Per- sonal Personal bedient werden; – Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den ausschliesslichen Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige regle- mentarisch reglementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen Arbeitsbe- dingungen gelten; – Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufs- geschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben; – Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Ver- kaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten Öffnungs- zeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben; – Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungs- zeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitneh- merinnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebes zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung Allgemeinverbindli- cherklärung auf Arbeitneh- merinnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastge- werbliche gastgewerbliche Leistung erbringen; – gastgewerbliche Leistungen, die im Zug erbracht werden. Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit Gleichwertig- keit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen Arbeitsbedin- gungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermitt- lungsgesetzes Ar- beitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsver- ordnung Arbeits- vermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien Gesamtar- beitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragenbe- antragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird.

Appears in 1 contract

Samples: zfv.ch

Nichtanwendbarkeit. 1 Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend: Anwendbarkeit und Vertragsdauer – Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebs- eigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Per- sonal Personal bedient werden; – Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den ausschliesslichen Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige regle- mentarisch reglementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen Arbeitsbe- dingungen gelten; – Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufs- geschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben; – Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Ver- kaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten Öffnungs- zeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben; – Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungs- zeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitneh- merinnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebes zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung Allgemeinverbind- licherklärung auf Arbeitneh- merinnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastge- werbliche Leistung erbringen; – gastgewerbliche Leistungen, die im Zug erbracht werden. Anwendbarkeit und Vertragsdauer Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit Gleichwertig- keit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen Arbeitsbedin- gungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermitt- lungsgesetzes Ar- beitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsver- ordnung Arbeits- vermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien Gesamtar- beitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragenbe- antragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird.

Appears in 1 contract

Samples: cafetier.ch

Nichtanwendbarkeit. 1 Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend: Anwendbarkeit und Vertragsdauer – Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebs- eigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Per- sonal Personal bedient werden; – Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige regle- mentarisch reglementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen Arbeitsbe- dingungen gelten; – Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufs- geschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben; – Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Ver- kaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten Öffnungs- zeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben; – Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungs- zeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitneh- merinnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebes zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung Allgemeinverbind- licherklärung auf Arbeitneh- merinnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastge- werbliche Leistung erbringen; – gastgewerbliche Leistungen, die im Zug erbracht werden. Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit Gleichwertig- keit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen Arbeitsbedin- gungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermitt- lungsgesetzes Ar- beitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsver- ordnung Arbeits- vermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien Gesamtar- beitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragenbe- antragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird.

Appears in 1 contract

Samples: l-gav.ch