Nichtanwendbarkeit. 1 Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend: Anwendbarkeit und Vertragsdauer – Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebs- eigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Per- sonal bedient werden; – Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige regle- mentarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten; – Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufs- geschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben; – Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Ver- kaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebes zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung auf Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastge- werbliche Leistung erbringen; – gastgewerbliche Leistungen, die im Zug erbracht werden. Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermitt- lungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsver- ordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird. 2 Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich sind abschliessend: – Betriebsleiter, Direktoren – Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen) – Musiker, Artisten, Discjockeys – Xxxxxxx von Fachschulen während des Schulbetriebes – Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes vor, haben Teilzeitmitarbeiter im Verhältnis zur geleisteten Arbeits- zeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter. Kommentar zu Betriebsleitern, Direktoren Arbeitnehmer in der Funktion der Betriebsleiter, der Direktoren, der Geranten oder der Geschäftsführer sind dem L-GAV nicht unterstellt. Die Funktionsbezeichnung allein genügt je- doch nicht, um vom L-GAV ausgenommen zu werden. Nur wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Ent- scheidbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung des Betriebes einen nachhal- tigen Einfluss nehmen kann, ist dem L-GAV nicht unterstellt (Art. 9 ArGV1). Weitreichende Be- fugnisse hat zum Beispiel, wer in eigener Verantwortung Mitarbeiter einstellen und entlassen und die Lohnpolitik des Betriebes bestimmen kann. Ohne weitreichende Entscheidbefugnisse im Sinne von Art. 9 ArGV1 sind Betriebsleiter, Direktoren, Geranten oder Geschäftsführer sowie Betriebsleiterstellvertreter, Assistenten, Aides du Patron usw. sind hingegen dem L-GAV unterstellt. zu den Fachschulen Xxxxxxx von Fachschulen sind während des Schulbetriebes nicht dem L-GAV unterstellt. Wäh- rend ihrer Praktikumszeit ausserhalb der Schule gelten diese Xxxxxxx als Mitarbeiter im Sinne des L-GAV und sind unterstellt. zu den Lehrlingen Lehrlinge unterstehen nicht dem L-GAV. Es besteht eine separate Lehrlingsvereinbarung für das Gastgewerbe. Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich Kantinen und Personalrestaurants Um vom Geltungsbereich des L-GAV ausgeschlossen zu sein, müssen die beiden Bedingungen nach Art. 2, Ziffer 1, Lemma 1 gleichzeitig erfüllt sein. Kantinen, die zwar nur dem eigenen Personal zur Verfügung stehen, jedoch von externen Betreibern geführt werden, fallen unter den L-GAV. Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen Öffentlich zugängliche Restaurants sowie Cafés in Spitälern und Heimen sind vom Geltungsbe- reich des L-GAV nur ausgenommen, wenn für die Mitarbeitenden mindestens gleichwertig reg- lementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten. Detailhandelsgeschäfte mit Restaurationsbetrieb Damit ein Detailhandelsbetrieb mit einem Restaurationsbereich von mehr als 50 Sitzplätzen vom Geltungsbereich des L-GAV ausgenommen ist, muss ein dem L-GAV mindestens gleichwertiger GAV bestehen. Liegt kein solch gleichwertiger GAV vor, so ist der L-GAV auf alle Mitarbeitenden anwendbar, welche hauptsächlich eine gastgewerbliche Leistung erbringen. Unabhängig von der Anzahl Sitzplätze müssen das Detailhandelsgeschäft und der Restaurati- onsbetrieb in jedem Fall eine Betriebseinheit bilden, ansonsten gilt der L-GAV.
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Samples: L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes), L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes)
Nichtanwendbarkeit. 1 Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich Diesem Vertrag sind abschliessend: Anwendbarkeit und Vertragsdauer – Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebs- eigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Per- sonal bedient werden; – Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige regle- mentarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten; – Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufs- geschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben; – Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Ver- kaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebes zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung auf Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastge- werbliche Leistung erbringen; – gastgewerbliche Leistungen, die im Zug erbracht werden. Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermitt- lungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsver- ordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird.
