Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.
Umtausch von Anteilen Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.
Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.
Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
Rücknahme von Anteilen Anteile werden an jedem Bewertungstag (Rücknahmetag) zurückgenommen, und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, abzüglich allfälliger Rücknahmeabschläge und etwaiger Steuern und Abgaben. Rücknahmeanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Rücknahmetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Rücknahmetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Rücknahmeabschlages sind Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des OGAW gesorgt werden muss, wird die Auszahlung von Anteilen innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Rücknahmetag erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Verwahrstelle liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös des Umtauschs von der Rechnungswährung in die Zahlungswährung, abzüglich allfälliger Gebühren und Abgaben. Mit Zahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. Führt die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu, dass der Bestand des betreffenden Anlegers unter die im Anhang A „Fonds im Überblick“ aufgeführte Mindestanlage der entsprechenden Anteilsklasse fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag als einen Antrag auf Rücknahme aller vom entsprechenden Anleger in dieser Anteilsklasse gehaltenen Anteile oder als einen Antrag auf Umtausch der verbleibenden Anteile in eine andere Anteilsklasse des OGAW mit derselben Referenzwährung, deren Teilnahmevoraussetzungen der Anleger erfüllt, behandeln. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können Anteile gegen den Willen des Anlegers gegen Zahlung des Rücknahmepreises einziehen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW erforderlich erscheint, insbesondere wenn 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile nicht erfüllt oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Die Rücknahme von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
Ausgabe von Anteilen Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zahlungen auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge ohne Zinsen unverzüglich zurückerstatten, gegebenenfalls erfolgt dies unter zu Hilfenahme der Zahlstelle Die Ausgabe von Anteilen wird insbesondere dann zeitweilig eingestellt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil eingestellt wird. Bei Einstellung der Ausgabe von Anteilen werden die Anleger umgehend per Mitteilung im Publikationsorgan sowie in den im Prospekt und Treuhandvertrag genannten Medien oder mittels dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, Email oder Vergleichbares) über den Grund und den Zeitpunkt der Einstellung informiert. Die Ausgabe von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Ziffer 9.7 eingestellt werden.
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