Nutzung von Grundstücken Musterklauseln

Nutzung von Grundstücken. 5.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann EnBW den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungs- vertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung (nachfolgend kurz GEE) besteht bzw. eine GEE vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der EnBW nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. EnBW ist ferner zur fristlosen Kündigung berech- tigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
Nutzung von Grundstücken. 5.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann EDG den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung (nachfolgend kurz GEE) besteht bzw. eine GEE vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der EDG nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. EDG ist ferner zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
Nutzung von Grundstücken. 6.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann die SW SLS den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung (nachfolgend kurz GEE) besteht bzw. eine GEE vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der SW SLS nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. Die SW SLS ist ferner zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
Nutzung von Grundstücken. 6.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann MAINGAU den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung (nachfolgend kurz GEE) besteht bzw. eine GEE vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der MAINGAU nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. MAINGAU ist ferner zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
Nutzung von Grundstücken. 7.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann die DGN den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn keine Grundstücks- und Gebäudenutzungsvereinbarung (nachfolgend kurz GGNV) vorliegt oder eine sonstige Nutzungsvereinbarung mit dem dinglich Berechtigten besteht bzw. eine GGNV oder sonstige Nutzungsvereinbarung vom dinglich Berechtigten widerru- fen oder gekündigt wird.
Nutzung von Grundstücken. 15.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grund- stückes berührt werden, kann die SWN den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) besteht bzw. vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der SWN nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. Die SWN ist ferner zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
Nutzung von Grundstücken. (1) Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann Goetel den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungs- vertrag“) besteht, vom dinglich Berechtigten gekündigt wird und der Kunde auf Verlangen der Goetel nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt.
Nutzung von Grundstücken. Die SWMS kann, sofern gesetzlich erforderlich, vom Kunden die Vorlage eines Antrages des dinglich Berechtigten eines Grundstückes (z. B. Eigentü- mer) auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstückes nach der Anlage des § 45a TKG (Nutzungsvertrag) verlangen. Die SWMS kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde den Antrag nicht innerhalb eines Monats vorlegt oder ein bestehender Nutzungsvertrag durch den dinglich Berechtigten gekündigt wird. Der Kunde kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi- gen, wenn die SWMS den fristgerecht vorgelegten Antrag nicht innerhalb eines Monats durch Übersen- dung des von der SWMS unterschriebenen Vertrags annimmt.
Nutzung von Grundstücken. 6.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte der Eigentümer:innen oder sonst dinglich Berechtigter eines Grundstücks berührt werden, kann die SWL Digital den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben („Nutzungsvertrag“) oder Eigentümer- erklärung („EE“) besteht bzw. eine EE von dinglich Berechtigten widerrufen wird und die Kund:innen auf Verlangen der SWL Digital nicht binnen eines Monats den Antrag der dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrags vorlegen. Die SWL Digital ist ferner zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die dinglich Berechtigten den Nutzungsvertrag kündigen.
Nutzung von Grundstücken. 7.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann der Anbieter den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung (nachfolgend kurz GEE) besteht bzw. eine GEE vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen des Anbieters nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. Der Anbieter ist ferner zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.