2 Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich sind abschliessendunterstellt: – Betriebsleiter, Direktoren Anwendbarkeit und Vertragsdauer – Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen) – Musiker, Artisten, Discjockeys – Xxxxxxx von Fachschulen während des Schulbetriebes Schulbetriebs – Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über Mitarbeiter, die Berufsbildung Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes vor, haben Teilzeitmitarbeiter im Verhältnis zur geleisteten Arbeits- zeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter. überwiegend in einem Nebenbetrieb beschäftigt sind Kommentar zu Betriebsleitern, Direktoren Arbeitnehmer in der Funktion der Betriebsleiter, der Direktoren, der Geranten oder der Geschäftsführer sind dem L-GAV nicht unterstellt. Die Funktionsbezeichnung allein genügt je- doch nicht, um vom L-GAV ausgenommen zu werden. Nur wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse sofern sie im Sinne des Betriebes über weitreichende Ent- scheidbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung des Betriebes einen nachhal- tigen Einfluss nehmen kann, ist dem L-GAV nicht unterstellt Arbeitsgesetzes (Art. 9 ArGV1)VO I Arbeitsgesetz) Entscheidungsbefugnis in wesentlichen Angelegenheiten haben und eine entsprechende Verantwortung tragen. Weitreichende Be- fugnisse hat zum Beispiel, wer in eigener Verantwortung Mitarbeiter einstellen und entlassen und die Lohnpolitik des Betriebes bestimmen kann. Ohne weitreichende Entscheidbefugnisse im Sinne von Art. 9 ArGV1 sind Betriebsleiter, Direktoren, Geranten oder Geschäftsführer sowie Betriebsleiterstellvertreter, Assistenten, Assistenten und Aides du Patron usw. sind hingegen dem L-GAV unterstellt. zu den Fachschulen Xxxxxxx von Fachschulen sind während des Schulbetriebes nicht dem L-GAV unterstellt. Wäh- rend ihrer Praktikumszeit ausserhalb der Schule gelten diese Xxxxxxx als Mitarbeiter im Sinne des L-GAV und sind unterstellt. zu den Nebenbetrieben Mitarbeiter in Nebenbetrieben, die nicht nur den Gästen des Betriebes zur Verfügung stehen, sind dem L-GAV unterstellt, wenn sie während mehr als 50% ihrer Arbeitszeit Funktionen im gastgewerblichen Betriebsteil ausüben. Ist der handwerkliche Mitarbeiter (x.X. Xxxxxxxxx, Maler, Tapezierer, Elektriker, Xxxxxxx, Haus- wart, Bademeister, Leiter Wellness etc.) ausschliesslich für den Betrieb angestellt, ist er dem L-GAV unterstellt. zu den Lehrlingen Lehrlinge unterstehen nicht dem L-GAV. Es besteht eine separate Lehrlingsvereinbarung für das Gastgewerbe. Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich Kantinen und Personalrestaurants Um vom Geltungsbereich des L-GAV ausgeschlossen zu sein, müssen die beiden Bedingungen nach Art. 2, Ziffer 1, Lemma 1 gleichzeitig erfüllt sein. Kantinen, die zwar nur dem eigenen Personal zur Verfügung stehen, jedoch von externen Betreibern geführt werden, fallen unter den L-GAV. Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen Öffentlich zugängliche Restaurants sowie Cafés in Spitälern und Heimen sind vom Geltungsbe- reich des L-GAV nur ausgenommen, wenn für die Mitarbeitenden mindestens gleichwertig reg- lementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten. Detailhandelsgeschäfte mit Restaurationsbetrieb Damit ein Detailhandelsbetrieb mit einem Restaurationsbereich von mehr als 50 Sitzplätzen vom Geltungsbereich des L-GAV ausgenommen ist, muss ein dem L-GAV mindestens gleichwertiger GAV bestehen. Liegt kein solch gleichwertiger GAV vor, so ist der L-GAV auf alle Mitarbeitenden anwendbar, welche hauptsächlich eine gastgewerbliche Leistung erbringen. Unabhängig von der Anzahl Sitzplätze müssen das Detailhandelsgeschäft und der Restaurati- onsbetrieb in jedem Fall eine Betriebseinheit bilden, ansonsten gilt der L-GAV.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Nichtanwendbarkeit. 1 Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend: Anwendbarkeit und Vertragsdauer – Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebs- eigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Per- sonal Personal bedient werden; – Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den ausschliesslichen Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige regle- mentarisch reglementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen Arbeitsbe- dingungen gelten; – Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufs- geschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben; – Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Ver- kaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten Öffnungs- zeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben; – Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungs- zeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitneh- merinnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebes zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung Allgemeinverbind- licherklärung auf Arbeitneh- merinnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastge- werbliche Leistung erbringen; – gastgewerbliche Leistungen, die im Zug erbracht werden. Anwendbarkeit und Vertragsdauer Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit Gleichwertig- keit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen Arbeitsbedin- gungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermitt- lungsgesetzes Ar- beitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsver- ordnung Arbeits- vermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien Gesamtar- beitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragenbe- antragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird.
2 Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich sind abschliessend: – Betriebsleiter, Direktoren Direktoren; – Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen) ); – Musiker, Artisten, Discjockeys Discjockeys; – Xxxxxxx von Fachschulen während des Schulbetriebes Schulbetriebes; – Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes an- deres vor, haben Teilzeitmitarbeiter im Verhältnis zur geleisteten Arbeits- zeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter. Kommentar zu Betriebsleitern, Direktoren Arbeitnehmer in der Funktion der Betriebsleiter, der Direktoren, der Geranten oder der Geschäftsführer sind dem L-GAV nicht unterstellt. Die Funktionsbezeichnung allein genügt je- doch nicht, um vom L-GAV ausgenommen zu werden. Nur wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Ent- scheidbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung des Betriebes einen nachhal- tigen Einfluss nehmen kann, ist dem L-GAV nicht unterstellt (Art. 9 ArGV1). Weitreichende Be- fugnisse hat zum Beispiel, wer in eigener Verantwortung Mitarbeiter einstellen und entlassen und die Lohnpolitik des Betriebes bestimmen kann. Ohne weitreichende Entscheidbefugnisse im Sinne von Art. 9 ArGV1 sind Betriebsleiter, Direktoren, Geranten oder Geschäftsführer sowie Betriebsleiterstellvertreter, Assistenten, Aides du Patron usw. sind hingegen dem L-GAV unterstellt. zu den Fachschulen Xxxxxxx von Fachschulen sind während des Schulbetriebes nicht dem L-GAV unterstellt. Wäh- rend ihrer Praktikumszeit ausserhalb der Schule gelten diese Xxxxxxx als Mitarbeiter im Sinne des L-GAV und sind unterstellt. zu den Lehrlingen Lehrlinge unterstehen nicht dem L-GAV. Es besteht eine separate Lehrlingsvereinbarung für das Gastgewerbe. Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich Kantinen und Personalrestaurants Um vom Geltungsbereich des L-GAV ausgeschlossen zu sein, müssen die beiden Bedingungen nach Art. 2, Ziffer 1, Lemma 1 gleichzeitig erfüllt sein. Kantinen, die zwar nur dem eigenen Personal zur Verfügung stehen, jedoch von externen Betreibern geführt werden, fallen unter den L-GAV. Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen Öffentlich zugängliche Restaurants sowie Cafés in Spitälern und Heimen sind vom Geltungsbe- reich des L-GAV nur ausgenommen, wenn für die Mitarbeitenden mindestens gleichwertig reg- lementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten. Detailhandelsgeschäfte mit Restaurationsbetrieb Damit ein Detailhandelsbetrieb mit einem Restaurationsbereich von mehr als 50 Sitzplätzen vom Geltungsbereich des L-GAV ausgenommen ist, muss ein dem L-GAV mindestens gleichwertiger GAV bestehen. Liegt kein solch gleichwertiger GAV vor, so ist der L-GAV auf alle Mitarbeitenden anwendbar, welche hauptsächlich eine gastgewerbliche Leistung erbringen. Unabhängig von der Anzahl Sitzplätze müssen das Detailhandelsgeschäft und der Restaurati- onsbetrieb in jedem Fall eine Betriebseinheit bilden, ansonsten gilt der L-GAV.
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Nichtanwendbarkeit. 1 Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend: Anwendbarkeit und Vertragsdauer – Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebs- eigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Per- sonal Personal bedient werden; – Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige regle- mentarisch reglementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen Arbeitsbe- dingungen gelten; – Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufs- geschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben; – Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Ver- kaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten Öffnungs- zeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben; – Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungs- zeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitneh- merinnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebes zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung Allgemeinverbind- licherklärung auf Arbeitneh- merinnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastge- werbliche Leistung erbringen; – gastgewerbliche Leistungen, die im Zug erbracht werden. Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit Gleichwertig- keit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen Arbeitsbedin- gungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermitt- lungsgesetzes Ar- beitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsver- ordnung Arbeits- vermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien Gesamtar- beitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragenbe- antragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird.
2 Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich sind abschliessend: – Betriebsleiter, Direktoren Direktoren; – Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen) ); – Musiker, Artisten, Discjockeys Discjockeys; – Xxxxxxx von Fachschulen während des Schulbetriebes Schulbetriebes; – Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes an- deres vor, haben Teilzeitmitarbeiter im Verhältnis zur geleisteten Arbeits- zeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter. Kommentar zu Betriebsleitern, Direktoren Arbeitnehmer in der Funktion der Betriebsleiter, der Direktoren, der Geranten oder der Geschäftsführer sind dem L-GAV nicht unterstellt. Die Funktionsbezeichnung allein genügt je- doch nicht, um vom L-GAV ausgenommen zu werden. Nur wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Ent- scheidbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung des Betriebes einen nachhal- tigen Einfluss nehmen kann, ist dem L-GAV nicht unterstellt (Art. 9 ArGV1). Weitreichende Be- fugnisse hat zum Beispiel, wer in eigener Verantwortung Mitarbeiter einstellen und entlassen und die Lohnpolitik des Betriebes bestimmen kann. Ohne weitreichende Entscheidbefugnisse im Sinne von Art. 9 ArGV1 sind Betriebsleiter, Direktoren, Geranten oder Geschäftsführer sowie Betriebsleiterstellvertreter, Assistenten, Aides du Patron usw. sind hingegen dem L-GAV unterstellt. zu den Fachschulen Xxxxxxx von Fachschulen sind während des Schulbetriebes nicht dem L-GAV unterstellt. Wäh- rend ihrer Praktikumszeit ausserhalb der Schule gelten diese Xxxxxxx als Mitarbeiter im Sinne des L-GAV und sind unterstellt. zu den Lehrlingen Lehrlinge unterstehen nicht dem L-GAV. Es besteht eine separate Lehrlingsvereinbarung für das Gastgewerbe. Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich Kantinen und Personalrestaurants Um vom Geltungsbereich des L-GAV ausgeschlossen zu sein, müssen die beiden Bedingungen nach Art. 2, Ziffer 1, Lemma 1 gleichzeitig erfüllt sein. Kantinen, die zwar nur dem eigenen Personal zur Verfügung stehen, jedoch von externen Betreibern geführt werden, fallen unter den L-GAV. Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen Öffentlich zugängliche Restaurants sowie Cafés in Spitälern und Heimen sind vom Geltungsbe- reich des L-GAV nur ausgenommen, wenn für die Mitarbeitenden mindestens gleichwertig reg- lementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten. Detailhandelsgeschäfte mit Restaurationsbetrieb Damit ein Detailhandelsbetrieb mit einem Restaurationsbereich von mehr als 50 Sitzplätzen vom Geltungsbereich des L-GAV ausgenommen ist, muss ein dem L-GAV mindestens gleichwertiger GAV bestehen. Liegt kein solch gleichwertiger GAV vor, so ist der L-GAV auf alle Mitarbeitenden anwendbar, welche hauptsächlich eine gastgewerbliche Leistung erbringen. Unabhängig von der Anzahl Sitzplätze müssen das Detailhandelsgeschäft und der Restaurati- onsbetrieb in jedem Fall eine Betriebseinheit bilden, ansonsten gilt der L-GAV.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Nichtanwendbarkeit. 1 Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend: Anwendbarkeit und Vertragsdauer – Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebs- eigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Per- sonal Personal bedient werden; – Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den ausschliesslichen Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige regle- mentarisch reglementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen Arbeitsbe- dingungen gelten; – Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufs- geschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben; – Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Ver- kaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten Öffnungs- zeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben; – Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungs- zeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitneh- merinnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebes zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung Allgemeinverbindli- cherklärung auf Arbeitneh- merinnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastge- werbliche gastgewerbliche Leistung erbringen; – gastgewerbliche Leistungen, die im Zug erbracht werden. Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit Gleichwertig- keit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen Arbeitsbedin- gungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermitt- lungsgesetzes Ar- beitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsver- ordnung Arbeits- vermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien Gesamtar- beitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragenbe- antragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird.
2 Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich sind abschliessend: – Betriebsleiter, Direktoren Direktoren; – Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen) ); – Musiker, Artisten, Discjockeys Discjockeys; – Xxxxxxx von Fachschulen während des Schulbetriebes Schulbetriebes; – Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes an- deres vor, haben Teilzeitmitarbeiter im Verhältnis zur geleisteten Arbeits- zeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter. Kommentar zu Betriebsleitern, Direktoren Arbeitnehmer in der Funktion der Betriebsleiter, der Direktoren, der Geranten oder der Geschäftsführer sind dem L-GAV nicht unterstellt. Die Funktionsbezeichnung allein genügt je- doch nicht, um vom L-GAV ausgenommen zu werden. Nur wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Ent- scheidbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung des Betriebes einen nachhal- tigen Einfluss nehmen kann, ist dem L-GAV nicht unterstellt (Art. 9 ArGV1). Weitreichende Be- fugnisse hat zum Beispiel, wer in eigener Verantwortung Mitarbeiter einstellen und entlassen und die Lohnpolitik des Betriebes bestimmen kann. Ohne weitreichende Entscheidbefugnisse im Sinne von Art. 9 ArGV1 sind Betriebsleiter, Direktoren, Geranten oder Geschäftsführer sowie Betriebsleiterstellvertreter, Assistenten, Aides du Patron usw. sind hingegen dem L-GAV unterstellt. zu den Fachschulen Xxxxxxx von Fachschulen sind während des Schulbetriebes nicht dem L-GAV unterstellt. Wäh- rend ihrer Praktikumszeit ausserhalb der Schule gelten diese Xxxxxxx als Mitarbeiter im Sinne des L-GAV und sind unterstellt. zu den Lehrlingen Lehrlinge unterstehen nicht dem L-GAV. Es besteht eine separate Lehrlingsvereinbarung für das Gastgewerbe. Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich Kantinen und Personalrestaurants Um vom Geltungsbereich des L-GAV ausgeschlossen zu sein, müssen die beiden Bedingungen nach Art. 2, Ziffer 1, Lemma 1 gleichzeitig erfüllt sein. Kantinen, die zwar nur dem eigenen Personal zur Verfügung stehen, jedoch von externen Betreibern geführt werden, fallen unter den L-GAV. Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen Öffentlich zugängliche Restaurants sowie Cafés in Spitälern und Heimen sind vom Geltungsbe- reich des L-GAV nur ausgenommen, wenn für die Mitarbeitenden mindestens gleichwertig reg- lementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten. Detailhandelsgeschäfte mit Restaurationsbetrieb Damit ein Detailhandelsbetrieb mit einem Restaurationsbereich von mehr als 50 Sitzplätzen vom Geltungsbereich des L-GAV ausgenommen ist, muss ein dem L-GAV mindestens gleichwertiger GAV bestehen. Liegt kein solch gleichwertiger GAV vor, so ist der L-GAV auf alle Mitarbeitenden anwendbar, welche hauptsächlich eine gastgewerbliche Leistung erbringen. Unabhängig von der Anzahl Sitzplätze müssen das Detailhandelsgeschäft und der Restaurati- onsbetrieb in jedem Fall eine Betriebseinheit bilden, ansonsten gilt der L-GAV.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag