Nutzungsrechte des Anwenders. 2.1. User-CALs, Device-CALs a) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, be- stimmten menschlichen Benutzern (im Folgenden: Benutzer) die zeitlich befris- teten Nutzungsrechte an der Software bis zu der in der Vereinbarung vorgese- henen Anzahl an menschlichen Nutzern („User-CAL“) zuzuweisen und die Soft- ware für den Anwender durch die Benut- zer während der Dauer des Mietverhält- nisses nutzen zu lassen. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sage (i) in der Software durch die Eintragung des Benutzers in der Benutzerverwal- tung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/der Lizenz; oder (ii) durch die Mitteilung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nut- zungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung an Sage; oder (iii) durch die Aufzeichnung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichneten Liste; oder (iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation der Software vorgegebenen Art und Weise. Sage ist vorbehalten, die Zuweisung zu überprüfen und hierzu die vom Anwender vorgehaltene elektronische und schriftli- che Dokumentation zur Zuweisung von Nutzungsrechten einzusehen und zu überprüfen. Die Benutzer dürfen die Software auf ei- ner beliebigen Anzahl an Geräten (PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) benutzen, je- doch darf die Nutzung zu jedem Zeit- punkt nur mittels eines einzigen Xxxxxx erfolgen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nut- zung der Software oder automatisierte Nutzung der Software, insbesondere eine automatisierte Nutzung durch meh- rere menschliche Personen unter Ein- satz einer Technologie zum Zusammen- führen der Eingaben mehrere Datenquel- len (Eingaben von Personen und Gerä- ten) zur Nutzung eines nur einem Benut- zer zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzulässig. Der Anwender darf die Zuweisung än- dern, wenn der Anwender die Nutzung der Software durch den bisherigen Be- nutzer dauerhaft und auf unbestimmte Zeit (d.h. ohne Absicht der erneuten Zu- weisung) aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Änderung darf nur einmal alle 3 Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Zuwei- sung ändern, wenn (i) der Benutzer Arbeitnehmer des Anwen- ders ist und (1) der Benutzer auf Grund Urlaubs nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ist und keine Arbeitsleistung er- bringt, aber nur für die Dauer des Urlaubs; oder (2) der Benutzer auf Grund Krankheit nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ist und keine Arbeitsleistung er- bringt, aber nur für die Dauer der Krankheit; oder (3) der Benutzer nach § 616 BGB nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung erbringt, aber nur für die Dauer der Verhin- derung. (4) die Zuweisung zur Nutzung durch den neu zugewiesenen Benutzer zu Test- oder Supportzwecken er- folgt. In diesem Fall darf die Zuwei- sung nur für die Dauer des Test- o- der der Supportleistung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf den vorher zugewiesenen Benut- zer vorgenommen wird. (ii) die bezeichnete Person in einem Dienst- und/oder Werkverhältnis zum Anwen- der stand, welches beendet wurde und der Anwender die Nutzung der Soft- ware durch den bisherigen Benutzer auf unbestimmte Zeit aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuweisung verpflichtet, den Zugang des ehemaligen Benutzers zur Software sicher zu sperren. b) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, die zeit- lich befristeten Nutzungsrechte bestimm- ten Vorrichtungen (z.B. PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) (im Folgenden: Gerät) bis zu der in der Vereinbarung vorgesehe- nen Anzahl zuzuordnen, so dass die menschlichen Nutzer des jeweiligen Ge- räts die Software mittels des bestimmten Xxxxxx für den Anwender nutzen dürfen („Device-CAL“). Pro Gerät darf jeweils nur ein menschlicher Nutzer die Software nutzen, die Identität des menschlichen Nutzers ist beliebig. Eine über den ver- einbarten Umfang hinausgehende zeit- gleiche Nutzung der Software oder auto- matisierte Nutzung der Software, insbe- sondere eine automatisierte Nutzung durch mehrere menschliche Personen unter Einsatz einer Technologie zum Zu- sammenführen der Eingaben mehrere Datenquellen (Eingaben von Personen und Geräten) zur Nutzung eines zuge- wiesenen Nutzungsrechts, ist unzuläs- sig. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sage (i) in der Software durch die Eintragung des Gerätes in der Benutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/der Lizenz; oder (ii) durch die Mitteilung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuweisung an Sage; oder (iii) durch die Aufzeichnung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuwei- sung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichne- ten Liste; oder (iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation der Software vorgegebenen Art und Weise. Im Rahmen dieser Zuweisung muss das Gerät durch geeignete Angaben so kon- kretisiert erfasst werden, dass eine Un- terscheidung zu anderen Geräten zwei- felsfrei möglich ist. Der Anwender darf die Gerätezuordnung ändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software mittels des Xxxxxx auf un- bestimmte Zeit aufgegeben und durch das neu zugewiesene Gerät auf unbe- stimmte Zeit aufgenommen hat. Die Än- derung darf nur einmal alle 3 Kalender- monate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Geräte- zuordnung ändern, wenn (i) ein Gerät auf Grund eines Defekts dau- erhaft nicht mehr zur Nutzung der Soft- ware genutzt werden kann; oder (ii) wenn ein Gerät auf Grund eines De- fekts für die Dauer einer Reparatur nicht mehr zur Nutzung der Software genutzt werden kann für die Dauer der Reparatur; oder (iii) wenn ein Gerät dauerhaft für den An- wender verloren geht oder gestohlen wurde; oder (iv) die Zuweisung zur Nutzung durch das neu zugewiesene Gerät zu Test- oder Supportzwecken erfolgt. In diesem Fall darf die Zuweisung nur für die Dauer des Test- oder der Supportleistung er- folgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf das vorher zugewiesene Gerät vorge- nommen wird. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuordnung verpflichtet, in dem ur- sprünglich zugeordneten Gerät gespei- cherte Kopien der Software zu löschen und den Zugang des Xxxxxx zur Software sicher zu sperren. c) Eine Nutzung ist nur mit der zugehöri- gen von Sage entwickelten Client-Soft- ware erlaubt. Ein Benutzer kann an ei- nem Arbeitsplatz die Client-Software von Sage und weitere Dritt-Software-Lösun- gen verwenden, mittels derer der Benut- zer die hier lizenzierte Software mit Da- ten versorgt oder die Ausführung der in der vorliegend lizenzierten Software vor- gesehenen Funktionen steuert. Der Um- fang der Nutzung der hier lizenzierten Software durch den Benutzer darf in die- sem Fall jedoch das Maß der Nutzung dieser Software durch den Benutzer ohne die Dritt-Software-Lösung nicht übersteigen, insbesondere nicht durch das Automatisieren der Nutzung der Software von Sage. Die gesetzlichen Rechte oder von Sage gesondert einge- räumte Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Eine über die gestattete Nut- zung hinausgehende Nutzung bedarf eventuell einer Third-Party-Lizenz von Sage. Ein Anspruch auf Einräumung von Third-Party-Lizenzen besteht nicht. d) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Lizenzierungsmatrix (z.B. Fillialregelung, sonstige Einschränkungen) ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Lizenzer- werbs gültigen Preisliste von Sage, die auf der Webseite von Sage sowie auf An- frage erhältlich ist. e) Bereits von Sage dem Anwender vor Geltung dieser Bestimmungen einge- räumte Nutzungsrechte bleiben vorbe- haltlich der Bestimmung unter folgendem Absatz unberührt. Aus technischen Gründen ist ein Misch- betrieb der Software unter Verwendung von Nutzungsrechten bestehend aus U- ser-CALs und Device-CALs einerseits und vor Geltung dieser Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten (Concur- rent User) nicht möglich. Wenn der An- wender User-CALs und Device-CALs zur Nutzung in der Software hinzufügt: verzichtet der Anwender gegenüber Sage auf die vor Geltung dieser Bestim- mungen eingeräumten Nutzungsrechten; und Sage räumt dem Anwender aufschie- bend bedingt durch den wirksamen Ver- zicht gemäß der vorstehendenen Rege- lung für jedes Nutzungsrecht, dass die Nutzung der Software mittels eines Sage Client-Programms ermöglichte, eine U- ser-CAL gemäß der vorstehenden Best- immungen ein. 2.2. Im Rahmen des dem Anwender ge- währten Nutzungsrechts sind auch mit dem Anwender verbundene Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG zur Nutzung be- rechtigt, soweit der Anwender Sage die nutzenden verbundenen Unternehmen anzeigt. Der Anwender hat die verbun- denen Unternehmen auf die Einhal- tung dieser Lizenzbedingungen zu ver- pflichten, auf deren Einhaltung hinzu- wirken und steht für Verstöße der ver- bundenen Unternehmen gegenüber Sage ein. 2.3. Der Anwender darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rah- men der aus der Leistungsbeschrei- bung ersichtlichen bestimmungsgemä- ßen Ausführung der Anwendung ver- vielfältigen. Er ist weiter berechtigt, not- wendige Sicherungskopien zu erstel- len. Die Erstellung weiterer Kopien ist nicht gestattet. Eine Vervielfältigung des in elektronischer Form überlasse- nen Benutzerhandbuchs, der sonsti- gen Dokumentation und Unterlagen (Begleittexte, mitgelieferte Bilder, etc.) ist nicht zulässig. Die Software muss in der von Sage freigegebenen Betriebs- systemumgebung und unter den emp- fohlenen Hardwarevoraussetzungen eingesetzt werden. 2.4. Die Nutzung der Software ist nur für ei- gene Zwecke, d. h. die Verarbeitung ei- gener Daten des Anwenders sowie für die eigenen Zwecke und Verarbeitung der Daten der verbundenen Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG gestattet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Über- lassung der Software an Dritte, die Er- teilung von Unterlizenzen sowie die Nutzung der Software im Rahmen ei- nes Application Service Providing für Dritte (ASP) bzw. die Bereitstellung der Software als Dienstleistung für Dritte ist nicht gestattet. Eine Nutzung für Dienstleistungen für Dritte (Service Büro Leistungen) ist gestattet, soweit sie zuvor Sage angezeigt wurde. Eine Vermietung der Software ist nicht ge- stattet. Der Anwender ist nur nach vor- heriger Zustimmung seitens Sage be- rechtigt, die Software durch Dritte für sich betreiben zu lassen. Der Anwen- der ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu ändern, zu dekom- pilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren. 2.5. Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaf- fenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahinge- hende Anfrage schriftlich an Sage zu richten, sofern nicht solche Verände- rungen schon gemäß der Produktinfor- mationen oder mitgelieferter Daten ge- stattet sind. Sage behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfü- gung zu stellen oder zu verweigern. 2.6. Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte mögliche Pro- grammfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn Xxxx die Vornahme dieser Änderungen abgelehnt hat. 2.7. Der Anwender ist nicht berechtigt Zu- gangskennungen und/oder Passwörter für die Software an Dritte weiterzuge- ben. 2.8. Dem Anwender ist es untersagt Urhe- berrechtsvermerke, Markenzeichen und/ oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben zu verändern. 2.9. Die Nutzung der Software innerhalb ei- nes Application Service Provider (ASP) darf nur nach ausdrücklicher Zustim- mung durch Sage erfolgen. 2.10. Der Anwender ist nur berechtigt, die Funktionen der Software in dem ver- einbarten Umfang zu nutzen. Als ver- einbarter Umfang gilt der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Um- fang. Ist ein Umfang nicht ausdrücklich vereinbart, darf der Anwender die über die technische Schutzschaltung freige- gebenen Funktionen der überlassenen Software nutzen, jedoch nur für die An- zahl der von Abrechnungen betroffe- nen Mitarbeiter, Anzahl von Übermitt- lungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl von Mandan- ten, Anzahl von Arbeitsplätzen an de- nen die Software eingesetzt wird, die der Preisbestimmung von Sage gegen- über dem Anwender zugrunde gelegen haben, soweit Sage diese gegenüber dem Anwender offen gelegt hat. Dies gilt auch für weitere aus der bei Erwerb der Software geltenden Preisliste er- sichtlichen Umstände der Preisbestim- mung.
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Samples: Nutzungsvertrag, Software License Agreement
Nutzungsrechte des Anwenders. 2.1. User-CALs2.1 BS gestattet dem Anwender, Device-CALs
a) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darindie von ihm gemietete Lösung zeitlich beschränkt, be- stimmten menschlichen Benutzern (d. h. während der Vertragslaufzeit bestimmungsge- mäß entsprechend der Leistungsbeschreibung im Folgenden: Benutzer) Datenblatt in dem dort beschriebenen Um- fang zu nutzen. Diese Nutzungsrechtseinräu- mung bezieht sich auch auf Software-Bestand- teile, die zeitlich befris- teten Nutzungsrechte an im Rahmen von Upgrades, Updates und Hotfixes während der Software bis zu Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung für die Nutzung ist die Aktivierung der in der Vereinbarung vorgese- henen Anzahl an menschlichen Nutzern („User-CAL“) zuzuweisen und die Soft- ware für Lö- sung durch den Anwender mittels der von BS nach Annahme der Bestellung des Anwenders durch die Benut- zer während der Dauer des Mietverhält- nisses nutzen zu lassen. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sage
(i) in der Software durch die Eintragung des Benutzers in der Benutzerverwal- tung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nut- zungsrechts BS an einen Benutzer den Anwender übermittelten Ak- tivierungs-E-Mail und des Datums der Zuweisung an Sage; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichneten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation der Software vorgegebenen Art und Weise. Sage ist vorbehalten, die Zuweisung zu überprüfen und hierzu die vom Anwender vorgehaltene elektronische und schriftli- che Dokumentation zur Zuweisung von Nutzungsrechten einzusehen und zu überprüfen. Die Benutzer dürfen die Software auf ei- ner beliebigen Anzahl an Geräten (PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) benutzen, je- doch darf die Nutzung zu jedem Zeit- punkt nur mittels eines einzigen Xxxxxx erfolgendamit verbundenen Aktivierungsprozesses. Eine über den vereinbarten verein- barten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nut- zung der Software oder automatisierte Nutzung der Software, insbesondere eine automatisierte Nutzung durch meh- rere menschliche Personen unter Ein- satz einer Technologie zum Zusammen- führen der Eingaben mehrere Datenquel- len (Eingaben von Personen und Gerä- ten) zur Nutzung eines nur einem Benut- zer zugewiesenen Nutzungsrechts, Lösung ist unzulässig. .
2.2 Der Anwender darf die Zuweisung än- dern, wenn Einsatz der Anwender die Nutzung der Software durch den bisherigen Be- nutzer dauerhaft und auf unbestimmte Zeit (d.h. ohne Absicht der erneuten Zu- weisung) aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Änderung darf nur einmal alle 3 Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Zuwei- sung ändern, wenn
(i) der Benutzer Arbeitnehmer des Anwen- ders Lösung ist und
(1) der Benutzer auf Grund Urlaubs nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ist und keine Arbeitsleistung er- bringt, aber nur für die Dauer eigene Zwecke des Urlaubs; oder
(2) der Benutzer auf Grund Krankheit nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ist und keine Arbeitsleistung er- bringt, aber nur für die Dauer der Krankheit; oder
(3) der Benutzer nach § 616 BGB nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung erbringt, aber nur für die Dauer der Verhin- derung.
(4) die Zuweisung zur Nutzung durch den neu zugewiesenen Benutzer zu Test- oder Supportzwecken er- folgt. In diesem Fall darf die Zuwei- sung nur für die Dauer des Test- o- der der Supportleistung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf den vorher zugewiesenen Benut- zer vorgenommen wird.
(ii) die bezeichnete Person in einem Dienst- und/oder Werkverhältnis zum Anwen- der stand, welches beendet wurde und der Anwender die Nutzung der Soft- ware durch den bisherigen Benutzer auf unbestimmte Zeit aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Der Anwender ist Anwenders zulässig im Falle der Änderung der Zuweisung verpflichtet, Sinne ei- nes Betriebs eines Webshops. Eine entgeltli- che oder unentgeltliche Überlassung an Dritte für den Zugang des ehemaligen Benutzers zur Software sicher zu sperren.
b) Das dem Anwender Betrieb eines Webshops durch diese Ver- einbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, die zeit- lich befristeten Nutzungsrechte bestimm- ten Vorrichtungen (z.B. PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) (im Folgenden: Gerät) bis zu der in der Vereinbarung vorgesehe- nen Anzahl zuzuordnen, so dass die menschlichen Nutzer des jeweiligen Ge- räts die Software mittels des bestimmten Xxxxxx für den Anwender nutzen dürfen („Device-CAL“). Pro Gerät darf jeweils nur ein menschlicher Nutzer die Software nutzen, die Identität des menschlichen Nutzers ist beliebig. Eine über den ver- einbarten Umfang hinausgehende zeit- gleiche Nutzung der Software sich selbst oder auto- matisierte Nutzung der Software, insbe- sondere eine automatisierte Nutzung durch mehrere menschliche Personen unter Einsatz einer Technologie zum Zu- sammenführen der Eingaben mehrere Datenquellen (Eingaben von Personen und Geräten) zur Nutzung eines zuge- wiesenen Nutzungsrechts, ist unzuläs- sig. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sage
(i) in der Software durch die Eintragung des Gerätes in der Benutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuweisung an Sage; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuwei- sung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichne- ten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation der Software vorgegebenen Art und Weise. Im Rahmen dieser Zuweisung muss das Gerät durch geeignete Angaben so kon- kretisiert erfasst werden, dass eine Un- terscheidung zu anderen Geräten zwei- felsfrei möglich ist. Der Anwender darf die Gerätezuordnung ändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software mittels des Xxxxxx auf un- bestimmte Zeit aufgegeben und durch das neu zugewiesene Gerät auf unbe- stimmte Zeit aufgenommen hat. Die Än- derung darf nur einmal alle 3 Kalender- monate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Geräte- zuordnung ändern, wenn
(i) ein Gerät auf Grund eines Defekts dau- erhaft nicht mehr zur Nutzung der Soft- ware genutzt werden kann; oder
(ii) wenn ein Gerät auf Grund eines De- fekts für die Dauer einer Reparatur nicht mehr zur Nutzung der Software genutzt werden kann für die Dauer der Reparatur; oder
(iii) wenn ein Gerät dauerhaft für den An- wender verloren geht oder gestohlen wurde; oder
(iv) die Zuweisung zur Nutzung durch das neu zugewiesene Gerät zu Test- oder Supportzwecken erfolgt. In diesem Fall darf die Zuweisung nur für die Dauer des Test- oder der Supportleistung er- folgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf das vorher zugewiesene Gerät vorge- nommen wird. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuordnung verpflichtet, in dem ur- sprünglich zugeordneten Gerät gespei- cherte Kopien der Software zu löschen und den Zugang des Xxxxxx zur Software sicher zu sperren.
c) Eine Nutzung ist nur mit der zugehöri- gen von Sage entwickelten Client-Soft- ware erlaubt. Ein Benutzer kann an ei- nem Arbeitsplatz die Client-Software von Sage und weitere Dritt-Software-Lösun- gen verwenden, mittels derer der Benut- zer die hier lizenzierte Software mit Da- ten versorgt oder die Ausführung der in der vorliegend lizenzierten Software vor- gesehenen Funktionen steuert. Der Um- fang der Nutzung der hier lizenzierten Software durch den Benutzer darf in die- sem Fall jedoch das Maß der Nutzung dieser Software durch den Benutzer ohne die Dritt-Software-Lösung nicht übersteigen, insbesondere nicht durch das Automatisieren der Nutzung der Software von Sage. Die gesetzlichen Rechte oder von Sage gesondert einge- räumte Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Eine über die gestattete Nut- zung hinausgehende Nutzung bedarf eventuell einer Third-Party-Lizenz von Sage. Ein Anspruch auf Einräumung von Third-Party-Lizenzen besteht nicht.
d) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Lizenzierungsmatrix (z.B. Fillialregelung, sonstige Einschränkungen) ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Lizenzer- werbs gültigen Preisliste von Sage, die auf der Webseite von Sage sowie auf An- frage erhältlich ist.
e) Bereits von Sage dem Anwender vor Geltung dieser Bestimmungen einge- räumte Nutzungsrechte bleiben vorbe- haltlich der Bestimmung unter folgendem Absatz unberührt. Aus technischen Gründen ist ein Misch- betrieb der Software unter Verwendung von Nutzungsrechten bestehend aus U- ser-CALs und Device-CALs einerseits und vor Geltung dieser Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten (Concur- rent User) nicht möglich. Wenn der An- wender User-CALs und Device-CALs zur Nutzung in der Software hinzufügt: verzichtet der Anwender gegenüber Sage auf die vor Geltung dieser Bestim- mungen eingeräumten Nutzungsrechten; und Sage räumt dem Anwender aufschie- bend bedingt durch den wirksamen Ver- zicht gemäß der vorstehendenen Rege- lung für jedes Nutzungsrecht, dass die Nutzung der Software mittels eines Sage Client-Programms ermöglichte, eine U- ser-CAL gemäß der vorstehenden Best- immungen ein.
2.2. Im Rahmen des dem Anwender ge- währten Nutzungsrechts sind auch mit dem Anwender verbundene Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG zur Nutzung be- rechtigt, soweit der Anwender Sage die nutzenden verbundenen Unternehmen anzeigt. Der Anwender hat die verbun- denen Unternehmen auf die Einhal- tung dieser Lizenzbedingungen zu ver- pflichten, auf deren Einhaltung hinzu- wirken und steht für Verstöße der ver- bundenen Unternehmen gegenüber Sage ein.
2.3. Der Anwender darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rah- men der aus der Leistungsbeschrei- bung ersichtlichen bestimmungsgemä- ßen Ausführung der Anwendung ver- vielfältigen. Er ist weiter berechtigt, not- wendige Sicherungskopien zu erstel- len. Die Erstellung weiterer Kopien Dritte ist nicht gestattet. Die bestimmungsgemäße Nutzung durch Dritte als Kunden des Anwenders im Sinne des Einkaufs von Leistungen und Waren im Webshop bleibt hierdurch unberührt.
2.3 Das Nutzungsrecht ist nicht exklusiv und nicht übertragbar.
2.4 Eine Vervielfältigung des in elektronischer Form überlasse- nen Benutzerhandbuchs, der sonsti- gen Dokumentation Benutzerdoku- mentation und sonstiger Unterlagen (BegleittexteBegleit- texte, mitgelieferte Bilder, etc.) ist nicht zulässig. zuläs- sig.
2.5 Die Software muss in der von Sage freigegebenen Betriebs- systemumgebung und Lösung darf nur unter den emp- fohlenen Hardwarevoraussetzungen eingesetzt von BS frei- gegebenen Systemvoraussetzungen einge- setzt werden.
2.4. Die Nutzung der Software ist nur für ei- gene Zwecke, d. h. die Verarbeitung ei- gener Daten des Anwenders sowie für die eigenen Zwecke und Verarbeitung der Daten der verbundenen Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG gestattet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Über- lassung der Software an Dritte, die Er- teilung von Unterlizenzen sowie die Nutzung der Software im Rahmen ei- nes Application Service Providing für Dritte (ASP) bzw. die Bereitstellung der Software als Dienstleistung für Dritte ist nicht gestattet. Eine Nutzung für Dienstleistungen für Dritte (Service Büro Leistungen) ist gestattet, soweit sie zuvor Sage angezeigt wurde. Eine Vermietung der Software ist nicht ge- stattet. 2.6 Der Anwender ist nur nach vor- heriger Zustimmung seitens Sage be- rechtigt, die Software durch Dritte für sich betreiben zu lassen. Der Anwen- der ist nicht berechtigt, die Software Lösung oder Teile davon zu übersetzen, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise bearbeiten, zu ändern, zu dekom- pilierendekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren.
2.5disassemblieren oder Dritten zugänglich zu machen. Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung Her- stellung der Interoperabilität der Software Lösung mit unabhängig geschaf- fenen geschaffenen anderen Computerprogrammen Compu- terprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahinge- hende dahingehende Anfrage schriftlich an Sage BS zu richten, sofern nicht solche Verände- rungen schon gemäß der Produktinfor- mationen oder mitgelieferter Daten ge- stattet sind. Sage BS behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfü- gung Verfügung zu stellen oder zu verweigern.
2.6. Der Anwender ist nicht berechtigtberech- tigt, selbst oder durch Dritte mögliche Pro- grammfehler Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nichtIst der Anwender der Auffassung, dass die Lösung Fehler aufweist, hat er BS über diese schriftlich unter Beschreibung der aufgetrete- nen Symptome zu informieren und BS deren Beseitigung zu überlassen.
2.7 Soweit Open Source Software oder ande- re freie Software in der Lösung enthalten ist und der Anwender diese Software installiert oder herunterlädt, gelten die entsprechenden Bestimmungen der GNU Public License, der LGPL oder der entsprechenden, jeweils auf die freie Software anwendbaren Lizenzbestim- mungen. BS wird über die Lösungen entspre- chende Information bereitstellen, wenn Xxxx Teile der Lösung entsprechenden Lizenzbedingun- gen unterliegen und die Vornahme Lizenzbestimmungen bereitstellen. Die entsprechenden Lizenzbe- dingungen gehen den Regelungen dieser Änderungen abgelehnt hatNut- zungsvereinbarung vor.
2.72.8 Der Einsatz der Lösung und die Anwen- dung durch den Anwender erfolgt auf dessen Gefahr. Der Anwender ist BS und ihre Lizenzgeber haften nicht berechtigt Zu- gangskennungen und/oder Passwörter für die Software an Dritte weiterzuge- benfehlerhafte Anwendung der Lösung und für ungewollte oder fehlerhafte Eingaben und deren Folgen.
2.8. Dem Anwender ist es untersagt Urhe- berrechtsvermerke, Markenzeichen und/ oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben zu verändern.
2.9. Die Nutzung der Software innerhalb ei- nes Application Service Provider (ASP) darf nur nach ausdrücklicher Zustim- mung durch Sage erfolgen.
2.10. Der Anwender ist nur berechtigt, die Funktionen der Software in dem ver- einbarten Umfang zu nutzen. Als ver- einbarter Umfang gilt der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Um- fang. Ist ein Umfang nicht ausdrücklich vereinbart, darf der Anwender die über die technische Schutzschaltung freige- gebenen Funktionen der überlassenen Software nutzen, jedoch nur für die An- zahl der von Abrechnungen betroffe- nen Mitarbeiter, Anzahl von Übermitt- lungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl von Mandan- ten, Anzahl von Arbeitsplätzen an de- nen die Software eingesetzt wird, die der Preisbestimmung von Sage gegen- über dem Anwender zugrunde gelegen haben, soweit Sage diese gegenüber dem Anwender offen gelegt hat. Dies gilt auch für weitere aus der bei Erwerb der Software geltenden Preisliste er- sichtlichen Umstände der Preisbestim- mung.
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Samples: Software License Agreement, Software Wartung Und Support Agreement
Nutzungsrechte des Anwenders. 2.1. User-CALs, Device-CALs
a) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung Vereinba- rung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt Verein- barungsinhalt darin, be- stimmten bestimmten menschlichen Benutzern (im Folgenden: Benutzer) die zeitlich befris- teten befristeten Nutzungsrechte an der Software bis zu der in der Vereinbarung vorgese- henen vorgesehenen Anzahl an menschlichen Nutzern („User-CAL“) zuzuweisen zuzuwei- sen und die Soft- ware Software für den Anwender durch die Benut- zer Benutzer während der Dauer des Mietverhält- nisses Mietverhältnis- ses nutzen zu lassen. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sagedie BS GmbH
(i) in der Software durch die Eintragung des Benutzers Be- nutzers in der Benutzerverwal- tung Benutzerverwaltung und die Zuweisung Zuwei- sung des Nutzungs- rechtsNutzungsrechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Namens des BenutzersBe- nutzers, der Zuweisung des Nut- zungsrechts Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung an Sagedie BS GmbH; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Namens des BenutzersBe- nutzers, der Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichneten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage der BS GmbH in der Dokumen- tation Doku- mentation der Software vorgegebenen Art und Weise. Sage Der BS GmbH ist vorbehalten, die Zuweisung zu überprüfen und hierzu die vom Anwender vorgehaltene vorge- haltene elektronische und schriftli- che Dokumentation schriftliche Dokumen- tation zur Zuweisung von Nutzungsrechten einzusehen einzu- sehen und zu überprüfen. Die Benutzer dürfen die Software auf ei- ner beliebigen einer be- liebigen Anzahl an Geräten (PC, Tablett-PC, MobiltelefonMo- biltelefon) benutzen, je- doch jedoch darf die Nutzung zu jedem Zeit- punkt Zeitpunkt nur mittels eines einzigen Xxxxxx erfolgen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende hi- nausgehende zeitgleiche Nut- zung Nutzung der Software oder automatisierte Nutzung der Software, insbesondere ins- besondere eine automatisierte Nutzung durch meh- rere mehrere menschliche Personen unter Ein- satz Einsatz einer Technologie zum Zusammen- führen Zusammenführen der Eingaben mehrere Datenquel- len Datenquellen (Eingaben von Personen und Gerä- tenGeräten) zur Nutzung eines nur einem Benut- zer Benutzer zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzulässig. Der Anwender darf die Zuweisung än- dernändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software durch den bisherigen Be- nutzer Benutzer dauerhaft und auf unbestimmte un- bestimmte Zeit (d.h. ohne Absicht der erneuten Zu- weisungZuweisung) aufgegeben und durch die neu bezeichnete be- zeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen aufge- nommen hat. Die Änderung darf nur einmal alle 3 Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend vorste- hend bestimmten Frist die Zuwei- sung Zuweisung ändern, wenn
(i) der Benutzer Arbeitnehmer des Anwen- ders Anwenders ist und
(1) der Benutzer auf Grund Urlaubs nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet Ar- beitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung er- bringtArbeitsleis- tung erbringt, aber nur für die Dauer des Urlaubs; oder
(2) der Benutzer auf Grund Krankheit nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung er- bringtArbeits- leistung erbringt, aber nur für die Dauer der Krankheit; oder
(3) der Benutzer nach § 616 BGB nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung erbringt, aber nur für die Dauer der Verhin- derung.
(4) die Zuweisung zur Nutzung durch den neu zugewiesenen Benutzer zu Test- oder Supportzwecken er- folgtSupport- zwecken erfolgt. In diesem Fall darf die Zuwei- sung nur für die Dauer des Test- o- oder der der Supportleistung Sup- portleistung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf den vorher zugewiesenen Benut- zer Benutzer vorgenommen wird.
(ii) die bezeichnete Person in einem Dienst- und/und/ oder Werkverhältnis zum Anwen- der Anwender stand, welches wel- ches beendet wurde und der Anwender die Nutzung Nut- zung der Soft- ware Software durch den bisherigen Benutzer auf unbestimmte Zeit aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuweisung Zu- weisung verpflichtet, den Zugang des ehemaligen ehemali- gen Benutzers zur Software sicher zu sperren.
b) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung Vereinbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt Vereinba- rungsinhalt darin, die zeit- lich zeitlich befristeten Nutzungsrechte bestimm- ten Nut- zungsrechte bestimmten Vorrichtungen (z.B. PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) (im Folgenden: Gerät) bis zu der in der Vereinbarung vorgesehe- nen vorgesehenen Anzahl zuzuordnen, so dass die menschlichen Nutzer des jeweiligen Ge- räts Xxxxxx die Software mittels des bestimmten Xxxxxx für den Anwender nutzen dürfen („Device-CAL“). Pro Gerät darf jeweils nur ein menschlicher Nutzer die Software nutzen, die Identität des menschlichen Nutzers ist beliebig. Eine über den ver- einbarten vereinbarten Umfang hinausgehende zeit- gleiche hinausge- hende zeitgleiche Nutzung der Software oder auto- matisierte automatisierte Nutzung der Software, insbe- sondere insbeson- dere eine automatisierte Nutzung durch mehrere menschliche Personen unter Einsatz einer Technologie Tech- nologie zum Zu- sammenführen Zusammenführen der Eingaben mehrere Datenquellen (Eingaben von Personen und Geräten) zur Nutzung eines zuge- wiesenen zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzuläs- sigunzulässig. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sagedie BS GmbH
(i) in der Software durch die Eintragung des Gerätes in der Benutzerverwaltung und die Zuweisung Zu- weisung des Nutzungs- rechtsNutzungsrechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Gerätes, der Zuweisung Zuwei- sung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuweisung an Sagedie BS GmbH; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuwei- sung Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichne- ten un- terzeichneten Liste; oder
(iv) oder gemäß der von Sage der BS GmbH in der Dokumen- tation Dokumentation der Software vorgegebenen vorge- gebenen Art und Weise. Im Rahmen dieser Zuweisung muss das Gerät durch geeignete Angaben so kon- kretisiert konkretisiert erfasst werden, dass eine Un- terscheidung Unterscheidung zu anderen Geräten zwei- felsfrei zweifelsfrei möglich ist. Der Anwender darf die Gerätezuordnung ändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software mittels des Xxxxxx auf un- bestimmte unbestimmte Zeit aufgegeben aufge- geben und durch das neu zugewiesene Gerät auf unbe- stimmte unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Än- derung Änderung darf nur einmal alle 3 Kalender- monate Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend vorste- hend bestimmten Frist die Geräte- zuordnung ändernGerätezuordnung än- dern, wenn
(i) ein Gerät auf Grund eines Defekts dau- erhaft dauerhaft nicht mehr zur Nutzung der Soft- ware Software genutzt werden kann; oder
(ii) wenn ein Gerät auf Grund eines De- fekts Defekts für die Dauer einer Reparatur nicht mehr zur Nutzung Nut- zung der Software genutzt werden kann für die Dauer der Reparatur; oder
(iii) wenn ein Gerät dauerhaft für den An- wender Anwender verloren geht oder gestohlen wurde; oder
(iv) die Zuweisung zur Nutzung durch das neu zugewiesene Gerät zu Test- oder Supportzwecken Supportzwe- cken erfolgt. In diesem Fall darf die Zuweisung nur für die Dauer des Test- oder der Supportleistung er- folgenSupportleis- tung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf das vorher zugewiesene zu- gewiesene Gerät vorge- nommen vorgenommen wird. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuordnung verpflichtet, in dem ur- sprünglich zugeordneten ursprünglich zu- geordneten Gerät gespei- cherte gespeicherte Kopien der Software Soft- ware zu löschen und den Zugang des Xxxxxx zur Software sicher zu sperren.
c) Eine Nutzung ist nur mit der zugehöri- gen zugehörigen von Sage der BS GmbH entwickelten Client-Soft- ware erlaubtSoftware er- laubt. Ein Benutzer kann an ei- nem einem Arbeitsplatz die Client-Software von Sage der BS GmbH und weitere Dritt-Software-Lösun- gen Lösungen verwenden, mittels derer de- rer der Benut- zer Benutzer die hier lizenzierte Software mit Da- ten Daten versorgt oder die Ausführung der in der vorliegend lizenzierten Software vor- gesehenen vorgesehenen Funktionen steuert. Der Um- fang Umfang der Nutzung der hier lizenzierten Software durch den Benutzer darf in die- sem diesem Fall jedoch das Maß der Nutzung dieser Software durch den Benutzer ohne die Dritt-Software-Lösung nicht übersteigen, insbesondere insbe- sondere nicht durch das Automatisieren der Nutzung Nut- zung der Software von Sage. der BS GmbH. Die gesetzlichen gesetzli- chen Rechte oder von Sage der BS GmbH gesondert einge- räumte eingeräumten Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Eine über die gestattete Nut- zung hinausgehende Nutzung hi- nausgehende Nutzung bedarf eventuell einer Third-Party-Lizenz von Sage. der BS GmbH. Ein Anspruch auf Einräumung von Third-Party-Lizenzen besteht be- steht nicht.
d) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Lizenzierungsmatrix Lizen- zierungsmatrix (z.B. Fillialregelung, sonstige Einschränkungen) ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Lizenzer- werbs der Vertragsunterzeichnung gültigen Preisliste von Sageder BS GmbH, die auf der Webseite von Sage der BS GmbH sowie auf An- frage Anfrage erhältlich ist.
e) Bereits von Sage der BS GmbH dem Anwender An- wender vor Geltung dieser Bestimmungen einge- räumte Bestimmun- gen eingeräumte Nutzungsrechte bleiben vorbe- haltlich blei- ben vorbehaltlich der Bestimmung unter folgendem Absatz unberührt. Aus technischen Gründen ist ein Misch- betrieb Mischbetrieb der Software unter Verwendung von Nutzungsrechten Nutzungs- rechten bestehend aus U- serUser-CALs und DeviceDe- vice-CALs einerseits und vor Geltung dieser Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten (Concur- rent Concurrent User) nicht möglich. Wenn der An- wender User-CALs und Device-CALs zur Nutzung Nut- zung in der Software hinzufügt: verzichtet Verzichtet der Anwender gegenüber Sage BS GmbH auf die vor Geltung dieser Bestim- mungen Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten; und Sage die BS GmbH räumt dem Anwender aufschie- bend aufschiebend bedingt durch den wirksamen Ver- zicht Verzicht gemäß der vorstehendenen Rege- lung Regelung für jedes Nutzungsrecht, dass das die Nutzung der Software mittels eines Sage BS GmbH Client-Programms ermöglichteer- möglichte, eine U- serUser-CAL gemäß der vorstehenden Best- immungen vorstehen- den Bestimmungen ein.
2.2. Im Rahmen des dem Anwender ge- währten gewährten Nutzungsrechts sind auch mit dem Anwender verbundene Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG Unternehmen (Beteiligungsverhält- nis ab 50 %) zur Nutzung be- rechtigtberechtigt, soweit der Anwender Sage der BS GmbH die nutzenden verbundenen verbun- denen Unternehmen anzeigt. Der Anwender hat die verbun- denen verbundenen Unternehmen auf die Einhal- tung dieser Lizenzbedingungen zu ver- pflichtenverpflichten, auf deren Einhaltung hinzu- wirken hinzuwirken und steht für Verstöße der ver- bundenen verbundenen Unternehmen gegenüber Sage gegen- über der BS GmbH ein.
2.3. Der Anwender darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rah- men Rahmen der aus der Leistungsbeschrei- bung Leistungsbeschreibung ersichtlichen bestimmungsgemä- ßen bestim- mungsgemäßen Ausführung der Anwendung ver- vielfältigenvervielfältigen. Er ist weiter berechtigt, not- wendige notwendi- ge Sicherungskopien zu erstel- lenerstellen. Die Erstellung weiterer Kopien ist nicht gestattet. Eine Vervielfältigung Vervielfäl- tigung des in elektronischer Form überlasse- nen überlassenen Benutzerhandbuchs, der sonsti- gen Dokumentation sonstigen Dokumenta- tion und Unterlagen (Begleittexte, mitgelieferte Bilder, etc.) ist nicht zulässig. Die Software muss in der von Sage der BS GmbH freigegebenen Betriebs- systemumgebung und unter den emp- fohlenen empfohlenen Hardwarevoraussetzungen eingesetzt werden.
2.4. Die Nutzung der Software ist nur für ei- gene eige- ne Zwecke, d. h. die Verarbeitung ei- gener eigener Daten des Anwenders sowie für die eigenen Zwecke und Verarbeitung der Daten der verbundenen Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG Unternehmen gestattet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Über- lassung Überlassung der Software an Dritte, die Er- teilung Erteilung von Unterlizenzen sowie die Nutzung der Software im Rahmen ei- nes Application eines Applica- tion Service Providing für Dritte (ASP) bzw. die Bereitstellung der Software als Dienstleistung für Dritte ist nicht gestattet. Eine Nutzung für Dienstleistungen Dienst- leistungen für Dritte (Service Büro Leistungen) ist gestattet, soweit sie zuvor Sage BS GmbH angezeigt wurde. Eine Vermietung der Software ist nicht ge- stattetgestattet. Der Anwender ist nur nach vor- heriger vorheriger Zustimmung seitens Sage be- rechtigtder BS GmbH berechtigt, die Software durch Dritte für sich betreiben zu lassen. Der Anwen- der Anwender ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu ändern, zu dekom- pilierendekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren.
2.5. Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaf- fenen geschaffenen anderen Computerprogrammen Compu- terprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahinge- hende da- hingehende Anfrage schriftlich an Sage die BS GmbH zu richten, sofern nicht solche Verände- rungen Veränderungen schon gemäß der Produktinfor- mationen den Produktinformationen oder mitgelieferter Daten ge- stattet gestattet sind. Sage Die BS GmbH behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfü- gung Verfügung zu stellen oder zu verweigern.
2.6. Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte mögliche Pro- grammfehler Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn Xxxx die BS GmbH die Vornahme dieser Änderungen abgelehnt hat.
2.7. Der Anwender ist nicht berechtigt Zu- gangskennungen Zugangs- kennungen und/oder Passwörter für die Software an Dritte weiterzuge- benweiterzugeben.
2.8. Dem Anwender ist es untersagt Urhe- berrechtsvermerkeUrheber- rechtsvermerke, Markenzeichen und/ oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben zu verändern.
2.9. Die Nutzung der Software innerhalb ei- nes eines Application Service Provider (ASP) darf nur nach ausdrücklicher Zustim- mung Zustimmung durch Sage die BS GmbH erfolgen.
2.10. Der Anwender ist nur berechtigt, die Funktionen Funk- tionen der Software in dem ver- einbarten Umfang vereinbarten Um- fang zu nutzen. Als ver- einbarter vereinbarter Umfang gilt der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Um- fangUmfang. Ist ein Umfang nicht ausdrücklich vereinbartver- einbart, darf der Anwender die über die technische techni- sche Schutzschaltung freige- gebenen freigegebenen Funktionen der überlassenen Software nutzen, jedoch nur für die An- zahl Anzahl der von Abrechnungen betroffe- nen betrof- fenen Mitarbeiter, Anzahl von Übermitt- lungen Übermittlungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl An- zahl von Mandan- tenMandanten, Anzahl von Arbeitsplätzen an de- nen denen die Software eingesetzt wird, die der Preisbestimmung von Sage gegen- über der BS GmbH gegenüber dem Anwender zugrunde gelegen haben, soweit Sage die BS GmbH diese gegenüber dem Anwender offen gelegt hat. Dies gilt auch für weitere aus zum Zeit- punkt der bei Erwerb der Software Vertragserstellung geltenden Preisliste er- sichtlichen ersichtlichen Umstände der Preisbestim- mungPreisbestimmung.
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Samples: Software License Agreement, Software License Agreement
Nutzungsrechte des Anwenders. 2.1. User-CALs2.1 Sage gestattet dem Anwender, Device-CALs
a) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darindie von ihm erworbene Lösung zeitlich beschränkt, be- stimmten menschlichen Benutzern (im Folgenden: Benutzer) die zeitlich befris- teten Nutzungsrechte an der Software bis zu der in der Vereinbarung vorgese- henen Anzahl an menschlichen Nutzern („User-CAL“) zuzuweisen und die Soft- ware für den Anwender durch die Benut- zer d. h. während der Dauer Vertragslaufzeit bestimmungsgemäß entsprechend der Leistungsbeschreibung mit der erworbenen Anzahl gleichzeitiger Nutzer/Clients zu nutzen, Näheres regelt Teil B.. Voraussetzung für die Nutzung ist die Aktivierung der Lösung durch Sage nach Annahme der Bestellung des Mietverhält- nisses nutzen zu lassen. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung Anwenders durch Sage
(i) in der Software durch die Eintragung des Benutzers in der Benutzerverwal- tung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nut- zungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung an Sage; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichneten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation der Software vorgegebenen Art und Weise. Sage ist vorbehalten, die Zuweisung zu überprüfen und hierzu die vom Anwender vorgehaltene elektronische und schriftli- che Dokumentation zur Zuweisung von Nutzungsrechten einzusehen und zu überprüfen. Die Benutzer dürfen die Software auf ei- ner beliebigen Anzahl an Geräten (PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) benutzen, je- doch darf die Nutzung zu jedem Zeit- punkt nur mittels eines einzigen Xxxxxx erfolgen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nut- zung der Software oder automatisierte Nutzung der Software, insbesondere eine automatisierte Nutzung durch meh- rere menschliche Personen unter Ein- satz einer Technologie zum Zusammen- führen der Eingaben mehrere Datenquel- len (Eingaben von Personen und Gerä- ten) zur Nutzung eines nur einem Benut- zer zugewiesenen Nutzungsrechts, Lösung ist unzulässig. Der Anwender darf die Zuweisung än- dern, wenn der Anwender die Nutzung der Software durch den bisherigen Be- nutzer dauerhaft und auf unbestimmte Zeit (d.h. ohne Absicht der erneuten Zu- weisung) aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Änderung darf nur einmal alle 3 Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Zuwei- sung ändern, wenn
(i) der Benutzer Arbeitnehmer des Anwen- ders ist und
(1) der Benutzer auf Grund Urlaubs nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ist und keine Arbeitsleistung er- bringt, aber nur für die Dauer des Urlaubs; oder
(2) der Benutzer auf Grund Krankheit nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ist und keine Arbeitsleistung er- bringt, aber nur für die Dauer der Krankheit; oder
(3) der Benutzer nach § 616 BGB nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung erbringt, aber nur für die Dauer der Verhin- derung.
(4) die Zuweisung zur Nutzung durch den neu zugewiesenen Benutzer zu Test- 2.2 Der Einsatz der Lösung ist nur auf eigenen Rechnern für eigene Zwecke des Anwenders zulässig. Eine entgeltliche oder Supportzwecken er- folgt. In diesem Fall darf die Zuwei- sung nur für die Dauer des Test- o- der der Supportleistung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf den vorher zugewiesenen Benut- zer vorgenommen wirdunentgeltliche Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.
(ii) die bezeichnete Person in einem Dienst- und/oder Werkverhältnis zum Anwen- der stand, welches beendet wurde 2.3 Das Nutzungsrecht ist nicht exklusiv und der Anwender die Nutzung der Soft- ware durch den bisherigen Benutzer auf unbestimmte Zeit aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. nicht übertragbar.
2.4 Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuweisung verpflichtet, den Zugang des ehemaligen Benutzers zur Software sicher zu sperren.
b) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, die zeit- lich befristeten Nutzungsrechte bestimm- ten Vorrichtungen (z.B. PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) (im Folgenden: Gerät) bis zu der in der Vereinbarung vorgesehe- nen Anzahl zuzuordnen, so dass die menschlichen Nutzer des jeweiligen Ge- räts die Software mittels des bestimmten Xxxxxx für den Anwender nutzen dürfen („Device-CAL“). Pro Gerät darf jeweils nur ein menschlicher Nutzer die Software nutzen, die Identität des menschlichen Nutzers ist beliebig. Eine über den ver- einbarten Umfang hinausgehende zeit- gleiche Nutzung der Software oder auto- matisierte Nutzung der Software, insbe- sondere eine automatisierte Nutzung durch mehrere menschliche Personen unter Einsatz einer Technologie zum Zu- sammenführen der Eingaben mehrere Datenquellen (Eingaben von Personen und Geräten) zur Nutzung eines zuge- wiesenen Nutzungsrechts, ist unzuläs- sig. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sage
(i) in der Software durch die Eintragung des Gerätes in der Benutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuweisung an Sage; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuwei- sung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichne- ten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation der Software vorgegebenen Art und Weise. Im Rahmen dieser Zuweisung muss das Gerät durch geeignete Angaben so kon- kretisiert erfasst werden, dass eine Un- terscheidung zu anderen Geräten zwei- felsfrei möglich ist. Der Anwender darf die Gerätezuordnung ändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software mittels des Xxxxxx auf un- bestimmte Zeit aufgegeben und durch das neu zugewiesene Gerät auf unbe- stimmte Zeit aufgenommen hat. Die Än- derung darf nur einmal alle 3 Kalender- monate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Geräte- zuordnung ändern, wenn
(i) ein Gerät auf Grund eines Defekts dau- erhaft nicht mehr zur Nutzung der Soft- ware genutzt werden kann; oder
(ii) wenn ein Gerät auf Grund eines De- fekts für die Dauer einer Reparatur nicht mehr zur Nutzung der Software genutzt werden kann für die Dauer der Reparatur; oder
(iii) wenn ein Gerät dauerhaft für den An- wender verloren geht oder gestohlen wurde; oder
(iv) die Zuweisung zur Nutzung durch das neu zugewiesene Gerät zu Test- oder Supportzwecken erfolgt. In diesem Fall darf die Zuweisung nur für die Dauer des Test- oder der Supportleistung er- folgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf das vorher zugewiesene Gerät vorge- nommen wird. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuordnung verpflichtet, in dem ur- sprünglich zugeordneten Gerät gespei- cherte Kopien der Software zu löschen und den Zugang des Xxxxxx zur Software sicher zu sperren.
c) Eine Nutzung ist nur mit der zugehöri- gen von Sage entwickelten Client-Soft- ware erlaubt. Ein Benutzer kann an ei- nem Arbeitsplatz die Client-Software von Sage und weitere Dritt-Software-Lösun- gen verwenden, mittels derer der Benut- zer die hier lizenzierte Software mit Da- ten versorgt oder die Ausführung der in der vorliegend lizenzierten Software vor- gesehenen Funktionen steuert. Der Um- fang der Nutzung der hier lizenzierten Software durch den Benutzer darf in die- sem Fall jedoch das Maß der Nutzung dieser Software durch den Benutzer ohne die Dritt-Software-Lösung nicht übersteigen, insbesondere nicht durch das Automatisieren der Nutzung der Software von Sage. Die gesetzlichen Rechte oder von Sage gesondert einge- räumte Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Eine über die gestattete Nut- zung hinausgehende Nutzung bedarf eventuell einer Third-Party-Lizenz von Sage. Ein Anspruch auf Einräumung von Third-Party-Lizenzen besteht nicht.
d) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Lizenzierungsmatrix (z.B. Fillialregelung, sonstige Einschränkungen) ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Lizenzer- werbs gültigen Preisliste von Sage, die auf der Webseite von Sage sowie auf An- frage erhältlich ist.
e) Bereits von Sage dem Anwender vor Geltung dieser Bestimmungen einge- räumte Nutzungsrechte bleiben vorbe- haltlich der Bestimmung unter folgendem Absatz unberührt. Aus technischen Gründen ist ein Misch- betrieb der Software unter Verwendung von Nutzungsrechten bestehend aus U- ser-CALs und Device-CALs einerseits und vor Geltung dieser Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten (Concur- rent User) nicht möglich. Wenn der An- wender User-CALs und Device-CALs zur Nutzung in der Software hinzufügt: verzichtet der Anwender gegenüber Sage auf die vor Geltung dieser Bestim- mungen eingeräumten Nutzungsrechten; und Sage räumt dem Anwender aufschie- bend bedingt durch den wirksamen Ver- zicht gemäß der vorstehendenen Rege- lung für jedes Nutzungsrecht, dass die Nutzung der Software mittels eines Sage Client-Programms ermöglichteberechtigt, eine U- ser-CAL gemäß Sicherungskopie zu erstellen, sofern dies notwendig ist, und diese ausschließlich zum Zweck der vorstehenden Best- immungen ein.
2.2. Im Rahmen des dem Anwender ge- währten Nutzungsrechts sind auch mit dem Anwender verbundene Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG zur Nutzung be- rechtigt, soweit der Anwender Sage die nutzenden verbundenen Unternehmen anzeigt. Der Anwender hat die verbun- denen Unternehmen auf die Einhal- tung dieser Lizenzbedingungen zu ver- pflichten, auf deren Einhaltung hinzu- wirken und steht für Verstöße der ver- bundenen Unternehmen gegenüber Sage ein.
2.3. Der Anwender darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rah- men der aus der Leistungsbeschrei- bung ersichtlichen bestimmungsgemä- ßen Ausführung der Anwendung ver- vielfältigen. Er ist weiter berechtigt, not- wendige Sicherungskopien zu erstel- len. Die Erstellung weiterer Kopien ist nicht gestattetDatensicherung einzusetzen. Eine Vervielfältigung des in elektronischer Form überlasse- nen Benutzerhandbuchs, der sonsti- gen Dokumentation Benutzerdokumentation und sonstiger Unterlagen (Begleittexte, mitgelieferte Bilder, etc.) ist nicht zulässig. .
2.5 Die Lösung darf nur zusammen mit der zugehörigen Sage Software muss des Anwenders (siehe Datenblatt) in der von Sage freigegebenen Betriebs- systemumgebung Betriebssystemumgebung und unter den emp- fohlenen empfohlenen Hardwarevoraussetzungen eingesetzt werden.
2.4. Die Nutzung der Software ist nur für ei- gene Zwecke, d. h. die Verarbeitung ei- gener Daten des Anwenders sowie für die eigenen Zwecke und Verarbeitung der Daten der verbundenen Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG gestattet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Über- lassung der Software an Dritte, die Er- teilung von Unterlizenzen sowie die Nutzung der Software im Rahmen ei- nes Application Service Providing für Dritte (ASP) bzw. die Bereitstellung der Software als Dienstleistung für Dritte ist nicht gestattet. Eine Nutzung für Dienstleistungen für Dritte (Service Büro Leistungen) ist gestattet, soweit sie zuvor Sage angezeigt wurde. Eine Vermietung der Software ist nicht ge- stattet. 2.6 Der Anwender ist nur nach vor- heriger Zustimmung seitens Sage be- rechtigt, die Software durch Dritte für sich betreiben zu lassen. Der Anwen- der ist nicht berechtigt, die Software Lösung oder Teile davon zu übersetzen, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu ändernbearbeiten, zu dekom- pilierenändern zu dekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren.
2.5disassemblieren oder Dritten zugänglich zu machen. Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software Lösung mit unabhängig geschaf- fenen geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahinge- hende dahingehende Anfrage schriftlich an Sage zu richten, sofern nicht solche Verände- rungen schon gemäß der Produktinfor- mationen oder mitgelieferter Daten ge- stattet sind. Sage behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfü- gung Verfügung zu stellen oder zu verweigern.
2.6. Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte mögliche Pro- grammfehler Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nichtIst der Anwender der Auffassung, dass die Lösung Fehler aufweist, hat er Sage über diese schriftlich unter Beschreibung der aufgetretenen Symptome zu informieren und Sage deren Beseitigung zu überlassen.
2.7 Soweit Open Source Software oder andere freie Software in der Lösung enthalten ist und der Anwender diese Software installiert oder herunterlädt, gelten die entsprechenden Bestimmungen der GNU Public License oder der entsprechenden, jeweils auf die freie Software anwendbaren Lizenzbestimmungen. Sage wird über die Lösungen entsprechende Information bereitstellen, wenn Xxxx Teile der Lösung entsprechenden Lizenzbedingungen unterliegen und die Vornahme Lizenzbestimmungen bereitstellen. Die entsprechenden Lizenzbedingungen gehen den Regelungen dieser Änderungen abgelehnt hatNutzungsvereinbarung vor.
2.72.8 Der Einsatz der Lösung und die Anwendung durch den Anwender erfolgt auf dessen Gefahr. Der Anwender ist Xxxx und ihre Lizenzgeber haften nicht berechtigt Zu- gangskennungen und/oder Passwörter für die Software an Dritte weiterzuge- benfehlerhafte Anwendung der Lösung und für ungewollte oder fehlerhafte Eingaben und deren Folgen.
2.8. Dem Anwender ist es untersagt Urhe- berrechtsvermerke, Markenzeichen und/ oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben zu verändern.
2.9. Die Nutzung der Software innerhalb ei- nes Application Service Provider (ASP) darf nur nach ausdrücklicher Zustim- mung durch Sage erfolgen.
2.10. Der Anwender ist nur berechtigt, die Funktionen der Software in dem ver- einbarten Umfang zu nutzen. Als ver- einbarter Umfang gilt der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Um- fang. Ist ein Umfang nicht ausdrücklich vereinbart, darf der Anwender die über die technische Schutzschaltung freige- gebenen Funktionen der überlassenen Software nutzen, jedoch nur für die An- zahl der von Abrechnungen betroffe- nen Mitarbeiter, Anzahl von Übermitt- lungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl von Mandan- ten, Anzahl von Arbeitsplätzen an de- nen die Software eingesetzt wird, die der Preisbestimmung von Sage gegen- über dem Anwender zugrunde gelegen haben, soweit Sage diese gegenüber dem Anwender offen gelegt hat. Dies gilt auch für weitere aus der bei Erwerb der Software geltenden Preisliste er- sichtlichen Umstände der Preisbestim- mung.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Nutzungsrechte des Anwenders. 2.1. User-CALs, Device-CALs
a) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung Vereinba- rung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt Verein- barungsinhalt darin, be- stimmten bestimmten menschlichen Benutzern (im Folgenden: Benutzer) die zeitlich befris- teten befristeten Nutzungsrechte an der Software bis zu der in der Vereinbarung vorgese- henen vorgesehenen Anzahl an menschlichen Nutzern („User-CAL“) zuzuweisen zuzuwei- sen und die Soft- ware Software für den Anwender durch die Benut- zer Benutzer während der Dauer des Mietverhält- nisses Mietverhältnis- ses nutzen zu lassen. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sagedie BS GmbH
(i) in der Software durch die Eintragung des Benutzers Be- nutzers in der Benutzerverwal- tung Benutzerverwaltung und die Zuweisung Zuwei- sung des Nutzungs- rechtsNutzungsrechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Namens des BenutzersBe- nutzers, der Zuweisung des Nut- zungsrechts Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung an Sagedie BS GmbH; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Namens des BenutzersBe- nutzers, der Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichneten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage der BS GmbH in der Dokumen- tation Doku- mentation der Software vorgegebenen Art und Weise. Sage Der BS GmbH ist vorbehalten, die Zuweisung zu überprüfen und hierzu die vom Anwender vorgehaltene vorge- haltene elektronische und schriftli- che Dokumentation schriftliche Dokumen- tation zur Zuweisung von Nutzungsrechten einzusehen einzu- sehen und zu überprüfen. Die Benutzer dürfen die Software auf ei- ner beliebigen einer be- liebigen Anzahl an Geräten (PC, Tablett-PC, MobiltelefonMo- biltelefon) benutzen, je- doch jedoch darf die Nutzung zu jedem Zeit- punkt Zeitpunkt nur mittels eines einzigen Xxxxxx erfolgen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende hi- nausgehende zeitgleiche Nut- zung Nutzung der Software oder automatisierte Nutzung der Software, insbesondere ins- besondere eine automatisierte Nutzung durch meh- rere mehrere menschliche Personen unter Ein- satz Einsatz einer Technologie zum Zusammen- führen Zusammenführen der Eingaben mehrere Datenquel- len Datenquellen (Eingaben von Personen und Gerä- tenGeräten) zur Nutzung eines nur einem Benut- zer Benutzer zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzulässig. Der Anwender darf die Zuweisung än- dernändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software durch den bisherigen Be- nutzer Benutzer dauerhaft und auf unbestimmte un- bestimmte Zeit (d.h. ohne Absicht der erneuten Zu- weisungZuweisung) aufgegeben und durch die neu bezeichnete be- zeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen aufge- nommen hat. Die Änderung darf nur einmal alle 3 Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend vorste- hend bestimmten Frist die Zuwei- sung Zuweisung ändern, wenn
(i) der Benutzer Arbeitnehmer des Anwen- ders Anwenders ist und
(1) der Benutzer auf Grund Urlaubs nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet Ar- beitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung er- bringtArbeitsleis- tung erbringt, aber nur für die Dauer des Urlaubs; oder
(2) der Benutzer auf Grund Krankheit nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung er- bringtArbeits- leistung erbringt, aber nur für die Dauer der Krankheit; oder
(3) der Benutzer nach § 616 BGB nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung erbringt, aber nur für die Dauer der Verhin- derung.
(4) die Zuweisung zur Nutzung durch den neu zugewiesenen Benutzer zu Test- oder Supportzwecken er- folgtSupport- zwecken erfolgt. In diesem Fall darf die Zuwei- sung nur für die Dauer des Test- o- oder der der Supportleistung Sup- portleistung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf den vorher zugewiesenen Benut- zer Benutzer vorgenommen wird.
(ii) die bezeichnete Person in einem Dienst- und/und/ oder Werkverhältnis zum Anwen- der Anwender stand, welches wel- ches beendet wurde und der Anwender die Nutzung Nut- zung der Soft- ware Software durch den bisherigen Benutzer auf unbestimmte Zeit aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuweisung Zu- weisung verpflichtet, den Zugang des ehemaligen ehemali- gen Benutzers zur Software sicher zu sperren.
b) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung Vereinbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt Vereinba- rungsinhalt darin, die zeit- lich zeitlich befristeten Nutzungsrechte bestimm- ten Nut- zungsrechte bestimmten Vorrichtungen (z.B. PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) (im Folgenden: Gerät) bis zu der in der Vereinbarung vorgesehe- nen vorgesehenen Anzahl zuzuordnen, so dass die menschlichen Nutzer des jeweiligen Ge- räts Xxxxxx die Software mittels des bestimmten Xxxxxx für den Anwender nutzen dürfen („Device-CAL“). Pro Gerät darf jeweils nur ein menschlicher Nutzer die Software nutzen, die Identität des menschlichen Nutzers ist beliebig. Eine über den ver- einbarten vereinbarten Umfang hinausgehende zeit- gleiche hinausge- hende zeitgleiche Nutzung der Software oder auto- matisierte automatisierte Nutzung der Software, insbe- sondere insbeson- dere eine automatisierte Nutzung durch mehrere menschliche Personen unter Einsatz einer Technologie Tech- nologie zum Zu- sammenführen Zusammenführen der Eingaben mehrere Datenquellen (Eingaben von Personen und Geräten) zur Nutzung eines zuge- wiesenen zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzuläs- sigunzulässig. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sagedie BS GmbH
(i) in der Software durch die Eintragung des Gerätes in der Benutzerverwaltung und die Zuweisung Zu- weisung des Nutzungs- rechtsNutzungsrechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Gerätes, der Zuweisung Zuwei- sung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuweisung an Sagedie BS GmbH; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuwei- sung Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichne- ten un- terzeichneten Liste; oder
(iv) oder gemäß der von Sage der BS GmbH in der Dokumen- tation Dokumentation der Software vorgegebenen vorge- gebenen Art und Weise. Im Rahmen dieser Zuweisung muss das Gerät durch geeignete Angaben so kon- kretisiert konkretisiert erfasst werden, dass eine Un- terscheidung Unterscheidung zu anderen Geräten zwei- felsfrei zweifelsfrei möglich ist. Der Anwender darf die Gerätezuordnung ändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software mittels des Xxxxxx auf un- bestimmte unbestimmte Zeit aufgegeben aufge- geben und durch das neu zugewiesene Gerät auf unbe- stimmte unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Än- derung Änderung darf nur einmal alle 3 Kalender- monate Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend vorste- hend bestimmten Frist die Geräte- zuordnung ändernGerätezuordnung än- dern, wenn
(i) ein Gerät auf Grund eines Defekts dau- erhaft dauerhaft nicht mehr zur Nutzung der Soft- ware Software genutzt werden kann; oder
(ii) wenn ein Gerät auf Grund eines De- fekts Defekts für die Dauer einer Reparatur nicht mehr zur Nutzung Nut- zung der Software genutzt werden kann für die Dauer der Reparatur; oder
(iii) wenn ein Gerät dauerhaft für den An- wender Anwender verloren geht oder gestohlen wurde; oder
(iv) die Zuweisung zur Nutzung durch das neu zugewiesene Gerät zu Test- oder Supportzwecken Supportzwe- cken erfolgt. In diesem Fall darf die Zuweisung nur für die Dauer des Test- oder der Supportleistung er- folgenSupportleis- tung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf das vorher zugewiesene zu- gewiesene Gerät vorge- nommen vorgenommen wird. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuordnung verpflichtet, in dem ur- sprünglich zugeordneten ursprünglich zu- geordneten Gerät gespei- cherte gespeicherte Kopien der Software Soft- ware zu löschen und den Zugang des Xxxxxx zur Software sicher zu sperren.
c) Eine Nutzung ist nur mit der zugehöri- gen zugehörigen von Sage der BS GmbH entwickelten Client-Soft- ware erlaubtSoftware er- laubt. Ein Benutzer kann an ei- nem einem Arbeitsplatz die Client-Software von Sage der BS GmbH und weitere Dritt-Software-Lösun- gen Lösungen verwenden, mittels derer de- rer der Benut- zer Benutzer die hier lizenzierte Software mit Da- ten Daten versorgt oder die Ausführung der in der vorliegend lizenzierten Software vor- gesehenen vorgesehenen Funktionen steuert. Der Um- fang Umfang der Nutzung der hier lizenzierten Software durch den Benutzer darf in die- sem diesem Fall jedoch das Maß der Nutzung dieser Software durch den Benutzer ohne die Dritt-Software-Lösung nicht übersteigen, insbesondere insbe- sondere nicht durch das Automatisieren der Nutzung Nut- zung der Software von Sage. der BS GmbH. Die gesetzlichen gesetzli- chen Rechte oder von Sage der BS GmbH gesondert einge- räumte eingeräumten Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Eine über die gestattete Nut- zung hinausgehende Nutzung hi- nausgehende Nutzung bedarf eventuell einer Third-Party-Lizenz von Sage. der BS GmbH. Ein Anspruch auf Einräumung von Third-Party-Lizenzen besteht be- steht nicht.
d) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Lizenzierungsmatrix Lizen- zierungsmatrix (z.B. Fillialregelung, sonstige Einschränkungen) ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Lizenzer- werbs der Vertragsunterzeichnung gültigen Preisliste von Sageder BS GmbH, die auf der Webseite von Sage der BS GmbH sowie auf An- frage Anfrage erhältlich ist.
e) Bereits von Sage der BS GmbH dem Anwender An- wender vor Geltung dieser Bestimmungen einge- räumte Bestimmun- gen eingeräumte Nutzungsrechte bleiben vorbe- haltlich blei- ben vorbehaltlich der Bestimmung unter folgendem Absatz unberührt. Aus technischen Gründen ist ein Misch- betrieb Mischbetrieb der Software unter Verwendung von Nutzungsrechten Nutzungs- rechten bestehend aus U- serUser-CALs und DeviceDe- vice-CALs einerseits und vor Geltung dieser Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten (Concur- rent Concurrent User) nicht möglich. Wenn der An- wender User-CALs und Device-CALs zur Nutzung Nut- zung in der Software hinzufügt: verzichtet Verzichtet der Anwender gegenüber Sage BS GmbH auf die vor Geltung dieser Bestim- mungen eingeräumten Bestimmungen einge- räumten Nutzungsrechten; und Sage die BS GmbH räumt dem Anwender aufschie- bend aufschiebend bedingt durch den wirksamen Ver- zicht Verzicht gemäß der vorstehendenen Rege- lung Regelung für jedes Nutzungsrecht, dass das die Nutzung der Software mittels eines Sage BS GmbH Client-Programms Pro- gramms ermöglichte, eine U- serUser-CAL gemäß der vorstehenden Best- immungen Bestimmungen ein.
2.2. Im Rahmen des dem Anwender ge- währten gewährten Nutzungsrechts sind auch mit dem Anwender verbundene Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG Unternehmen (Beteiligungsverhält- nis ab 50 %) zur Nutzung be- rechtigtberechtigt, soweit der Anwender Sage der BS GmbH die nutzenden verbundenen verbun- denen Unternehmen anzeigt. Der Anwender hat die verbun- denen verbundenen Unternehmen auf die Einhal- tung dieser Lizenzbedingungen zu ver- pflichtenverpflichten, auf deren Einhaltung hinzu- wirken hinzuwirken und steht für Verstöße der ver- bundenen verbundenen Unternehmen gegenüber Sage gegen- über der BS GmbH ein.
2.3. Der Anwender darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rah- men Rahmen der aus der Leistungsbeschrei- bung Leistungsbeschreibung ersichtlichen bestimmungsgemä- ßen bestim- mungsgemäßen Ausführung der Anwendung ver- vielfältigenvervielfältigen. Er ist weiter berechtigt, not- wendige notwendi- ge Sicherungskopien zu erstel- lenerstellen. Die Erstellung weiterer Kopien ist nicht gestattet. Eine Vervielfältigung Vervielfäl- tigung des in elektronischer Form überlasse- nen überlassenen Benutzerhandbuchs, der sonsti- gen Dokumentation sonstigen Dokumenta- tion und Unterlagen (Begleittexte, mitgelieferte Bilder, etc.) ist nicht zulässig. Die Software muss in der von Sage der BS GmbH freigegebenen Betriebs- systemumgebung und unter den emp- fohlenen empfohlenen Hardwarevoraussetzungen eingesetzt werden.
2.4. Die Nutzung der Software ist nur für ei- gene eige- ne Zwecke, d. h. die Verarbeitung ei- gener eigener Daten des Anwenders sowie für die eigenen Zwecke und Verarbeitung der Daten der verbundenen Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG Unternehmen gestattet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Über- lassung Überlassung der Software an Dritte, die Er- teilung Erteilung von Unterlizenzen sowie die Nutzung der Software im Rahmen ei- nes Application eines Applica- tion Service Providing für Dritte (ASP) bzw. die Bereitstellung der Software als Dienstleistung für Dritte ist nicht gestattet. Eine Nutzung für Dienstleistungen Dienst- leistungen für Dritte (Service Büro Leistungen) ist gestattet, soweit sie zuvor Sage BS GmbH angezeigt wurde. Eine Vermietung der Software ist nicht ge- stattetgestattet. Der Anwender ist nur nach vor- heriger vorheriger Zustimmung seitens Sage be- rechtigtder BS GmbH berechtigt, die Software durch Dritte für sich betreiben zu lassen. Der Anwen- der Anwender ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu ändern, zu dekom- pilierendekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren.
2.5. Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaf- fenen geschaffenen anderen Computerprogrammen Compu- terprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahinge- hende da- hingehende Anfrage schriftlich an Sage die BS GmbH zu richten, sofern nicht solche Verände- rungen Veränderungen schon gemäß der Produktinfor- mationen den Produktinformationen oder mitgelieferter Daten ge- stattet gestattet sind. Sage Die BS GmbH behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfü- gung Verfügung zu stellen oder zu verweigern.
2.6. Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte mögliche Pro- grammfehler Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn Xxxx die BS GmbH die Vornahme dieser Änderungen abgelehnt hat.
2.7. Der Anwender ist nicht berechtigt Zu- gangskennungen Zugangs- kennungen und/oder Passwörter für die Software an Dritte weiterzuge- benweiterzugeben.
2.8. Dem Anwender ist es untersagt Urhe- berrechtsvermerkeUrheber- rechtsvermerke, Markenzeichen und/ oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben zu verändern.
2.9. Die Nutzung der Software innerhalb ei- nes eines Application Service Provider (ASP) darf nur nach ausdrücklicher Zustim- mung Zustimmung durch Sage die BS GmbH erfolgen.
2.10. Der Anwender ist nur berechtigt, die Funktionen Funk- tionen der Software in dem ver- einbarten Umfang vereinbarten Um- fang zu nutzen. Als ver- einbarter vereinbarter Umfang gilt der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Um- fangUmfang. Ist ein Umfang nicht ausdrücklich vereinbartver- einbart, darf der Anwender die über die technische techni- sche Schutzschaltung freige- gebenen freigegebenen Funktionen der überlassenen Software nutzen, jedoch nur für die An- zahl Anzahl der von Abrechnungen betroffe- nen betrof- fenen Mitarbeiter, Anzahl von Übermitt- lungen Übermittlungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl An- zahl von Mandan- tenMandanten, Anzahl von Arbeitsplätzen an de- nen denen die Software eingesetzt wird, die der Preisbestimmung von Sage gegen- über der BS GmbH gegenüber dem Anwender zugrunde gelegen haben, soweit Sage die BS GmbH diese gegenüber dem Anwender offen gelegt hat. Dies gilt auch für weitere aus zum Zeit- punkt der bei Erwerb der Software Vertragserstellung geltenden Preisliste er- sichtlichen ersichtlichen Umstände der Preisbestim- mungPreisbestimmung.
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Samples: Software License Agreement
Nutzungsrechte des Anwenders. 2.1. User-CALs, Device-CALs
a) a. Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung Vereinbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, be- stimmten bestimmten menschlichen Benutzern (im Folgenden: Benutzer) die zeitlich befris- teten befristeten Nutzungsrechte an der Software bis zu der in der Vereinbarung vorgese- henen vorgesehenen Anzahl an menschlichen Nutzern („User-CAL“) zuzuweisen und die Soft- ware Software für den Anwender durch die Benut- zer Benutzer während der Dauer des Mietverhält- nisses Mietverhältnisses nutzen zu lassen. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch SagePC-Tutor:
(i1) in der Software durch die Eintragung des Benutzers in der Benutzerverwal- tung Benutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/Nutzungsrechts/ der Lizenz; oder
(ii2) durch die Mitteilung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nut- zungsrechts Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung an SagePC-Tutor; oder
(iii3) durch die Aufzeichnung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichneten Liste; oder
(iv4) gemäß der von Sage PC-Tutor in der Dokumen- tation Dokumentation der Software vorgegebenen Art und Weise. Sage PC-Tutor ist vorbehalten, die Zuweisung zu überprüfen und hierzu die vom Anwender vorgehaltene elektronische und schriftli- che schriftliche Dokumentation zur Zuweisung von Nutzungsrechten einzusehen und zu überprüfen. Die Benutzer dürfen die Software auf ei- ner einer beliebigen Anzahl an Geräten (PC, Tablett-PC, Mobiltelefon, ..) benutzen, je- doch jedoch darf die Nutzung zu jedem Zeit- punkt Zeitpunkt nur mittels eines einzigen Xxxxxx erfolgen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nut- zung Nutzung der Software oder automatisierte Nutzung der Software, insbesondere eine automatisierte Nutzung durch meh- rere mehrere menschliche Personen unter Ein- satz Einsatz einer Technologie zum Zusammen- führen Zusammenführen der Eingaben mehrere Datenquel- len Datenquellen (Eingaben von Personen und Gerä- tenGeräten) zur Nutzung eines nur einem Benut- zer Benutzer zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzulässig. Der Anwender darf die Zuweisung än- dernändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software durch den bisherigen Be- nutzer Benutzer dauerhaft und auf unbestimmte Zeit (d.h. ohne Absicht der erneuten Zu- weisungZuweisung) aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Änderung darf nur einmal alle 3 Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Zuwei- sung Zuweisung ändern, wenn:
(i1) der Benutzer Arbeitnehmer des Anwen- ders Anwenders ist und
(11.1.) der Benutzer auf Grund Urlaubs nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung er- bringterbringt, aber nur für die Dauer des Urlaubs; oder
(21.2.) der Benutzer auf Grund Krankheit nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung er- bringterbringt, aber nur für die Dauer der Krankheit; oder
(31.3.) der Benutzer nach § 616 BGB nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung erbringt, aber nur für die Dauer der Verhin- derungVerhinderung.
(41.4.) die Zuweisung zur Nutzung durch den neu zugewiesenen Benutzer zu Test- oder Supportzwecken er- folgterfolgt. In diesem Fall darf die Zuwei- sung Zuweisung nur für die Dauer des Test- o- oder der der PC-Tutor IT-Systemhaus GmbH Tel.: 030 – 64 33 13 -11 Geschäftsführer Berliner Sparkasse August-Borsig-Ring 1 Fax: 030 – 64 33 13 -19 Xxxxx Xxxxxxx BIC: XXXXXXXXXXX 00000 Xxxxxxxxxx xxx Xxxxxx xxx.xxxxxxxxx.xx / xxxxxx@xx-xxxxx.xx HRB: 0000 Xxxxxxxxx IBAN: XX00000000000000000000 Supportleistung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf den vorher zugewiesenen Benut- zer Benutzer vorgenommen wird.
(ii2) die bezeichnete Person in einem Dienst- und/oder Werkverhältnis zum Anwen- der Anwender stand, welches beendet wurde und der Anwender die Nutzung der Soft- ware Software durch den bisherigen Benutzer auf unbestimmte Zeit aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuweisung verpflichtet, den Zugang des ehemaligen Benutzers zur Software sicher zu sperren.
b) b. Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung Vereinbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, die zeit- lich zeitlich befristeten Nutzungsrechte bestimm- ten bestimmten Vorrichtungen (z.B. PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) (im Folgenden: Gerät) bis zu der in der Vereinbarung vorgesehe- nen vorgesehenen Anzahl zuzuordnen, so dass die menschlichen Nutzer des jeweiligen Ge- räts Xxxxxx die Software mittels des bestimmten Xxxxxx für den Anwender nutzen dürfen („Device-CAL“). Pro Gerät darf jeweils nur ein menschlicher Nutzer die Software nutzen, die Identität des menschlichen Nutzers ist beliebig. Eine über den ver- einbarten vereinbarten Umfang hinausgehende zeit- gleiche zeitgleiche Nutzung der Software oder auto- matisierte automatisierte Nutzung der Software, insbe- sondere insbesondere eine automatisierte Nutzung durch mehrere menschliche Personen unter Einsatz einer Technologie zum Zu- sammenführen Zusammenführen der Eingaben mehrere Datenquellen (Eingaben von Personen und Geräten) zur Nutzung eines zuge- wiesenen zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzuläs- sigunzulässig. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch SagePC-Tutor
(i1) in der Software durch die Eintragung des Gerätes in der Benutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechtsNutzungsrechts/der Lizenz; oder
(ii2) durch die Mitteilung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuweisung an SagePC-Tutor; oder
(iii3) durch die Aufzeichnung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuwei- sung Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichne- ten unterzeichneten Liste; oder
(iv4) gemäß der von Sage PC-Tutor in der Dokumen- tation Dokumentation der Software vorgegebenen Art und Weise. Im Rahmen dieser Zuweisung muss das Gerät durch geeignete Angaben so kon- kretisiert konkretisiert erfasst werden, dass eine Un- terscheidung Unterscheidung zu anderen Geräten zwei- felsfrei zweifelsfrei möglich ist. Der Anwender darf die Gerätezuordnung ändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software mittels des Xxxxxx auf un- bestimmte unbestimmte Zeit aufgegeben und durch das neu zugewiesene Gerät auf unbe- stimmte unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Än- derung Änderung darf nur einmal alle 3 Kalender- monate Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Geräte- zuordnung Gerätezuordnung ändern, wenn
(i1) ein Gerät auf Grund eines Defekts dau- erhaft dauerhaft nicht mehr zur Nutzung der Soft- ware Software genutzt werden kann; oder
(ii2) wenn ein Gerät auf Grund eines De- fekts Defekts für die Dauer einer Reparatur nicht mehr zur Nutzung der Software genutzt werden kann für die Dauer der Reparatur; oder
(iii3) wenn ein Gerät dauerhaft für den An- wender Anwender verloren geht oder gestohlen wurde; oder.
(iv4) die Zuweisung zur Nutzung durch das neu zugewiesene Gerät zu Test- oder Supportzwecken erfolgt. In diesem Fall darf die Zuweisung nur für die Dauer des Test- oder der Supportleistung er- folgenerfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf das vorher zugewiesene Gerät vorge- nommen vorgenommen wird. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuordnung verpflichtet, in dem ur- sprünglich ursprünglich zugeordneten Gerät gespei- cherte gespeicherte Kopien der Software zu löschen und den Zugang des Xxxxxx zur Software sicher zu sperren.
c) c. Eine Nutzung ist nur mit der zugehöri- gen zugehörigen von Sage PC-Tutor oder dem Hersteller der Anwendung entwickelten Client-Soft- ware ClientSoftware erlaubt. Ein Benutzer kann an ei- nem einem Arbeitsplatz die Client-Software von Sage PC-Tutor, des mit vertrieben Drittanbieters und weitere Dritt-Software-Lösun- gen Dritt- Softwarelösungen verwenden, mittels derer der Benut- zer Benutzer die hier lizenzierte Software mit Da- ten Daten versorgt oder die Ausführung der in der vorliegend lizenzierten Software vor- gesehenen vorgesehenen Funktionen steuert. Der Um- fang Umfang der Nutzung der hier lizenzierten Software durch den Benutzer darf in die- sem diesem Fall jedoch das Maß der Nutzung dieser Software durch den Benutzer ohne die Dritt-Dritt- Software-Lösung nicht übersteigen, insbesondere nicht durch das Automatisieren der Nutzung der Software von SagePC-Tutor. Die gesetzlichen Rechte oder von Sage PC-Tutor gesondert einge- räumte eingeräumte Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Eine über die gestattete Nut- zung Nutzung hinausgehende Nutzung bedarf eventuell einer Third-PartyPartyLizenz von PC-Lizenz von SageTutor oder dem Hersteller der Dritt-Anbieter-Lösung. Ein Anspruch auf Einräumung von Third-Party-Lizenzen Third- PartyLizenzen besteht nicht.
d) d. Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Lizenzierungsmatrix (z.B. FillialregelungFilialregelung, sonstige Einschränkungen) ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Lizenzer- werbs Lizenzerwerbs gültigen Preisliste von SagePC- Tutor, die auf der Webseite von Sage PC-Tutor sowie auf An- frage Anfrage erhältlich ist.
e) e. Bereits von Sage PC-Tutor dem Anwender vor Geltung dieser Bestimmungen einge- räumte eingeräumte Nutzungsrechte bleiben vorbe- haltlich vorbehaltlich der Bestimmung unter folgendem Absatz unberührt. Aus technischen Gründen ist ein Misch- betrieb Mischbetrieb der Software unter Verwendung von Nutzungsrechten bestehend aus U- serUser-CALs und Device-CALs einerseits und vor Geltung dieser Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten (Concur- rent Concurrent User) nicht möglich. Wenn der An- wender Anwender User-CALs und Device-CALs zur Nutzung in der Software hinzufügt: :
(1) verzichtet der Anwender gegenüber Sage PC-Xxxxx und den Drittanbietern auf die vor Geltung dieser Bestim- mungen Bestimmungen eingeräumten NutzungsrechtenNutzungsrechte; und Sage und
(2) PC-Tutor räumt dem Anwender aufschie- bend aufschiebend bedingt durch den wirksamen Ver- zicht Verzicht gemäß der vorstehendenen Rege- lung vorstehendenden Regelung für jedes Nutzungsrecht, dass die Nutzung der Software mittels eines Sage PC-Tutor oder Drittanbieter-Client-Programms ermöglichte, eine U- serUser-CAL gemäß der vorstehenden Best- immungen Bestimmungen ein.
2.2. Im Rahmen des dem Anwender ge- währten gewährten Nutzungsrechts sind auch mit dem Anwender verbundene Unterneh- men Unternehmen iSd §§ 15ff AktG zur Nutzung be- rechtigtberechtigt, soweit der Anwender Sage PC-Tutor die nutzenden verbundenen Unternehmen anzeigt. Der Anwender hat die verbun- denen verbundenen Unternehmen auf die Einhal- tung Einhaltung dieser Lizenzbedingungen zu ver- pflichtenverpflichten, auf deren Einhaltung hinzu- wirken hinzuwirken und steht für Verstöße der ver- bundenen verbundenen Unternehmen gegenüber Sage PC-Tutor ein.
2.3. Der Anwender darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rah- men Rahmen der aus der Leistungsbeschrei- bung Leistungsbeschreibung ersichtlichen bestimmungsgemä- ßen bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung ver- vielfältigenvervielfältigen. Er ist weiter berechtigt, not- wendige notwendige Sicherungskopien zu erstel- lenerstellen. Die Erstellung weiterer Kopien ist nicht gestattet. Eine Vervielfältigung des in elektronischer Form überlasse- nen überlassenen Benutzerhandbuchs, der sonsti- gen sonstigen Dokumentation und Unterlagen (Begleittexte, mitgelieferte Bilder, etc.) ist nicht zulässig. Die Software muss in der von Sage PC-Tutor freigegebenen Betriebs- systemumgebung Betriebssystemumgebung und unter den emp- fohlenen empfohlenen Hardwarevoraussetzungen eingesetzt werden.
2.4. Die Nutzung der Software ist nur für ei- gene eigene Zwecke, d. h. die Verarbeitung ei- gener eigener Daten des Anwenders sowie für die eigenen Zwecke und Verarbeitung der Daten der verbundenen Unterneh- men Unternehmen iSd §§ 15ff AktG gestattet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Über- lassung Überlassung der Software an Dritte, die Er- teilung Erteilung von Unterlizenzen sowie die Nutzung der Software im Rahmen ei- nes eines Application Service Providing für Dritte (ASP) bzw. die Bereitstellung der Software als Dienstleistung für Dritte ist nicht gestattet. Eine Nutzung für Dienstleistungen für Dritte (Service Büro Leistungen) ist gestattet, soweit sie zuvor Sage PC-Tutor oder PC-Tutor IT-Systemhaus GmbH Tel.: 030 – 64 33 13 -11 Geschäftsführer Berliner Sparkasse August-Borsig-Ring 1 Fax: 030 – 64 33 13 -19 Xxxxx Xxxxxxx BIC: XXXXXXXXXXX 00000 Xxxxxxxxxx xxx Xxxxxx xxx.xxxxxxxxx.xx / xxxxxx@xx-xxxxx.xx HRB: 0000 Xxxxxxxxx IBAN: XX00000000000000000000 dem Drittanbieter angezeigt wurde. Eine Vermietung der Software ist nicht ge- stattetgestattet. Der Anwender ist nur nach vor- heriger vorheriger Zustimmung seitens Sage be- rechtigtPC-Tutor / des Drittanbieters berechtigt, die Software durch Dritte für sich betreiben zu lassen. Der Anwen- der Anwender ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu ändern, zu dekom- pilierendekompilieren, zu reverse-reverse- engineeren oder zu disassemblieren.
2.5. Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaf- fenen geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahinge- hende dahingehende Anfrage schriftlich an Sage PC-Tutor zu richten, sofern nicht solche Verände- rungen Veränderungen schon gemäß der Produktinfor- mationen Produktinformationen oder mitgelieferter Daten ge- stattet gestattet sind. Sage PC-Tutor behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfü- gung Verfügung zu stellen oder zu verweigern.
2.6. Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte mögliche Pro- grammfehler Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn Xxxx PC- Tutor oder der Drittanbieter die Vornahme dieser Änderungen abgelehnt hat.
2.7. Der Anwender ist nicht berechtigt Zu- gangskennungen Zugangskennungen und/oder Passwörter für die Software an Dritte weiterzuge- benweiterzugeben.
2.8. Dem Anwender ist es untersagt Urhe- berrechtsvermerkeUrheberrechtsvermerke, Markenzeichen und/ oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben zu verändern.
2.9. Die Nutzung der Software innerhalb ei- nes eines Application Service Provider (ASP) darf nur nach ausdrücklicher Zustim- mung Zustimmung durch Sage PC-Tutor erfolgen.
2.10. Der Anwender ist nur berechtigt, die Funktionen der Software in dem ver- einbarten Umfang zu nutzen. Als ver- einbarter Umfang gilt der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Um- fang. Ist ein Umfang nicht ausdrücklich vereinbart, darf der Anwender die über die technische Schutzschaltung freige- gebenen Funktionen der überlassenen Software nutzen, jedoch nur für die An- zahl der von Abrechnungen betroffe- nen Mitarbeiter, Anzahl von Übermitt- lungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl von Mandan- ten, Anzahl von Arbeitsplätzen an de- nen die Software eingesetzt wird, die der Preisbestimmung von Sage gegen- über dem Anwender zugrunde gelegen haben, soweit Sage diese gegenüber dem Anwender offen gelegt hat. Dies gilt auch für weitere aus der bei Erwerb der Software geltenden Preisliste er- sichtlichen Umstände der Preisbestim- mung.
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Samples: Licensing Agreement
Nutzungsrechte des Anwenders. 2.1. User-CALs, Device-CALs
a) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, be- stimmten menschlichen bestimmten mensch-lichen Benutzern (im Folgenden: Benutzer) die zeitlich befris- teten befristeten Nutzungsrechte an der Software bis zu der in der Vereinbarung vorgese- henen vorgesehenen Anzahl an menschlichen Nutzern („User-CAL“) zuzuweisen und die Soft- ware Software für den Anwender durch die Benut- zer Benutzer während der Dauer des Mietverhält- nisses Mietverhältnisses nutzen zu lassen. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch SageCHIPSIZE
(i) in der Software durch die Eintragung des Benutzers in der Benutzerverwal- tung Benutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/Nutzungsrechts/ der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nut- zungsrechts Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung an SageCHIPSIZE; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichneten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage CHIPSIZE in der Dokumen- tation Dokumentation der Software vorgegebenen Art und Weise. Sage CHIPSIZE ist vorbehalten, die Zuweisung zu überprüfen und hierzu die vom Anwender vorgehaltene elektronische und schriftli- che schriftliche Dokumentation zur Zuweisung von Nutzungsrechten einzusehen und zu überprüfen. Die Benutzer dürfen die Software auf ei- ner einer beliebigen Anzahl an Geräten (PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) benutzen, je- doch jedoch darf die Nutzung zu jedem Zeit- punkt Zeitpunkt nur mittels eines einzigen Xxxxxx erfolgen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nut- zung zeit- gleiche Nutzung der Software oder automatisierte auto- matisierte Nutzung der Software, insbesondere eine automatisierte Nutzung durch meh- rere mehrere menschliche Personen unter Ein- satz Einsatz einer Technologie zum Zusammen- führen Zusammenführen der Eingaben mehrere Datenquel- len Datenquellen (Eingaben von Personen und Gerä- tenGeräten) zur Nutzung eines nur einem Benut- zer Benutzer zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzulässig. Der Anwender darf die Zuweisung än- dernändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software durch den bisherigen Be- nutzer Benutzer dauerhaft und auf unbestimmte Zeit (d.h. ohne Absicht der erneuten Zu- weisungZuweisung) aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Änderung darf nur einmal alle 3 Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Zuwei- sung Zuweisung ändern, wenn
(i) der Benutzer Arbeitnehmer des Anwen- ders ist undAnwenders
(1) der Benutzer auf Grund Urlaubs nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung er- bringterbringt, aber nur für die Dauer des Urlaubs; oder
(2) der Benutzer auf Grund Krankheit nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung er- bringterbringt, aber nur für die Dauer der Krankheit; oder
(3) der Benutzer nach § 616 BGB nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung erbringt, aber nur für die Dauer der Verhin- derungVerhinderung.
(4) die Zuweisung zur Nutzung durch den neu zugewiesenen Benutzer zu Test- oder Supportzwecken er- folgterfolgt. In diesem Fall darf die Zuwei- sung Zuweisung nur für die Dauer des Test- o- der oder der Supportleistung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf den vorher zugewiesenen Benut- zer vorgenommen Benutzer vor-genommen wird.
(ii) die bezeichnete Person in einem Dienst- und/oder Werkverhältnis zum Anwen- der Anwender stand, welches beendet wurde und der Anwender die Nutzung der Soft- ware Software durch den bisherigen Benutzer auf unbestimmte Zeit aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. ist und Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuweisung verpflichtet, den Zugang des ehemaligen Benutzers zur Software sicher zu sperren.
b) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung Vereinbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, die zeit- lich zeitlich befristeten Nutzungsrechte bestimm- ten bestimmten Vorrichtungen (z.B. PC, Tablett-PC, MobiltelefonMobil-telefon) (im Folgenden: Gerät) bis zu der in der Vereinbarung vorgesehe- nen vorgesehenen Anzahl zuzuordnenzu-zuordnen, so dass die menschlichen Nutzer des jeweiligen Ge- räts Xxxxxx die Software mittels des bestimmten Xxxxxx für den Anwender nutzen dürfen („Device-CAL“). Pro Gerät darf jeweils nur ein menschlicher Nutzer die Software nutzen, die Identität des menschlichen Nutzers ist beliebig. Eine über den ver- einbarten vereinbarten Umfang hinausgehende zeit- gleiche zeitgleiche Nutzung der Software oder auto- matisierte automatisierte Nutzung der Software, insbe- sondere insbesondere eine automatisierte Nutzung durch mehrere menschliche Personen unter Einsatz einer Technologie zum Zu- sammenführen Zusammenführen der Eingaben mehrere Datenquellen (Eingaben von Personen und Geräten) zur Nutzung eines zuge- wiesenen zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzuläs- sigunzulässig. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch SageCHIPSIZE
(i) in der Software durch die Eintragung des Gerätes in der Benutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/Nutzungsrechts/ der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuweisung an SageCHIPSIZE; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuwei- sung Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichne- ten unterzeichneten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage CHIPSIZE in der Dokumen- tation Dokumentation der Software vorgegebenen Art und Weise. Im Rahmen dieser Zuweisung muss das Gerät durch geeignete Angaben so kon- kretisiert konkretisiert erfasst werden, dass eine Un- terscheidung Unterscheidung zu anderen Geräten zwei- felsfrei zweifelsfrei möglich ist. Der Anwender darf die Gerätezuordnung ändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software mittels des Xxxxxx auf un- bestimmte unbestimmte Zeit aufgegeben und durch das neu zugewiesene Gerät auf unbe- stimmte unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Än- derung Änderung darf nur einmal alle 3 Kalender- monate Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Geräte- zuordnung Gerätezuordnung ändern, wenn
(i) ein Gerät auf Grund eines Defekts dau- erhaft dauerhaft nicht mehr zur Nutzung der Soft- ware Software genutzt werden kann; oder
(ii) wenn ein Gerät auf Grund eines De- fekts Defekts für die Dauer einer Reparatur nicht mehr zur Nutzung der Software genutzt werden kann für die Dauer der Reparatur; oder
(iii) wenn ein Gerät dauerhaft für den An- wender Anwender verloren geht oder gestohlen wurde; oder.
(iv) die Zuweisung zur Nutzung durch das neu zugewiesene Gerät zu Test- oder Supportzwecken erfolgt. In diesem Fall darf die Zuweisung nur für die Dauer des Test- oder der Supportleistung er- folgenerfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf das vorher zugewiesene Gerät vorge- nommen vorgenommen wird. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuordnung verpflichtet, in dem ur- sprünglich ursprünglich zugeordneten Gerät gespei- cherte gespeicherte Kopien der Software zu löschen und den Zugang des Xxxxxx zur Software sicher zu sperren.
c) Eine Nutzung ist nur mit der zugehöri- gen zugehörigen von Sage CHIPSIZE oder deren Lizenzgebern entwickelten Client-Soft- ware Software erlaubt. Ein Benutzer kann an ei- nem einem Arbeitsplatz die Client-Software von Sage CHIPSIZE und weitere Dritt-Software-Lösun- gen Lösungen verwenden, mittels derer der Benut- zer Benutzer die hier lizenzierte Software mit Da- ten Daten versorgt oder die Ausführung der in der vorliegend lizenzierten Software vor- gesehenen vorgesehenen Funktionen steuert. Der Um- fang Umfang der Nutzung der hier lizenzierten Software durch den Benutzer darf in die- sem diesem Fall jedoch das Maß der Nutzung dieser Software durch den Benutzer ohne die Dritt-Software-Lösung nicht übersteigen, insbesondere nicht durch das Automatisieren der Nutzung der Software von SageCHIPSIZE. Die gesetzlichen Rechte oder von Sage CHIPSIZE gesondert einge- räumte eingeräumten Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Eine über die gestattete Nut- zung Nutzung hinausgehende Nutzung bedarf eventuell einer Third-Party-Lizenz von SageCHIPSIZE oder deren Lizenzgebern. Ein Anspruch auf Einräumung von Third-Party-Party- Lizenzen besteht nicht.
d) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Lizenzierungsmatrix (z.B. Fillialregelung, sonstige Einschränkungen) ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Lizenzer- werbs Lizenzerwerbs gültigen Preisliste von SageCHIPSIZE, die auf der Webseite von Sage sowie auf An- frage Anfrage erhältlich ist.
e) Bereits von Sage CHIPSIZE dem Anwender vor Geltung dieser Bestimmungen einge- räumte Nutzungsrechte eingeräumte Nutzungs-rechte bleiben vorbe- haltlich vorbehaltlich der Bestimmung unter folgendem Absatz unberührt. Aus technischen Gründen ist ein Misch- betrieb Mischbetrieb der Software unter Verwendung von Nutzungsrechten bestehend aus U- serUser-CALs und Device-Device- CALs einerseits und vor Geltung dieser Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten (Concur- rent Concurrent User) nicht möglich. Wenn der An- wender Anwender User-CALs und Device-CALs zur Nutzung in der Software hinzufügt: verzichtet der Anwender gegenüber Sage CHIPSIZE auf die vor Geltung dieser Bestim- mungen Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten; und Sage CHIPSIZE räumt dem Anwender aufschie- bend aufschiebend bedingt durch den wirksamen Ver- zicht Verzicht gemäß der vorstehendenen Rege- lung Regelung für jedes Nutzungsrecht, dass die Nutzung der Software mittels eines Sage CHIPSIZE Client-Programms ermöglichte, eine U- serUser-CAL gemäß der vorstehenden Best- immungen Bestimmungen ein.
2.2. Im Rahmen des dem Anwender ge- währten gewährten Nutzungsrechts sind auch mit dem Anwender verbundene Unterneh- men Unternehmen iSd §§ 15ff AktG zur Nutzung be- rechtigtberechtigt, soweit der Anwender Sage CHIPSIZE die nutzenden verbundenen Unternehmen anzeigt. Der Anwender hat die verbun- denen verbundenen Unternehmen auf die Einhal- tung Einhaltung dieser Lizenzbedingungen zu ver- pflichtenverpflichten, auf deren Einhaltung hinzu- wirken hinzuwirken und steht für Verstöße der ver- bundenen verbundenen Unternehmen gegenüber Sage CHIPSIZE ein.
2.3. Der Anwender darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rah- men Rahmen der aus der Leistungsbeschrei- bung Leistungsbeschreibung ersichtlichen bestimmungsgemä- ßen bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung ver- vielfältigenvervielfältigen. Er ist weiter berechtigt, not- wendige notwendige Sicherungskopien zu erstel- lenerstellen. Die Erstellung weiterer Kopien ist nicht gestattet. Eine Vervielfältigung des in elektronischer Form überlasse- nen überlassenen Benutzerhandbuchs, der sonsti- gen Dokumentation sonstigen Doku- mentation und Unterlagen (Begleittexte, mitgelieferte Bilder, etc.) ist nicht zulässig. Die Software muss in der von Sage CHIPSIZE freigegebenen Betriebs- systemumgebung Betriebssystemumgebung und unter den emp- fohlenen empfohlenen Hardwarevoraussetzungen eingesetzt ein-gesetzt werden.
2.4. Die Nutzung der Software ist nur für ei- gene eigene Zwecke, d. h. die Verarbeitung ei- gener eigener Daten des Anwenders sowie für die eigenen Zwecke und Verarbeitung der Daten der verbundenen Unterneh- men Unternehmen iSd §§ 15ff AktG gestattet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Über- lassung Überlassung der Software an Dritte, die Er- teilung Erteilung von Unterlizenzen sowie die Nutzung der Software im Rahmen ei- nes eines Application Service Providing für Dritte (ASP) bzw. die Bereitstellung der Software als Dienstleistung für Dritte ist nicht gestattet. Eine Nutzung für Dienstleistungen für Dritte (Service Büro Leistungen) ist gestattet, soweit sie zuvor Sage CHIPSIZE angezeigt wurde. Eine Vermietung der Software ist nicht ge- stattetgestattet. Der Anwender ist nur nach vor- heriger vorheriger Zustimmung seitens Sage be- rechtigtCHIPSIZE berechtigt, die Software durch Dritte für sich betreiben zu lassen. Der Anwen- der Anwender ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu ändern, zu dekom- pilierendekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren.
2.5. Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaf- fenen geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahinge- hende dahingehende Anfrage schriftlich an Sage CHIPSIZE zu richten, sofern nicht solche Verände- rungen Veränderungen schon gemäß der Produktinfor- mationen Produktinformationen oder mitgelieferter Daten ge- stattet gestattet sind. Sage CHIPSIZE behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfü- gung Verfügung zu stellen oder zu verweigern.
2.6. Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte mögliche Pro- grammfehler Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn Xxxx CHIPSIZE die Vornahme dieser Änderungen abgelehnt hat.
2.7. Der Anwender ist nicht berechtigt Zu- gangskennungen Zugangskennungen und/oder Passwörter für die Software an Dritte weiterzuge- benweiterzugeben.
2.8. Dem Anwender ist es untersagt Urhe- berrechtsvermerkeUrheberrechtsvermerke, Markenzeichen und/ oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben Eigentums-angaben zu verändern.
2.9. Die Nutzung der Software innerhalb ei- nes eines Application Service Provider (ASP) darf nur nach ausdrücklicher Zustim- mung Zustimmung durch Sage CHIPSIZE erfolgen.
2.10. Der Anwender ist nur berechtigt, die Funktionen der Software in dem ver- einbarten vereinbarten Umfang zu nutzen. Als ver- einbarter vereinbarter Umfang gilt der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Um- fangUmfang. Ist ein Umfang nicht ausdrücklich vereinbart, darf der Anwender die über die technische Schutzschaltung freige- gebenen freigegebenen Funktionen der überlassenen Software nutzen, jedoch nur für die An- zahl Anzahl der von Abrechnungen betroffe- nen betroffenen Mitarbeiter, Anzahl von Übermitt- lungen Übermittlungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl von Mandan- tenMandanten, Anzahl von Arbeitsplätzen an de- nen denen die Software eingesetzt wird, die der Preisbestimmung von Sage gegen- über CHIPSIZE gegenüber dem Anwender zugrunde gelegen haben, soweit Sage CHIPSIZE diese gegenüber dem Anwender offen gelegt hat. Dies gilt auch für weitere aus der bei Erwerb der Software geltenden Preisliste er- sichtlichen ersichtlichen Umstände der Preisbestim- mungPreisbestimmung.
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Samples: Software License Agreement
Nutzungsrechte des Anwenders. 2.1. User-CALs, Device-CALs
a) Das dem Dem Anwender wird durch diese Ver- einbarung eingeräumte das Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darineingeräumt, be- stimmten menschlichen Benutzern (im Folgenden: Benutzer) die zeitlich befris- teten Nutzungsrechte natürlichen Personen Nut- zungsrechte an der Software bis zu der in der Vereinbarung vorgese- henen vorgesehe- nen Anzahl an menschlichen Nutzern („User-CAL“) zuzuweisen von Named Usern zuzu- weisen und die Soft- ware Software für den Anwender An- wender durch die Benut- zer während der Dauer des Mietverhält- nisses Benutzer nutzen zu lassen. Ein Named User bezeichnet eine natürliche Person die vom End- kunden auf unbeschränkte Zeit als Nutzer eines Produktes bestimmt wird und die mittels verschiedenen Endge- räte auf eine Software zugreift bzw. diese verwendet. Die Zuweisung von Named Usern erfolgt nach Bestimmung Bestim- mung durch Sage:
(i) in der Software durch die Eintragung des Benutzers Named Users in der Benutzerverwal- tung Benutzerver- waltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechtsNut- zungsrechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Namens des BenutzersNamed Users, der Zuweisung des Nut- zungsrechts Nutzungsrechts an einen Benutzer Named User und des Datums der Zuweisung an Sage; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Namens des BenutzersNamed Users, der Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Benutzer Named User und des Datums der Zuweisung in einer ei- ner vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichneten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation der Software vorgegebenen Art und Weise. Sage ist vorbehalten, die Zuweisung zu überprüfen und hierzu die vom Anwender An- wender vorgehaltene elektronische und schriftli- che schriftliche Dokumentation zur Zuweisung von Nutzungsrechten einzusehen ein- zusehen und zu überprüfen. Die Benutzer Named User dürfen die Software auf ei- ner einer beliebigen Anzahl an Geräten Endge- räten (PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) benutzen, je- doch jedoch darf die Nutzung zu jedem Zeit- punkt Zeitpunkt nur mittels eines einzigen Xxxxxx ein- zigen Endgeräts gleicher Art durch dieselbe natürliche Person erfolgen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nut- zung Nutzung der Software oder automatisierte Nutzung Nut- zung der Software, insbesondere eine automatisierte Nutzung durch meh- rere menschliche natürlicher Personen unter Ein- satz einer Technologie zum Zusammen- führen Zusam- menführen der Eingaben mehrere Datenquel- len Da- tenquellen (Eingaben von Personen und Gerä- tenGeräten) zur Nutzung eines nur einem Benut- zer Named User zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzulässig. Der Anwender darf die Zuweisung än- dern, wenn der Anwender die Nutzung der Software durch den bisherigen Be- nutzer Named User dauerhaft und auf unbestimmte unbe- stimmte Zeit (d.h. ohne Absicht der erneuten Zu- weisunger- neuten Zuweisung innerhalb der ver- einbarten Vertragslaufzeit unter Ein- haltung der Kündigungsfrist - siehe Ziffer 9) aufgegeben aufgibt und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Änderung darf nur einmal alle 3 Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Zuwei- sung ändern, wenn
(i) der Benutzer Arbeitnehmer des Anwen- ders ist und
(1) der Benutzer auf Grund Urlaubs nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ist und keine Arbeitsleistung er- bringt, aber nur für die Dauer des Urlaubs; oder
(2) der Benutzer auf Grund Krankheit nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ist und keine Arbeitsleistung er- bringt, aber nur für die Dauer der Krankheit; oder
(3) der Benutzer nach § 616 BGB nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung erbringt, aber nur für die Dauer der Verhin- derung.
(4) die Zuweisung zur Nutzung durch den neu zugewiesenen Benutzer zu Test- oder Supportzwecken er- folgt. In diesem Fall darf die Zuwei- sung nur für die Dauer des Test- o- der der Supportleistung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf den vorher zugewiesenen Benut- zer vorgenommen wird.
(ii) die bezeichnete Person in einem Dienst- und/oder Werkverhältnis zum Anwen- der stand, welches beendet wurde und der Anwender die Nutzung der Soft- ware durch den bisherigen Benutzer auf unbestimmte Zeit aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hateinen neuen Named User ersetzt. Der Anwender ist im Falle der Änderung Ände- rung der Zuweisung verpflichtet, den Zugang des ehemaligen Benutzers Named Users zur Software sicher zu sperren.
b) Das dem Dem Anwender durch diese Ver- einbarung eingeräumte kann das Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darinein- geräumt werden, die zeit- lich befristeten Nutzungsrechte bestimm- ten Vorrichtungen be- stimmten Geräten (z.B. PC, Server, Tablett-PC, Mobiltelefon) (im FolgendenFolgen- den: Gerät) bis zu der in der Vereinbarung vorgesehe- nen Vereinba- rung vorgesehenen Anzahl zuzuordnenzuzuord- nen, so dass die menschlichen Nutzer des jeweiligen Ge- räts die Software mittels des bestimmten Xxxxxx für den Anwender nutzen von einer unbeschränkten Anzahl an natürlichen Personen ge- nutzt werden dürfen („Device-CAL“). Pro Gerät darf jeweils nur ein menschlicher Nutzer die Software nutzen, die Identität des menschlichen Nutzers ist beliebig. Eine über den ver- einbarten Umfang hinausgehende zeit- gleiche Nutzung der Software oder auto- matisierte Nutzung der Software, insbe- sondere eine automatisierte Nutzung durch mehrere menschliche Personen unter Einsatz einer Technologie zum Zu- sammenführen der Eingaben mehrere Datenquellen (Eingaben Die Definition von Personen und Geräten) zur Nutzung eines zuge- wiesenen Nutzungsrechts, ist unzuläs- sig. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sage
(i) in der Software durch die Eintragung des Gerätes in der Benutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuweisung an Sage; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuwei- sung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichne- ten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation der Software vorgegebenen Art und Weise. Im Rahmen dieser Zuweisung muss das Gerät durch geeignete Angaben so kon- kretisiert erfasst werden, dass eine Un- terscheidung zu anderen Geräten zwei- felsfrei möglich ist. Der Anwender darf die Gerätezuordnung ändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software mittels des Xxxxxx auf un- bestimmte Zeit aufgegeben und durch das neu zugewiesene Gerät auf unbe- stimmte Zeit aufgenommen hat. Die Än- derung darf nur einmal alle 3 Kalender- monate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Geräte- zuordnung ändern, wenn
(i) ein Gerät auf Grund eines Defekts dau- erhaft nicht mehr zur Nutzung der Soft- ware genutzt weitere Nutzungsbedingungen werden kann; oder
(ii) wenn ein Gerät auf Grund eines De- fekts für die Dauer einer Reparatur nicht mehr zur Nutzung der Software genutzt werden kann für die Dauer der Reparatur; oder
(iii) wenn ein Gerät dauerhaft für den An- wender verloren geht oder gestohlen wurde; oder
(iv) die Zuweisung zur Nutzung durch das neu zugewiesene Gerät zu Test- oder Supportzwecken erfolgt. In diesem indivi- xxxxx pro Fall darf die Zuweisung nur für die Dauer des Test- oder der Supportleistung er- folgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf das vorher zugewiesene Gerät vorge- nommen wird. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuordnung verpflichtetEinzelvertrag, in dem ur- sprünglich zugeordneten Gerät gespei- cherte Kopien der Software zu löschen und den Zugang des Xxxxxx zur Software sicher zu sperrenbzw. Bestellung, festgelegt.
c) Eine Nutzung ist nur mit der zugehöri- gen von Sage entwickelten Client-Soft- ware Client- Software erlaubt. Ein Benutzer Named User kann an ei- nem einem Arbeitsplatz die Client-Client- Software von Sage und weitere Dritt-Dritt- Software-Lösun- gen Produkte verwenden, mittels derer der Benut- zer Named User die hier lizenzierte Software mit Da- ten Daten versorgt oder die Ausführung der in der vorliegend lizenzierten li- zenzierten Software vor- gesehenen vorgesehenen Funktionen steuert. Der Um- fang Umfang der Nutzung der hier lizenzierten Software durch den Benutzer Named User darf in die- sem diesem Fall jedoch das Maß der Nutzung dieser die- ser Software durch den Benutzer Named User ohne die Dritt-Software-Lösung Produkt nicht übersteigen, insbesondere nicht durch das Automatisieren der Nutzung der Software von Sage. Die gesetzlichen Rechte oder von Sage gesondert einge- räumte ein- geräumte Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Eine über die gestattete ge- stattete Nutzung hinausgehende Nut- zung hinausgehende Nutzung bedarf eventuell einer Third-Third- Party-Lizenz von Sage. Ein Anspruch auf Einräumung von Third-Party-Lizenzen Li- zenzen besteht nicht.
d) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Lizenzierungsmatrix Lizenzierungs-matrix (z.B. FillialregelungFillialrege- lung, sonstige EinschränkungenEinschränkun-gen) ergeben er- geben sich aus der zum Zeitpunkt des Lizenzer- werbs Lizenzerwerbs gültigen Preisliste von Sage, die auf der Webseite von Sage sowie auf An- frage Anfrage erhältlich ist.
e) Bereits von Sage dem Anwender vor Geltung dieser Bestimmungen einge- räumte Nutzungsrechte bleiben vorbe- haltlich der Bestimmung unter folgendem Absatz unberührt. Aus technischen Gründen ist ein Misch- betrieb der Software unter Verwendung von Nutzungsrechten bestehend aus U- ser-CALs und Device-CALs einerseits und vor Geltung dieser Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten (Concur- rent User) nicht möglich. Wenn der An- wender User-CALs und Device-CALs zur Nutzung in der Software hinzufügt: verzichtet der Anwender gegenüber Sage auf die vor Geltung dieser Bestim- mungen eingeräumten Nutzungsrechten; und Sage räumt dem Anwender aufschie- bend bedingt durch den wirksamen Ver- zicht gemäß der vorstehendenen Rege- lung für jedes Nutzungsrecht, dass die Nutzung der Software mittels eines Sage Client-Programms ermöglichte, eine U- ser-CAL gemäß der vorstehenden Best- immungen ein.
2.2. Im Rahmen des dem Anwender ge- währten Nutzungsrechts sind auch mit dem Anwender verbundene Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG zur Nutzung be- rechtigt, soweit der Anwender Sage die nutzenden verbundenen Unternehmen anzeigtUnter- nehmen angezeigt hat. Der Anwender hat die verbun- denen Unternehmen verbundenen Unter-nehmen auf die Einhal- tung Einhaltung dieser Lizenzbedingungen Lizenz-be- dingungen zu ver- pflichtenverpflichten, auf deren Einhaltung hinzu- wirken hinzuwirken und steht für Verstöße der ver- bundenen Unternehmen verbundenen Unterneh- men gegenüber Sage ein.
2.3. Der Anwender darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rah- men der aus der Leistungsbeschrei- bung ersichtlichen bestimmungsgemä- ßen bestimmungsge- mäßen Ausführung der Anwendung ver- vielfältigenvervielfältigen. Er ist weiter berechtigt, not- wendige notwendige Sicherungskopien zu erstel- lener- stellen. Die Erstellung weiterer Kopien ist nicht gestattet. Eine Vervielfältigung Vervielfälti- gung des in elektronischer Form überlasse- nen über- lassenen Benutzerhandbuchs, der sonsti- gen sonstigen Dokumentation und Unterlagen Unter- lagen (Begleittexte, mitgelieferte BilderBil- der, etc.) ist nicht zulässig. Die Software Soft- ware muss in der von Sage freigegebenen Betriebs- systemumgebung freigege- benen Betriebssystemumgebung und unter den emp- fohlenen Hardwarevoraussetzungen empfohlenen Hardwarevo- raussetzungen eingesetzt werden.
2.4. Die Nutzung der Software ist nur für ei- gene Zwecke, d. h. die Verarbeitung ei- gener eigener Daten des Anwenders sowie für die eigenen Zwecke und Verarbeitung der Daten der verbundenen Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG gestattetgestat- tet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Über- lassung unentgeltli- che Überlassung der Software an Dritte, die Er- teilung Erteilung von Unterlizenzen sowie die Nutzung der Software im Rahmen ei- nes eines Application Service Providing für Dritte (ASP) bzw. die Bereitstellung Be- reitstellung der Software als Dienstleistung Dienst- leistung für Dritte ist nicht gestattet. Eine Nutzung für Dienstleistungen für Dritte (Service Büro Leistungen) ist gestattet, soweit sie zuvor Sage angezeigt wurde. Eine Vermietung Untervermietung der Software ist nicht ge- stattetgestattet.
2.5. Der Anwender ist nur nach vor- heriger Zustimmung seitens Sage be- rechtigt, die Software durch Dritte für sich betreiben zu lassen. Der Anwen- der ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten bearbei- ten oder in sonstiger Weise zu ändern, zu dekom- pilierendekompilieren, zu reverse-engineeren engine- eren oder zu disassemblieren.
2.5. Benötigt Benö- tigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaf- fenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahinge- hende Anfrage schriftlich an Sage zu richten, sofern nicht solche Verände- rungen schon gemäß der Produktinfor- mationen Produktin- formationen oder mitgelieferter Daten ge- stattet gestattet sind. Sage behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfü- gung Verfügung zu stellen oder zu verweigernverwei- gern.
2.6. Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte mögliche Pro- grammfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn Xxxx die Vornahme dieser die- ser Änderungen abgelehnt hat.
2.7. Der Anwender ist nicht berechtigt Zu- gangskennungen und/oder Passwörter Passwör- ter für die Software an Dritte weiterzuge- benweiterzu- geben.
2.8. Dem Anwender ist es untersagt Urhe- berrechtsvermerke, Markenzeichen und/ oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben zu verändern.
2.9. Die Nutzung der Software innerhalb ei- nes Application Service Provider (ASP) darf nur nach ausdrücklicher Zustim- mung durch Sage erfolgen.
2.10. Der Anwender ist nur berechtigt, die Funktionen der Software in dem ver- einbarten Umfang zu nutzen. Als ver- einbarter Umfang gilt der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Um- fang. Ist ein Umfang nicht ausdrücklich vereinbart, darf der Anwender die über die technische Schutzschaltung freige- gebenen Funktionen der überlassenen Software nutzen, jedoch nur für die An- zahl der von Abrechnungen betroffe- nen Mitarbeiter, Anzahl von Übermitt- lungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl von Mandan- ten, Anzahl von Arbeitsplätzen an de- nen die Software eingesetzt wird, die der Preisbestimmung von Sage gegen- über dem Anwender zugrunde gelegen haben, soweit Sage diese gegenüber dem Anwender offen gelegt hat. Dies gilt auch für weitere aus der bei Erwerb der Software geltenden Preisliste er- sichtlichen Umstände der Preisbestim- mung.
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Samples: Nutzungsvertrag
Nutzungsrechte des Anwenders. 2.1. User-CALs2.1 Der Anwender erwirbt eine Einzellizenz, Device-CALs
a) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, be- stimmten menschlichen Benutzern (im Folgenden: Benutzer) die zeitlich befris- teten Nutzungsrechte an der Software bis zu der in der Vereinbarung vorgese- henen Anzahl an menschlichen Nutzern („User-CAL“) zuzuweisen und die Soft- ware für den Anwender durch die Benut- zer während der Dauer des Mietverhält- nisses nutzen zu lassen. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sage
(i) in der Software durch die Eintragung des Benutzers in der Benutzerverwal- tung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nut- zungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung an Sage; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichneten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation der Software vorgegebenen Art und Weise. Sage er ist vorbehaltenberechtigt, die Zuweisung Software als Einplatzversion auf einem einzigen Personal-Computer zu überprüfen und hierzu die vom Anwender vorgehaltene elektronische und schriftli- che Dokumentation zur Zuweisung von Nutzungsrechten einzusehen und zu überprüfen. Die Benutzer dürfen die Software auf ei- ner beliebigen Anzahl an Geräten (PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) benutzen, je- doch darf die Nutzung zu jedem Zeit- punkt nur mittels eines einzigen Xxxxxx erfolgeninstallieren. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nut- zung Nutzung der Software oder automatisierte Nutzung der Software, insbesondere eine automatisierte Nutzung durch meh- rere menschliche Personen unter Ein- satz einer Technologie zum Zusammen- führen der Eingaben mehrere Datenquel- len (Eingaben von Personen und Gerä- ten) zur Nutzung eines nur einem Benut- zer zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzulässig. Der Anwender darf die Zuweisung än- dern, wenn der Anwender die Nutzung Einsatz der Software durch den bisherigen Be- nutzer dauerhaft und auf unbestimmte Zeit (d.heinem Netzwerk-Server ist nicht erlaubt. ohne Absicht der erneuten Zu- weisung) aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person Bei einer Einzellizenz bezieht sich das Nutzungsrecht nach diesen Lizenzbedingungen nur auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Änderung darf nur einmal alle 3 Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Zuwei- sung ändern, wenn
(i) der Benutzer Arbeitnehmer des Anwen- ders ist und
(1) der Benutzer auf Grund Urlaubs nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ist und keine Arbeitsleistung er- bringt, aber nur für die Dauer des Urlaubs; oder
(2) der Benutzer auf Grund Krankheit nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ist und keine Arbeitsleistung er- bringt, aber nur für die Dauer der Krankheit; oder
(3) der Benutzer nach § 616 BGB nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung erbringt, aber nur für die Dauer der Verhin- derungeinen Standort.
(4) die Zuweisung zur Nutzung durch den neu zugewiesenen Benutzer zu Test- oder Supportzwecken er- folgt. In diesem Fall darf die Zuwei- sung nur für die Dauer des Test- o- der der Supportleistung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf den vorher zugewiesenen Benut- zer vorgenommen wird.
(ii) die bezeichnete Person in einem Dienst- und/oder Werkverhältnis zum Anwen- der stand, welches beendet wurde und der Anwender die Nutzung der Soft- ware durch den bisherigen Benutzer auf unbestimmte Zeit aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuweisung verpflichtet, den Zugang des ehemaligen Benutzers zur Software sicher zu sperren.
b) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, die zeit- lich befristeten Nutzungsrechte bestimm- ten Vorrichtungen (z.B. PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) (im Folgenden: Gerät) bis zu der in der Vereinbarung vorgesehe- nen Anzahl zuzuordnen, so dass die menschlichen Nutzer des jeweiligen Ge- räts die Software mittels des bestimmten Xxxxxx für den Anwender nutzen dürfen („Device-CAL“). Pro Gerät darf jeweils nur ein menschlicher Nutzer die Software nutzen, die Identität des menschlichen Nutzers ist beliebig. Eine über den ver- einbarten Umfang hinausgehende zeit- gleiche Nutzung der Software oder auto- matisierte Nutzung der Software, insbe- sondere eine automatisierte Nutzung durch mehrere menschliche Personen unter Einsatz einer Technologie zum Zu- sammenführen der Eingaben mehrere Datenquellen (Eingaben von Personen und Geräten) zur Nutzung eines zuge- wiesenen Nutzungsrechts, ist unzuläs- sig. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sage
(i) in der Software durch die Eintragung des Gerätes in der Benutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuweisung an Sage; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuwei- sung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichne- ten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation der Software vorgegebenen Art und Weise. Im Rahmen dieser Zuweisung muss das Gerät durch geeignete Angaben so kon- kretisiert erfasst werden, dass eine Un- terscheidung zu anderen Geräten zwei- felsfrei möglich ist. Der Anwender darf die Gerätezuordnung ändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software mittels des Xxxxxx auf un- bestimmte Zeit aufgegeben und durch das neu zugewiesene Gerät auf unbe- stimmte Zeit aufgenommen hat. Die Än- derung darf nur einmal alle 3 Kalender- monate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Geräte- zuordnung ändern, wenn
(i) ein Gerät auf Grund eines Defekts dau- erhaft nicht mehr zur Nutzung der Soft- ware genutzt werden kann; oder
(ii) wenn ein Gerät auf Grund eines De- fekts für die Dauer einer Reparatur nicht mehr zur Nutzung der Software genutzt werden kann für die Dauer der Reparatur; oder
(iii) wenn ein Gerät dauerhaft für den An- wender verloren geht oder gestohlen wurde; oder
(iv) die Zuweisung zur Nutzung durch das neu zugewiesene Gerät zu Test- oder Supportzwecken erfolgt. In diesem Fall darf die Zuweisung nur für die Dauer des Test- oder der Supportleistung er- folgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf das vorher zugewiesene Gerät vorge- nommen wird. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuordnung verpflichtet, in dem ur- sprünglich zugeordneten Gerät gespei- cherte Kopien der Software zu löschen und den Zugang des Xxxxxx zur Software sicher zu sperren.
c) Eine Nutzung ist nur mit der zugehöri- gen von Sage entwickelten Client-Soft- ware erlaubt. Ein Benutzer kann an ei- nem Arbeitsplatz die Client-Software von Sage und weitere Dritt-Software-Lösun- gen verwenden, mittels derer der Benut- zer die hier lizenzierte Software mit Da- ten versorgt oder die Ausführung der in der vorliegend lizenzierten Software vor- gesehenen Funktionen steuert. Der Um- fang der Nutzung der hier lizenzierten Software durch den Benutzer darf in die- sem Fall jedoch das Maß der Nutzung dieser Software durch den Benutzer ohne die Dritt-Software-Lösung nicht übersteigen, insbesondere nicht durch das Automatisieren der Nutzung der Software von Sage. Die gesetzlichen Rechte oder von Sage gesondert einge- räumte Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Eine über die gestattete Nut- zung hinausgehende Nutzung bedarf eventuell einer Third-Party-Lizenz von Sage. Ein Anspruch auf Einräumung von Third-Party-Lizenzen besteht nicht.
d) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Lizenzierungsmatrix (z.B. Fillialregelung, sonstige Einschränkungen) ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Lizenzer- werbs gültigen Preisliste von Sage, die auf der Webseite von Sage sowie auf An- frage erhältlich ist.
e) Bereits von Sage dem Anwender vor Geltung dieser Bestimmungen einge- räumte Nutzungsrechte bleiben vorbe- haltlich der Bestimmung unter folgendem Absatz unberührt. Aus technischen Gründen ist ein Misch- betrieb der Software unter Verwendung von Nutzungsrechten bestehend aus U- ser-CALs und Device-CALs einerseits und vor Geltung dieser Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten (Concur- rent User) nicht möglich. Wenn der An- wender User-CALs und Device-CALs zur Nutzung in der Software hinzufügt: verzichtet der Anwender gegenüber Sage auf die vor Geltung dieser Bestim- mungen eingeräumten Nutzungsrechten; und Sage räumt dem Anwender aufschie- bend bedingt durch den wirksamen Ver- zicht gemäß der vorstehendenen Rege- lung für jedes Nutzungsrecht, dass die Nutzung der Software mittels eines Sage Client-Programms ermöglichte, eine U- ser-CAL gemäß der vorstehenden Best- immungen ein.
2.2. Im Rahmen des dem Anwender ge- währten Nutzungsrechts sind auch mit dem Anwender verbundene Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG zur Nutzung be- rechtigt, soweit der Anwender Sage die nutzenden verbundenen Unternehmen anzeigt. Der Anwender hat die verbun- denen Unternehmen auf die Einhal- tung dieser Lizenzbedingungen zu ver- pflichten, auf deren Einhaltung hinzu- wirken und steht für Verstöße der ver- bundenen Unternehmen gegenüber Sage ein.
2.3. 2.2 Der Anwender darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rah- men Rahmen der aus der Leistungsbeschrei- bung Leistungs- beschreibung ersichtlichen bestimmungsgemä- ßen bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung ver- vielfältigenvervielfältigen. Er ist weiter berechtigt, not- wendige notwendige Sicherungskopien zu erstel- lenerstellen. Die Erstellung weiterer Kopien ist nicht gestattet. Eine Vervielfältigung des in elektronischer Form überlasse- nen überlassenen Benutzerhandbuchs, der sonsti- gen Dokumentation und Unterlagen (Begleittexte, mitgelieferte Bilder, etc.) ist nicht zulässig. Die Software Soft- ware muss in der von Sage freigegebenen Betriebs- systemumgebung und unter den emp- fohlenen empfohlenen Hardwarevoraussetzungen eingesetzt werden.
2.4. 2.3 Die Nutzung der Software ist nur für ei- gene eigene Zwecke, ,
d. h. die Verarbeitung ei- gener eigener Daten des Anwenders sowie gestattet. Die Nutzung der Software für die eigenen Zwecke Erbringung von Serviceleistungen für Dritte (Service Büro-Leistungen) ist nur zulässig, soweit hierdurch die lizenzierte Anzahl Mandanten nicht überschritten wird. Hierbei muss jeder Dritte, der Rechte und Verarbeitung Pflichten begründen, erfüllen und tragen kann, als Mandant in der Daten der verbundenen Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG gestattetSoftware angelegt werden. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Über- lassung Überlassung der Software an Dritte, die Er- teilung Erteilung von Unterlizenzen sowie die Nutzung der Software im Rahmen ei- nes eines Application Service Providing für Dritte (ASP) bzw. die Bereitstellung der Software als Dienstleistung für Dritte ist nicht gestattet. Eine Nutzung für Dienstleistungen für Dritte (Service Büro Leistungen) ist gestattet, soweit sie zuvor Sage angezeigt wurde. Eine Vermietung Untervermietung der Software ist nicht ge- stattet. gestattet.
2.4 Der Anwender ist nur nach vor- heriger Zustimmung seitens Sage be- rechtigt, die Software durch Dritte für sich betreiben zu lassen. Der Anwen- der ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu ändern, zu dekom- pilierendekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren.
2.5. Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaf- fenen geschaffenen anderen Computerprogrammen Computer- programmen unerlässlich sind, hat er eine dahinge- hende dahingehende Anfrage schriftlich an Sage zu richten, sofern nicht solche Verände- rungen Veränderungen schon gemäß der Produktinfor- mationen Produktinformationen oder mitgelieferter Daten ge- stattet gestattet sind. Sage behält sich vor, die erforderlichen erforder- lichen Informationen zur Verfü- gung Verfügung zu stellen oder zu verweigern.
2.6. 2.5 Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte mögliche Pro- grammfehler Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn Xxxx die Vornahme dieser Änderungen abgelehnt hat.
2.7. 2.6 Der Anwender ist nicht berechtigt Zu- gangskennungen und/Zugangs- kennungen und/ oder Passwörter für die Software an Dritte weiterzuge- benweiterzugeben.
2.8. 2.7 Dem Anwender ist es untersagt Urhe- berrechtsvermerkeUrheberrechts- vermerke, Markenzeichen und/ oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben zu verändern.
2.9. Die Nutzung der Software innerhalb ei- nes Application Service Provider (ASP) darf nur nach ausdrücklicher Zustim- mung durch Sage erfolgen.
2.10. Der Anwender ist nur berechtigt, die Funktionen der Software in dem ver- einbarten Umfang zu nutzen. Als ver- einbarter Umfang gilt der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Um- fang. Ist ein Umfang nicht ausdrücklich vereinbart, darf der Anwender die über die technische Schutzschaltung freige- gebenen Funktionen der überlassenen Software nutzen, jedoch nur für die An- zahl der von Abrechnungen betroffe- nen Mitarbeiter, Anzahl von Übermitt- lungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl von Mandan- ten, Anzahl von Arbeitsplätzen an de- nen die Software eingesetzt wird, die der Preisbestimmung von Sage gegen- über dem Anwender zugrunde gelegen haben, soweit Sage diese gegenüber dem Anwender offen gelegt hat. Dies gilt auch für weitere aus der bei Erwerb der Software geltenden Preisliste er- sichtlichen Umstände der Preisbestim- mung.
Appears in 1 contract
Samples: Software License Agreement
Nutzungsrechte des Anwenders. 2.1. User-CALs4.1 Sage gestattet dem Anwender, Device-CALs
a) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, be- stimmten menschlichen Benutzern (im Folgenden: Benutzer) die von ihm erworbene Sage Office Line 24 zeitlich befris- teten Nutzungsrechte an der Software bis zu der in der Vereinbarung vorgese- henen Anzahl an menschlichen Nutzern („User-CAL“) zuzuweisen und die Soft- ware für den Anwender durch die Benut- zer beschränkt während der Dauer des Mietverhält- nisses nutzen Vertragslaufzeit bestimmungsgemäß entsprechend der Produktbeschreibung und Benutzer-dokumentation zu lassennutzen. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sage
(i) in der Software durch Nutzungsberechtigung ist auf die Eintragung des Benutzers in der Benutzerverwal- tung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nut- zungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung an Sage; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichneten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation der Software vorgegebenen Art und Weise. Sage ist vorbehaltenerworbenen Module, die Zuweisung zu überprüfen erworbene Anzahl gleichzeitiger Nutzer (User) und hierzu auf die vom Anwender vorgehaltene elektronische und schriftli- che Dokumentation zur Zuweisung von Nutzungsrechten einzusehen und zu überprüfen. Die Benutzer dürfen die Software auf ei- ner beliebigen Anzahl an Geräten (PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) benutzen, je- doch darf die Nutzung zu jedem Zeit- punkt nur mittels eines einzigen Xxxxxx erfolgenbei Sage als Named User registrierten Personen beschränkt. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nut- zung der Software oder automatisierte Nutzung der SoftwareSage Office Line 24 ist unzulässig. Voraussetzung für die Nutzung ist die Aktivierung der Sage Office Line 24 durch Sage. Die Nutzung der Leistungen kann nur unter Verwendung einer dem Anwender zugewiesenen persönlichen ID und eines Passworts erfolgen. Da es sich um eine Named-User-Lösung handelt, muss jeder User vor dem ersten Zugriff namentlich bei Sage registriert werden. Änderungen von Named Usern führt Xxxx auf Anweisung des Anwenders aus. Einzelheiten ergeben sich aus der Produktbeschreibung und der Benutzerdokumentation. Der Austausch eines jeden Named Users ist nur einmal pro Monat zulässig, insbesondere eine automatisierte Nutzung durch meh- rere menschliche Personen unter Ein- satz einer Technologie zum Zusammen- führen aufgrund eines Mitarbeiterwechsels. Wird ein Named User öfter gewechselt, so gilt dies als Bestellung eines neuen Named Users.
4.2 Die Nutzungsrechte gelten jeweils für die von Sage zuletzt bereitgestellte aktuelle Version der Eingaben mehrere Datenquel- len (Eingaben von Personen Sage Office Line 24 sowie die letzten beiden QSP vor der aktuellen Version. Nutzungsrechte für das vorletzte QSP erlöschen sechs Monate nach Bereitstellung eines neuen QSP gemäß Ziffer 3.3. In begründeten Ausnahmefällen kann auf entsprechende Anfrage seitens des Anwenders etwas anderes vereinbart werden.
4.3 Das Nutzungsrecht ist nicht exklusiv und Gerä- ten) zur Nutzung eines nur einem Benut- zer zugewiesenen Nutzungsrechts, nicht übertragbar. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte ist unzulässignicht zulässig. Der Anwender darf die Zuweisung än- dern, wenn der Anwender die Nutzung der Software durch den bisherigen Be- nutzer dauerhaft und auf unbestimmte Zeit (d.h. ohne Absicht der erneuten Zu- weisung) aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Sage Office Line 24 Dritten nicht zugänglich machen.
4.4 Die Änderung Sage Office Line 24 darf nur einmal alle 3 Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Zuwei- sung ändern, wenn
(i) der Benutzer Arbeitnehmer des Anwen- ders ist und
(1) der Benutzer auf Grund Urlaubs nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ist und keine Arbeitsleistung er- bringt, aber nur für die Dauer des Urlaubs; oder
(2) der Benutzer auf Grund Krankheit nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ist und keine Arbeitsleistung er- bringt, aber nur für die Dauer der Krankheit; oder
(3) der Benutzer nach § 616 BGB nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung erbringt, aber nur für die Dauer der Verhin- derung.
(4) die Zuweisung zur Nutzung durch unter den neu zugewiesenen Benutzer zu Test- oder Supportzwecken er- folgt. In diesem Fall darf die Zuwei- sung nur für die Dauer des Test- o- der der Supportleistung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf den vorher zugewiesenen Benut- zer vorgenommen wird.
(ii) die bezeichnete Person in einem Dienst- und/oder Werkverhältnis zum Anwen- der stand, welches beendet wurde und der Anwender die Nutzung der Soft- ware durch den bisherigen Benutzer auf unbestimmte Zeit aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuweisung verpflichtet, den Zugang des ehemaligen Benutzers zur Software sicher zu sperren.
b) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, die zeit- lich befristeten Nutzungsrechte bestimm- ten Vorrichtungen (z.B. PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) (im Folgenden: Gerät) bis zu der in der Vereinbarung vorgesehe- nen Anzahl zuzuordnen, so dass die menschlichen Nutzer des jeweiligen Ge- räts die Software mittels des bestimmten Xxxxxx für den Anwender nutzen dürfen („Device-CAL“). Pro Gerät darf jeweils nur ein menschlicher Nutzer die Software nutzen, die Identität des menschlichen Nutzers ist beliebig. Eine über den ver- einbarten Umfang hinausgehende zeit- gleiche Nutzung der Software oder auto- matisierte Nutzung der Software, insbe- sondere eine automatisierte Nutzung durch mehrere menschliche Personen unter Einsatz einer Technologie zum Zu- sammenführen der Eingaben mehrere Datenquellen (Eingaben von Personen und Geräten) zur Nutzung eines zuge- wiesenen Nutzungsrechts, ist unzuläs- sig. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sage
(i) in der Software durch die Eintragung des Gerätes in der Benutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuweisung an Sage; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuwei- sung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichne- ten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation der Software vorgegebenen Art und Weise. Im Rahmen dieser Zuweisung muss das Gerät durch geeignete Angaben so kon- kretisiert erfasst werden, dass eine Un- terscheidung zu anderen Geräten zwei- felsfrei möglich ist. Der Anwender darf die Gerätezuordnung ändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software mittels des Xxxxxx auf un- bestimmte Zeit aufgegeben und durch das neu zugewiesene Gerät auf unbe- stimmte Zeit aufgenommen hat. Die Än- derung darf nur einmal alle 3 Kalender- monate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Geräte- zuordnung ändern, wenn
(i) ein Gerät auf Grund eines Defekts dau- erhaft nicht mehr zur Nutzung der Soft- ware genutzt werden kann; oder
(ii) wenn ein Gerät auf Grund eines De- fekts für die Dauer einer Reparatur nicht mehr zur Nutzung der Software genutzt werden kann für die Dauer der Reparatur; oder
(iii) wenn ein Gerät dauerhaft für den An- wender verloren geht oder gestohlen wurde; oder
(iv) die Zuweisung zur Nutzung durch das neu zugewiesene Gerät zu Test- oder Supportzwecken erfolgt. In diesem Fall darf die Zuweisung nur für die Dauer des Test- oder der Supportleistung er- folgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf das vorher zugewiesene Gerät vorge- nommen wird. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuordnung verpflichtet, in dem ur- sprünglich zugeordneten Gerät gespei- cherte Kopien der Software zu löschen und den Zugang des Xxxxxx zur Software sicher zu sperren.
c) Eine Nutzung ist nur mit der zugehöri- gen von Sage entwickelten Client-Soft- ware erlaubt. Ein Benutzer kann an ei- nem Arbeitsplatz die Client-Software von Sage und weitere Dritt-Software-Lösun- gen verwenden, mittels derer der Benut- zer die hier lizenzierte Software mit Da- ten versorgt oder die Ausführung der in der vorliegend lizenzierten Software vor- gesehenen Funktionen steuert. Der Um- fang der Nutzung der hier lizenzierten Software durch den Benutzer darf in die- sem Fall jedoch das Maß der Nutzung dieser Software durch den Benutzer ohne die Dritt-Software-Lösung nicht übersteigen, insbesondere nicht durch das Automatisieren der Nutzung der Software von Sage. Die gesetzlichen Rechte oder von Sage gesondert einge- räumte Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Eine über die gestattete Nut- zung hinausgehende Nutzung bedarf eventuell einer Third-Party-Lizenz von Sage. Ein Anspruch auf Einräumung von Third-Party-Lizenzen besteht nicht.
d) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Lizenzierungsmatrix (z.B. Fillialregelung, sonstige Einschränkungen) ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Lizenzer- werbs gültigen Preisliste von Sage, die auf der Webseite von Sage sowie auf An- frage erhältlich ist.
e) Bereits von Sage dem Anwender vor Geltung dieser Bestimmungen einge- räumte Nutzungsrechte bleiben vorbe- haltlich der Bestimmung unter folgendem Absatz unberührt. Aus technischen Gründen ist ein Misch- betrieb der Software unter Verwendung von Nutzungsrechten bestehend aus U- ser-CALs und Device-CALs einerseits und vor Geltung dieser Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten (Concur- rent User) nicht möglich. Wenn der An- wender User-CALs und Device-CALs zur Nutzung in der Software hinzufügt: verzichtet der Anwender gegenüber Sage auf die vor Geltung dieser Bestim- mungen eingeräumten Nutzungsrechten; und Sage räumt dem Anwender aufschie- bend bedingt durch den wirksamen Ver- zicht gemäß der vorstehendenen Rege- lung für jedes Nutzungsrecht, dass die Nutzung der Software mittels eines Sage Client-Programms ermöglichte, eine U- ser-CAL gemäß der vorstehenden Best- immungen ein.
2.2. Im Rahmen des dem Anwender ge- währten Nutzungsrechts sind auch mit dem Anwender verbundene Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG zur Nutzung be- rechtigt, soweit der Anwender Sage die nutzenden verbundenen Unternehmen anzeigt. Der Anwender hat die verbun- denen Unternehmen auf die Einhal- tung dieser Lizenzbedingungen zu ver- pflichten, auf deren Einhaltung hinzu- wirken und steht für Verstöße der ver- bundenen Unternehmen gegenüber Sage ein.
2.3. Der Anwender darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rah- men der aus der Leistungsbeschrei- bung ersichtlichen bestimmungsgemä- ßen Ausführung der Anwendung ver- vielfältigen. Er ist weiter berechtigt, not- wendige Sicherungskopien zu erstel- len. Die Erstellung weiterer Kopien ist nicht gestattet. Eine Vervielfältigung des in elektronischer Form überlasse- nen Benutzerhandbuchs, der sonsti- gen Dokumentation und Unterlagen (Begleittexte, mitgelieferte Bilder, etc.) ist nicht zulässig. Die Software muss in der von Sage freigegebenen Betriebs- systemumgebung und unter den emp- fohlenen Hardwarevoraussetzungen System-voraussetzungen eingesetzt werden, die in der Produktbeschreibung näher erläutert sind.
2.4. Die Nutzung der Software ist nur für ei- gene Zwecke, d. h. die Verarbeitung ei- gener Daten des Anwenders sowie für die eigenen Zwecke und Verarbeitung der Daten der verbundenen Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG gestattet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Über- lassung der Software an Dritte, die Er- teilung von Unterlizenzen sowie die Nutzung der Software im Rahmen ei- nes Application Service Providing für Dritte (ASP) bzw. die Bereitstellung der Software als Dienstleistung für Dritte ist nicht gestattet. Eine Nutzung für Dienstleistungen für Dritte (Service Büro Leistungen) ist gestattet, soweit sie zuvor Sage angezeigt wurde. Eine Vermietung der Software ist nicht ge- stattet. 4.5 Der Anwender ist nur nach vor- heriger Zustimmung seitens Sage be- rechtigt, die Software durch Dritte für sich betreiben zu lassen. Der Anwen- der ist nicht berechtigt, die Software Sage Office Line 24 oder Teile davon zu übersetzen, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu ändernbearbeiten, zu dekom- pilierenändern zu dekompilieren, zu reverse-reverse- engineeren oder zu disassemblieren.
2.5. Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software Sage Office Line 24 mit unabhängig geschaf- fenen geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahinge- hende dahin gehende Anfrage schriftlich an Sage zu richten, sofern nicht solche Verände- rungen schon gemäß der Produktinfor- mationen oder mitgelieferter Daten ge- stattet sind. Sage behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfü- gung Verfügung zu stellen oder zu verweigern.
2.6. Der Anwender ist nicht berechtigt, Programmfehler selbst oder durch Dritte mögliche Pro- grammfehler zu beseitigen. Dies gilt nichtIst der Anwender der Auffassung, dass die Sage Office Line 24 Fehler aufweist, hat er Sage über diese schriftlich oder per E- Mail unter Beschreibung der aufgetretenen Symptome zu informieren und Sage deren Beseitigung zu überlassen.
4.6 Soweit Open-Source-Software, andere freie Software oder proprietäre Software Dritter in der Sage Office Line 24 enthalten ist und der Anwender diese Software nutzt, gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils auf die Open-Source-Software, freie Software oder Drittsoftware anwendbaren Lizenzbestimmungen. Sage wird ent-sprechende Information bereitstellen, wenn Teile der Sage Office Line 24 anderen als den vorliegenden Lizenzbedingungen unterliegen. Des Weiteren stellt Xxxx die Vornahme entsprechenden Lizenzbestimmungen bereit. Diese gehen hinsichtlich der betroffenen Software den Regelungen dieser Änderungen abgelehnt hatNutzungsvereinbarung vor.
2.7. Der Anwender ist nicht berechtigt Zu- gangskennungen und/oder Passwörter für 4.7 Für die Software an Dritte weiterzuge- ben.
2.8. Dem Anwender ist es untersagt Urhe- berrechtsvermerke, Markenzeichen und/ oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben zu verändern.
2.9. Die Nutzung der Software innerhalb ei- nes Application Service Provider (ASP) darf nur nach ausdrücklicher Zustim- mung durch Sage erfolgen.
2.10. Der Anwender ist nur berechtigt, die Funktionen der Software in dem ver- einbarten Umfang zu nutzen. Als ver- einbarter Umfang gilt der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Um- fang. Ist ein Umfang nicht ausdrücklich vereinbart, erworbene Anzahl Named User darf der Anwender die je eine Kopie der Onlinedokumentation für den eigenen Gebrauch ausdrucken. Weitergehende Nutzungsrechte an der Dokumentation gewährt Sage nicht. Jede über die technische Schutzschaltung freige- gebenen Funktionen den erlaubten Umfang hinausgehende Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung oder Weitergabe der überlassenen Software nutzen, jedoch nur für die An- zahl Dokumentation ist unzulässig.
4.8 Sämtliche Rechte an der von Abrechnungen betroffe- nen Mitarbeiter, Anzahl von Übermitt- lungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl von Mandan- ten, Anzahl von Arbeitsplätzen an de- nen die Software eingesetzt wird, die Sage Office Line 24 einschließlich der Preisbestimmung von Dokumentation verbleiben bei Sage gegen- über dem Anwender zugrunde gelegen haben, soweit Sage diese gegenüber dem Anwender offen gelegt hat. Dies gilt auch für weitere aus der bei Erwerb der Software geltenden Preisliste er- sichtlichen Umstände der Preisbestim- mungund ihren Lizenzgebern.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Nutzungsrechte des Anwenders. 2.1. User-CALs, Device-CALs
a) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, be- stimmten menschlichen bestimmten mensch- lichen Benutzern (im Folgenden: Benutzer) die zeitlich befris- teten befristeten Nutzungsrechte an der Software bis zu der in der Vereinbarung vorgese- henen vorgesehenen Anzahl an menschlichen Nutzern („User-CAL“) zuzuweisen und die Soft- ware Software für den Anwender durch die Benut- zer Benutzer während der Dauer des Mietverhält- nisses Mietverhältnisses nutzen zu lassen. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch SageDatatronic
(i) in der Software durch die Eintragung des Benutzers in der Benutzerverwal- tung Benutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/Nutzungsrechts/ der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nut- zungsrechts Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung an SageDatatronic; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichneten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage Datatronic in der Dokumen- tation Dokumentation der Software vorgegebenen Art und Weise. Sage Datatronic ist vorbehalten, die Zuweisung zu überprüfen und hierzu die vom Anwender vorgehaltene elektronische und schriftli- che schriftliche Dokumentation zur Zuweisung von Nutzungsrechten einzusehen und zu überprüfen. Die Benutzer dürfen die Software auf ei- ner einer beliebigen Anzahl an Geräten (PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) benutzen, je- doch jedoch darf die Nutzung zu jedem Zeit- punkt Zeitpunkt nur mittels eines einzigen Xxxxxx erfolgen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nut- zung zeit- gleiche Nutzung der Software oder automatisierte auto- matisierte Nutzung der Software, insbesondere eine automatisierte Nutzung durch meh- rere mehrere menschliche Personen unter Ein- satz Einsatz einer Technologie zum Zusammen- führen Zusammenführen der Eingaben mehrere Datenquel- len Datenquellen (Eingaben von Personen und Gerä- tenGeräten) zur Nutzung eines nur einem Benut- zer Benutzer zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzulässig. Der Anwender darf die Zuweisung än- dernändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software durch den bisherigen Be- nutzer Benutzer dauerhaft und auf unbestimmte Zeit (d.h. ohne Absicht der erneuten Zu- weisungZuweisung) aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Änderung darf nur einmal alle 3 Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Zuwei- sung Zuweisung ändern, wenn
(i) der Benutzer Arbeitnehmer des Anwen- ders Anwenders ist und
(1) der Benutzer auf Grund Urlaubs nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung er- bringterbringt, aber nur für die Dauer des Urlaubs; oder
(2) der Benutzer auf Grund Krankheit nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung er- bringterbringt, aber nur für die Dauer der Krankheit; oder
(3) der Benutzer nach § 616 BGB nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung erbringt, aber nur für die Dauer der Verhin- derungVerhinderung.
(4) die Zuweisung zur Nutzung durch den neu zugewiesenen Benutzer zu Test- oder Supportzwecken er- folgterfolgt. In diesem Fall darf die Zuwei- sung Zuweisung nur für die Dauer des Test- o- der oder der Supportleistung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf den vorher zugewiesenen Benut- zer vorgenommen Benutzer vor- genommen wird.
(ii) die bezeichnete Person in einem Dienst- und/oder Werkverhältnis zum Anwen- der Anwender stand, welches beendet wurde und der Anwender die Nutzung der Soft- ware Software durch den bisherigen Benutzer auf unbestimmte Zeit aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuweisung verpflichtet, den Zugang des ehemaligen Benutzers zur Software sicher zu sperren.
b) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung Vereinbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, die zeit- lich zeitlich befristeten Nutzungsrechte bestimm- ten bestimmten Vorrichtungen (z.B. PC, Tablett-PC, MobiltelefonMobil- telefon) (im Folgenden: Gerät) bis zu der in der Vereinbarung vorgesehe- nen vorgesehenen Anzahl zuzuordnenzu- zuordnen, so dass die menschlichen Nutzer des jeweiligen Ge- räts Xxxxxx die Software mittels des bestimmten Xxxxxx für den Anwender nutzen dürfen („Device-CAL“). Pro Gerät darf jeweils nur ein menschlicher Nutzer die Software nutzen, die Identität des menschlichen Nutzers ist beliebig. Eine über den ver- einbarten vereinbarten Umfang hinausgehende zeit- gleiche zeitgleiche Nutzung der Software oder auto- matisierte automatisierte Nutzung der Software, insbe- sondere insbesondere eine automatisierte Nutzung durch mehrere menschliche Personen unter Einsatz einer Technologie zum Zu- sammenführen Zusammenführen der Eingaben mehrere Datenquellen (Eingaben von Personen und Geräten) zur Nutzung eines zuge- wiesenen zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzuläs- sigunzulässig. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch SageDatatronic
(i) in der Software durch die Eintragung des Gerätes in der Benutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/Nutzungsrechts/ der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuweisung an SageDatatronic; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuwei- sung Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichne- ten unterzeichneten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage Datatronic in der Dokumen- tation Dokumentation der Software vorgegebenen Art und Weise. Im Rahmen dieser Zuweisung muss das Gerät durch geeignete Angaben so kon- kretisiert konkretisiert erfasst werden, dass eine Un- terscheidung Unterscheidung zu anderen Geräten zwei- felsfrei zweifelsfrei möglich ist. Der Anwender darf die Gerätezuordnung ändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software mittels des Xxxxxx auf un- bestimmte unbestimmte Zeit aufgegeben und durch das neu zugewiesene Gerät auf unbe- stimmte unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Än- derung Änderung darf nur einmal alle 3 Kalender- monate Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Geräte- zuordnung Gerätezuordnung ändern, wenn
(i) ein Gerät auf Grund eines Defekts dau- erhaft dauerhaft nicht mehr zur Nutzung der Soft- ware Software genutzt werden kann; oder
(ii) wenn ein Gerät auf Grund eines De- fekts Defekts für die Dauer einer Reparatur nicht mehr zur Nutzung der Software genutzt werden kann für die Dauer der Reparatur; oder
(iii) wenn ein Gerät dauerhaft für den An- wender Anwender verloren geht oder gestohlen wurde; oder.
(iv) die Zuweisung zur Nutzung durch das neu zugewiesene Gerät zu Test- oder Supportzwecken erfolgt. In diesem Fall darf die Zuweisung nur für die Dauer des Test- oder der Supportleistung er- folgenerfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf das vorher zugewiesene Gerät vorge- nommen vorgenommen wird. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuordnung verpflichtet, in dem ur- sprünglich ursprünglich zugeordneten Gerät gespei- cherte gespeicherte Kopien der Software zu löschen und den Zugang des Xxxxxx zur Software sicher zu sperren.
c) Eine Nutzung ist nur mit der zugehöri- gen zugehörigen von Sage Datatronic oder deren Lizenzgebern entwickelten Client-Soft- ware Software erlaubt. Ein Benutzer kann an ei- nem einem Arbeitsplatz die Client-Client- Software von Sage Datatronic und weitere Dritt-Dritt- Software-Lösun- gen Lösungen verwenden, mittels derer der Benut- zer Benutzer die hier lizenzierte Software mit Da- ten Daten versorgt oder die Ausführung der in der vorliegend lizenzierten Software vor- gesehenen vorgesehenen Funktionen steuert. Der Um- fang Umfang der Nutzung der hier lizenzierten Software durch den Benutzer darf in die- sem diesem Fall jedoch das Maß der Nutzung dieser Software durch den Benutzer ohne die Dritt-Software-Lösung nicht übersteigen, insbesondere nicht durch das Automatisieren der Nutzung der Software von SageDatatronic. Die gesetzlichen Rechte oder von Sage Datatronic gesondert einge- räumte eingeräumten Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Eine über die gestattete Nut- zung Nutzung hinausgehende Nutzung bedarf eventuell einer Third-Party-Party- Lizenz von SageDatatronic oder deren Lizenzgebern. Ein Anspruch auf Einräumung von Third-Party-Lizenzen besteht nicht.
d) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Lizenzierungsmatrix (z.B. Fillialregelung, sonstige Einschränkungen) ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Lizenzer- werbs Lizenzerwerbs gültigen Preisliste von SageDatatronic, die auf der Webseite von Sage sowie auf An- frage Anfrage erhältlich ist.
e) Bereits von Sage Datatronic dem Anwender vor Geltung dieser Bestimmungen einge- räumte Nutzungsrechte eingeräumte Nutzungs-rechte bleiben vorbe- haltlich vorbehaltlich der Bestimmung unter folgendem Absatz unberührt. Aus technischen Gründen ist ein Misch- betrieb Mischbetrieb der Software unter Verwendung von Nutzungsrechten bestehend aus U- serUser-CALs und Device-CALs einerseits und vor Geltung dieser Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten (Concur- rent Concurrent User) nicht möglich. Wenn der An- wender Anwender User-CALs und Device-CALs zur Nutzung in der Software hinzufügt: verzichtet der Anwender gegenüber Sage Datatronic auf die vor Geltung dieser Bestim- mungen Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten; und Sage Datatronic räumt dem Anwender aufschie- bend aufschiebend bedingt durch den wirksamen Ver- zicht Verzicht gemäß der vorstehendenen Rege- lung Regelung für jedes Nutzungsrecht, dass die Nutzung der Software mittels eines Sage Client-Datatronic Client- Programms ermöglichte, eine U- serUser-CAL gemäß der vorstehenden Best- immungen Bestimmungen ein.
2.2. Im Rahmen des dem Anwender ge- währten gewährten Nutzungsrechts sind auch mit dem Anwender verbundene Unterneh- men Unternehmen iSd §§ 15ff AktG zur Nutzung be- rechtigtberechtigt, soweit der Anwender Sage Datatronic die nutzenden verbundenen Unternehmen anzeigt. Der Anwender hat die verbun- denen verbundenen Unternehmen auf die Einhal- tung Einhaltung dieser Lizenzbedingungen zu ver- pflichtenverpflichten, auf deren Einhaltung hinzu- wirken hinzuwirken und steht für Verstöße der ver- bundenen verbundenen Unternehmen gegenüber Sage Datatronic ein.
2.3. Der Anwender darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rah- men Rahmen der aus der Leistungsbeschrei- bung Leistungsbeschreibung ersichtlichen bestimmungsgemä- ßen bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung ver- vielfältigenvervielfältigen. Er ist weiter berechtigt, not- wendige notwendige Sicherungskopien zu erstel- lenerstellen. Die Erstellung weiterer Kopien ist nicht gestattet. Eine Vervielfältigung des in elektronischer Form überlasse- nen überlassenen Benutzerhandbuchs, der sonsti- gen Dokumentation sonstigen Doku- mentation und Unterlagen (Begleittexte, mitgelieferte Bilder, etc.) ist nicht zulässig. Die Software muss in der von Sage Datatronic freigegebenen Betriebs- systemumgebung Betriebssystemumgebung und unter den emp- fohlenen empfohlenen Hardwarevoraussetzungen eingesetzt ein-gesetzt werden.
2.4. Die Nutzung der Software ist nur für ei- gene eigene Zwecke, d. h. die Verarbeitung ei- gener eigener Daten des Anwenders sowie für die eigenen Zwecke und Verarbeitung der Daten der verbundenen Unterneh- men Unternehmen iSd §§ 15ff AktG gestattet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Über- lassung Überlassung der Software an Dritte, die Er- teilung Erteilung von Unterlizenzen sowie die Nutzung der Software im Rahmen ei- nes eines Application Service Providing für Dritte (ASP) bzw. die Bereitstellung der Software als Dienstleistung für Dritte ist nicht gestattet. Eine Nutzung für Dienstleistungen für Dritte (Service Büro Leistungen) ist gestattet, soweit sie zuvor Sage Datatronic angezeigt wurde. Eine Vermietung der Software ist nicht ge- stattetgestattet. Der Anwender ist nur nach vor- heriger vorheriger Zustimmung seitens Sage be- rechtigtDatatronic berechtigt, die Software durch Dritte für sich betreiben zu lassen. Der Anwen- der Anwender ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu ändern, zu dekom- pilierendekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren.
2.5. Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaf- fenen geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahinge- hende dahingehende Anfrage schriftlich an Sage Datatronic zu richten, sofern nicht solche Verände- rungen Veränderungen schon gemäß der Produktinfor- mationen Produktinformationen oder mitgelieferter Daten ge- stattet gestattet sind. Sage Datatronic behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfü- gung Verfügung zu stellen oder zu verweigern.
2.6. Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte mögliche Pro- grammfehler Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn Xxxx Datatronic die Vornahme dieser Änderungen abgelehnt hat.
2.7. Der Anwender ist nicht berechtigt Zu- gangskennungen Zugangskennungen und/oder Passwörter für die Software an Dritte weiterzuge- benweiterzugeben.
2.8. Dem Anwender ist es untersagt Urhe- berrechtsvermerkeUrheberrechtsvermerke, Markenzeichen und/ oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben Eigentums- angaben zu verändern.
2.9. Die Nutzung der Software innerhalb ei- nes eines Application Service Provider (ASP) darf nur nach ausdrücklicher Zustim- mung Zustimmung durch Sage Datatronic erfolgen.
2.10. Der Anwender ist nur berechtigt, die Funktionen der Software in dem ver- einbarten vereinbarten Umfang zu nutzen. Als ver- einbarter vereinbarter Umfang gilt der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Um- fangUmfang. Ist ein Umfang nicht ausdrücklich vereinbart, darf der Anwender die über die technische Schutzschaltung freige- gebenen freigegebenen Funktionen der überlassenen Software nutzen, jedoch nur für die An- zahl Anzahl der von Abrechnungen betroffe- nen betroffenen Mitarbeiter, Anzahl von Übermitt- lungen Übermittlungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl von Mandan- tenMandanten, Anzahl von Arbeitsplätzen an de- nen denen die Software eingesetzt wird, die der Preisbestimmung von Sage gegen- über Datatronic gegenüber dem Anwender zugrunde gelegen haben, soweit Sage Datatronic diese gegenüber dem Anwender offen gelegt hat. Dies gilt auch für weitere aus der bei Erwerb der Software geltenden Preisliste er- sichtlichen ersichtlichen Umstände der Preisbestim- mungPreisbestimmung.
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Samples: Software License Agreement
Nutzungsrechte des Anwenders. 2.1. User-CALs4.1 Sage gestattet dem Anwender, Device-CALs
a) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, be- stimmten menschlichen Benutzern (im Folgenden: Benutzer) die von ihm erworbene Sage Office Online zeitlich befris- teten Nutzungsrechte an der Software bis zu der in der Vereinbarung vorgese- henen Anzahl an menschlichen Nutzern („User-CAL“) zuzuweisen und die Soft- ware für den Anwender durch die Benut- zer beschränkt während der Dauer des Mietverhält- nisses nutzen Vertragslaufzeit bestimmungsgemäß entsprechend der Produktbeschreibung und Benutzer- dokumentation zu lassennutzen. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sage
(i) in der Software durch Nutzungsberechtigung ist auf die Eintragung des Benutzers in der Benutzerverwal- tung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nut- zungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung an Sage; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichneten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation der Software vorgegebenen Art und Weise. Sage ist vorbehaltenerworbenen Module, die Zuweisung zu überprüfen hierfür jeweils konkret erworbene Anzahl gleichzeitiger Nutzer (User) und hierzu auf die vom Anwender vorgehaltene elektronische und schriftli- che Dokumentation zur Zuweisung von Nutzungsrechten einzusehen und zu überprüfen. Die Benutzer dürfen die Software auf ei- ner beliebigen Anzahl an Geräten (PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) benutzen, je- doch darf die Nutzung zu jedem Zeit- punkt nur mittels eines einzigen Xxxxxx erfolgenbei Sage für das konkrete Modul als Named User registrierten Personen beschränkt. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nut- zung der Software oder automatisierte Nutzung der Softwaresage Office Online ist unzulässig. Voraussetzung für die Nutzung ist die Aktivierung der sage Office Online durch Sage. Die Nutzung der Leistungen kann nur unter Verwendung einer dem Anwender zugewiesenen persönlichen ID und eines Passworts erfolgen. Da es sich um eine Named-User-Lösung handelt, muss jeder User vor dem ersten Zugriff namentlich bei Sage registriert werden. Änderungen von Named Usern führt Xxxx auf Anweisung des Anwenders aus. Einzelheiten ergeben sich aus der Produktbeschreibung und der Benutzerdokumentation. Der Austausch eines jeden Named Users ist nur dreimal pro Monat zulässig, insbesondere eine automatisierte Nutzung durch meh- rere menschliche Personen unter Ein- satz einer Technologie zum Zusammen- führen aufgrund eines Mitarbeiterwechsels. Wird ein Named User öfter gewechselt, so gilt dies als Bestellung eines neuen Named Users.
4.2 Die Nutzungsrechte gelten jeweils für die von Sage zuletzt bereitgestellte aktuelle Version der Eingaben mehrere Datenquel- len (Eingaben von Personen Sage Office Online mit dem aktuellen Patch-/Hotfix-Stand.
4.3 Das Nutzungsrecht ist nicht exklusiv und Gerä- ten) zur Nutzung eines nur einem Benut- zer zugewiesenen Nutzungsrechts, nicht übertragbar. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte ist unzulässignicht zulässig. Der Anwender darf die Zuweisung än- dern, wenn der Anwender die Nutzung der Software durch den bisherigen Be- nutzer dauerhaft und auf unbestimmte Zeit (d.h. ohne Absicht der erneuten Zu- weisung) aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. sage Office Online Dritten nicht zugänglich machen.
4.4 Die Änderung Sage Office Online darf nur einmal alle 3 Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Zuwei- sung ändern, wenn
(i) der Benutzer Arbeitnehmer des Anwen- ders ist und
(1) der Benutzer auf Grund Urlaubs nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ist und keine Arbeitsleistung er- bringt, aber nur für die Dauer des Urlaubs; oder
(2) der Benutzer auf Grund Krankheit nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ist und keine Arbeitsleistung er- bringt, aber nur für die Dauer der Krankheit; oder
(3) der Benutzer nach § 616 BGB nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung erbringt, aber nur für die Dauer der Verhin- derung.
(4) die Zuweisung zur Nutzung durch unter den neu zugewiesenen Benutzer zu Test- oder Supportzwecken er- folgt. In diesem Fall darf die Zuwei- sung nur für die Dauer des Test- o- der der Supportleistung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf den vorher zugewiesenen Benut- zer vorgenommen wird.
(ii) die bezeichnete Person in einem Dienst- und/oder Werkverhältnis zum Anwen- der stand, welches beendet wurde und der Anwender die Nutzung der Soft- ware durch den bisherigen Benutzer auf unbestimmte Zeit aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuweisung verpflichtet, den Zugang des ehemaligen Benutzers zur Software sicher zu sperren.
b) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, die zeit- lich befristeten Nutzungsrechte bestimm- ten Vorrichtungen (z.B. PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) (im Folgenden: Gerät) bis zu der in der Vereinbarung vorgesehe- nen Anzahl zuzuordnen, so dass die menschlichen Nutzer des jeweiligen Ge- räts die Software mittels des bestimmten Xxxxxx für den Anwender nutzen dürfen („Device-CAL“). Pro Gerät darf jeweils nur ein menschlicher Nutzer die Software nutzen, die Identität des menschlichen Nutzers ist beliebig. Eine über den ver- einbarten Umfang hinausgehende zeit- gleiche Nutzung der Software oder auto- matisierte Nutzung der Software, insbe- sondere eine automatisierte Nutzung durch mehrere menschliche Personen unter Einsatz einer Technologie zum Zu- sammenführen der Eingaben mehrere Datenquellen (Eingaben von Personen und Geräten) zur Nutzung eines zuge- wiesenen Nutzungsrechts, ist unzuläs- sig. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sage
(i) in der Software durch die Eintragung des Gerätes in der Benutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuweisung an Sage; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuwei- sung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichne- ten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation der Software vorgegebenen Art und Weise. Im Rahmen dieser Zuweisung muss das Gerät durch geeignete Angaben so kon- kretisiert erfasst werden, dass eine Un- terscheidung zu anderen Geräten zwei- felsfrei möglich ist. Der Anwender darf die Gerätezuordnung ändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software mittels des Xxxxxx auf un- bestimmte Zeit aufgegeben und durch das neu zugewiesene Gerät auf unbe- stimmte Zeit aufgenommen hat. Die Än- derung darf nur einmal alle 3 Kalender- monate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Geräte- zuordnung ändern, wenn
(i) ein Gerät auf Grund eines Defekts dau- erhaft nicht mehr zur Nutzung der Soft- ware genutzt werden kann; oder
(ii) wenn ein Gerät auf Grund eines De- fekts für die Dauer einer Reparatur nicht mehr zur Nutzung der Software genutzt werden kann für die Dauer der Reparatur; oder
(iii) wenn ein Gerät dauerhaft für den An- wender verloren geht oder gestohlen wurde; oder
(iv) die Zuweisung zur Nutzung durch das neu zugewiesene Gerät zu Test- oder Supportzwecken erfolgt. In diesem Fall darf die Zuweisung nur für die Dauer des Test- oder der Supportleistung er- folgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf das vorher zugewiesene Gerät vorge- nommen wird. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuordnung verpflichtet, in dem ur- sprünglich zugeordneten Gerät gespei- cherte Kopien der Software zu löschen und den Zugang des Xxxxxx zur Software sicher zu sperren.
c) Eine Nutzung ist nur mit der zugehöri- gen von Sage entwickelten Client-Soft- ware erlaubt. Ein Benutzer kann an ei- nem Arbeitsplatz die Client-Software von Sage und weitere Dritt-Software-Lösun- gen verwenden, mittels derer der Benut- zer die hier lizenzierte Software mit Da- ten versorgt oder die Ausführung der in der vorliegend lizenzierten Software vor- gesehenen Funktionen steuert. Der Um- fang der Nutzung der hier lizenzierten Software durch den Benutzer darf in die- sem Fall jedoch das Maß der Nutzung dieser Software durch den Benutzer ohne die Dritt-Software-Lösung nicht übersteigen, insbesondere nicht durch das Automatisieren der Nutzung der Software von Sage. Die gesetzlichen Rechte oder von Sage gesondert einge- räumte Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Eine über die gestattete Nut- zung hinausgehende Nutzung bedarf eventuell einer Third-Party-Lizenz von Sage. Ein Anspruch auf Einräumung von Third-Party-Lizenzen besteht nicht.
d) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Lizenzierungsmatrix (z.B. Fillialregelung, sonstige Einschränkungen) ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Lizenzer- werbs gültigen Preisliste von Sage, die auf der Webseite von Sage sowie auf An- frage erhältlich ist.
e) Bereits von Sage dem Anwender vor Geltung dieser Bestimmungen einge- räumte Nutzungsrechte bleiben vorbe- haltlich der Bestimmung unter folgendem Absatz unberührt. Aus technischen Gründen ist ein Misch- betrieb der Software unter Verwendung von Nutzungsrechten bestehend aus U- ser-CALs und Device-CALs einerseits und vor Geltung dieser Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten (Concur- rent User) nicht möglich. Wenn der An- wender User-CALs und Device-CALs zur Nutzung in der Software hinzufügt: verzichtet der Anwender gegenüber Sage auf die vor Geltung dieser Bestim- mungen eingeräumten Nutzungsrechten; und Sage räumt dem Anwender aufschie- bend bedingt durch den wirksamen Ver- zicht gemäß der vorstehendenen Rege- lung für jedes Nutzungsrecht, dass die Nutzung der Software mittels eines Sage Client-Programms ermöglichte, eine U- ser-CAL gemäß der vorstehenden Best- immungen ein.
2.2. Im Rahmen des dem Anwender ge- währten Nutzungsrechts sind auch mit dem Anwender verbundene Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG zur Nutzung be- rechtigt, soweit der Anwender Sage die nutzenden verbundenen Unternehmen anzeigt. Der Anwender hat die verbun- denen Unternehmen auf die Einhal- tung dieser Lizenzbedingungen zu ver- pflichten, auf deren Einhaltung hinzu- wirken und steht für Verstöße der ver- bundenen Unternehmen gegenüber Sage ein.
2.3. Der Anwender darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rah- men der aus der Leistungsbeschrei- bung ersichtlichen bestimmungsgemä- ßen Ausführung der Anwendung ver- vielfältigen. Er ist weiter berechtigt, not- wendige Sicherungskopien zu erstel- len. Die Erstellung weiterer Kopien ist nicht gestattet. Eine Vervielfältigung des in elektronischer Form überlasse- nen Benutzerhandbuchs, der sonsti- gen Dokumentation und Unterlagen (Begleittexte, mitgelieferte Bilder, etc.) ist nicht zulässig. Die Software muss in der von Sage freigegebenen Betriebs- systemumgebung und unter den emp- fohlenen Hardwarevoraussetzungen System- voraussetzungen eingesetzt werden, die in der Produktbeschreibung näher erläutert sind.
2.4. Die Nutzung der Software ist nur für ei- gene Zwecke, d. h. die Verarbeitung ei- gener Daten des Anwenders sowie für die eigenen Zwecke und Verarbeitung der Daten der verbundenen Unterneh- men iSd §§ 15ff AktG gestattet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Über- lassung der Software an Dritte, die Er- teilung von Unterlizenzen sowie die Nutzung der Software im Rahmen ei- nes Application Service Providing für Dritte (ASP) bzw. die Bereitstellung der Software als Dienstleistung für Dritte ist nicht gestattet. Eine Nutzung für Dienstleistungen für Dritte (Service Büro Leistungen) ist gestattet, soweit sie zuvor Sage angezeigt wurde. Eine Vermietung der Software ist nicht ge- stattet. 4.5 Der Anwender ist nur nach vor- heriger Zustimmung seitens Sage be- rechtigt, die Software durch Dritte für sich betreiben zu lassen. Der Anwen- der ist nicht berechtigt, die Software sage Office Online oder Teile davon zu übersetzen, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu ändernbearbeiten, zu dekom- pilierenändern zu dekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren.
2.5. Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software sage Office Online mit unabhängig geschaf- fenen geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahinge- hende dahin gehende Anfrage schriftlich an Sage zu richten, sofern nicht solche Verände- rungen schon gemäß der Produktinfor- mationen oder mitgelieferter Daten ge- stattet sind. Sage behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfü- gung Verfügung zu stellen oder zu verweigern.
2.6. Der Anwender ist nicht berechtigt, Programmfehler selbst oder durch Dritte mögliche Pro- grammfehler zu beseitigen. Dies gilt nichtIst der Anwender der Auffassung, dass die sage Office Online Fehler aufweist, hat er Sage über diese schriftlich oder per E-Mail unter Beschreibung der aufgetretenen Symptome zu informieren und Sage deren Beseitigung zu überlassen.
4.6 Soweit Open-Source-Software, andere freie Software oder proprietäre Software Dritter in der Sage Office Online enthalten ist und der Anwender diese Software nutzt, gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils auf die Open-Source-Software, freie Software oder Drittsoftware anwendbaren Lizenzbestimmungen. Sage wird ent- sprechende Information bereitstellen, wenn Teile der sage Office Online anderen als den vorliegenden Lizenzbedingungen unterliegen. Des Weiteren stellt Xxxx die Vornahme entsprechenden Lizenzbestimmungen bereit. Diese gehen hinsichtlich der betroffenen Software den Regelungen dieser Änderungen abgelehnt hatNutzungsvereinbarung vor.
2.7. Der Anwender ist nicht berechtigt Zu- gangskennungen und/oder Passwörter für 4.7 Für die Software an Dritte weiterzuge- ben.
2.8. Dem Anwender ist es untersagt Urhe- berrechtsvermerke, Markenzeichen und/ oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben zu verändern.
2.9. Die Nutzung der Software innerhalb ei- nes Application Service Provider (ASP) darf nur nach ausdrücklicher Zustim- mung durch Sage erfolgen.
2.10. Der Anwender ist nur berechtigt, die Funktionen der Software in dem ver- einbarten Umfang zu nutzen. Als ver- einbarter Umfang gilt der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Um- fang. Ist ein Umfang nicht ausdrücklich vereinbart, erworbene Anzahl Named User darf der Anwender die je eine Kopie der Online- dokumentation für den eigenen Gebrauch ausdrucken. Weitergehende Nutzungsrechte an der Dokumentation gewährt Sage nicht. Jede über die technische Schutzschaltung freige- gebenen Funktionen den erlaubten Umfang hinausgehende Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung oder Weitergabe der überlassenen Software nutzen, jedoch nur für die An- zahl Dokumentation ist unzulässig.
4.8 Sämtliche Rechte an der von Abrechnungen betroffe- nen Mitarbeiter, Anzahl von Übermitt- lungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl von Mandan- ten, Anzahl von Arbeitsplätzen an de- nen die Software eingesetzt wird, die sage Office Online einschließlich der Preisbestimmung von Dokumentation verbleiben bei Sage gegen- über dem Anwender zugrunde gelegen haben, soweit Sage diese gegenüber dem Anwender offen gelegt hat. Dies gilt auch für weitere aus der bei Erwerb der Software geltenden Preisliste er- sichtlichen Umstände der Preisbestim- mungund ihren Lizenzgebern.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Nutzungsrechte des Anwenders. 2.1. User-CALs, Device-CALs
a) Das dem Dem Anwender wird durch diese Ver- einbarung eingeräumte Vereinbarung das Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darineingeräumt, be- stimmten menschlichen Benutzern (im Folgenden: Benutzer) die zeitlich befris- teten bestimmten natürlichen Personen Nutzungsrechte an der Software bis zu der in der Vereinbarung vorgese- henen vorgesehenen Anzahl an menschlichen Nutzern („User-CAL“) von Named Usern zuzuweisen und die Soft- ware Software für den Anwender durch die Benut- zer während der Dauer des Mietverhält- nisses Benutzer nutzen zu lassen. Ein Named User bezeichnet eine natürliche Person die vom Endkunden auf unbeschränkte Zeit als Nutzer eines Produktes bestimmt wird und die mittels verschiedener Endgeräte auf eine Software zugreift bzw. diese verwendet. Die Zuweisung von Named Usern erfolgt nach Bestimmung durch Sage:
(i) in der Software durch die Eintragung des Benutzers Named Users in der Benutzerverwal- tung Benutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechtsNutzungsrechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Namens des BenutzersNamed Users, der Zuweisung des Nut- zungsrechts Nutzungsrechts an einen Benutzer Named User und des Datums der Zuweisung an Sage; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Namens des BenutzersNamed Users, der Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Benutzer Named User und des Datums der Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichneten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation Dokumentation der Software vorgegebenen Art und Weise. Sage ist vorbehalten, die Zuweisung zu überprüfen und hierzu die vom Anwender vorgehaltene elektronische und schriftli- che schriftliche Dokumentation zur Zuweisung von Nutzungsrechten einzusehen und zu überprüfen. Die Benutzer Named User dürfen die Software auf ei- ner einer beliebigen Anzahl an Geräten Endgeräten (PC, Tablett-PC, Mobiltelefon) benutzen, je- doch jedoch darf die Nutzung zu jedem Zeit- punkt Zeitpunkt nur mittels eines einzigen Xxxxxx Endgeräts gleicher Art durch dieselbe natürliche Person erfolgen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nut- zung Nutzung der Software oder automatisierte Nutzung der Software, insbesondere eine automatisierte Nutzung durch meh- rere menschliche mehrere natürlicher Personen unter Ein- satz Einsatz einer Technologie zum Zusammen- führen Zusammenführen der Eingaben mehrere Datenquel- len Datenquellen (Eingaben von Personen und Gerä- tenGeräten) zur Nutzung eines nur einem Benut- zer Named User zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzulässig. Der Anwender darf die Zuweisung än- dernändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software durch den bisherigen Be- nutzer Named User dauerhaft und auf unbestimmte Zeit (d.h. ohne Absicht der erneuten Zu- weisungZuweisung) aufgegeben aufgibt und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Änderung darf nur einmal alle 3 Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Zuwei- sung ändern, wenn
(i) der Benutzer Arbeitnehmer des Anwen- ders ist und
(1) der Benutzer auf Grund Urlaubs nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ist und keine Arbeitsleistung er- bringt, aber nur für die Dauer des Urlaubs; oder
(2) der Benutzer auf Grund Krankheit nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ist und keine Arbeitsleistung er- bringt, aber nur für die Dauer der Krankheit; oder
(3) der Benutzer nach § 616 BGB nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und keine Arbeitsleistung erbringt, aber nur für die Dauer der Verhin- derung.
(4) die Zuweisung zur Nutzung durch den neu zugewiesenen Benutzer zu Test- oder Supportzwecken er- folgt. In diesem Fall darf die Zuwei- sung nur für die Dauer des Test- o- der der Supportleistung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf den vorher zugewiesenen Benut- zer vorgenommen wird.
(ii) die bezeichnete Person in einem Dienst- und/oder Werkverhältnis zum Anwen- der stand, welches beendet wurde und der Anwender die Nutzung der Soft- ware durch den bisherigen Benutzer auf unbestimmte Zeit aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hateinen neuen Named User ersetzt. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuweisung verpflichtet, den Zugang des ehemaligen Benutzers Named Users zur Software sicher zu sperren.
b) Das dem Dem Anwender durch diese Ver- einbarung eingeräumte kann das Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darineingeräumt werden, die zeit- lich befristeten Nutzungsrechte bestimm- ten Vorrichtungen bestimmten Geräten (z.B. PC, Server, Tablett-PC, Mobiltelefon) (im Folgenden: Gerät) bis zu der in der Vereinbarung vorgesehe- nen vorgesehenen Anzahl zuzuordnen, so dass die menschlichen Nutzer des jeweiligen Ge- räts die Software mittels des bestimmten Xxxxxx für den Anwender nutzen von einer unbeschränkten Anzahl an natürlichen Personen genutzt werden dürfen („Device-Device- CAL“). Pro Gerät darf jeweils nur ein menschlicher Nutzer die Software nutzen, die Identität des menschlichen Nutzers ist beliebig. Eine über den ver- einbarten Umfang hinausgehende zeit- gleiche Nutzung der Software oder auto- matisierte Nutzung der Software, insbe- sondere eine automatisierte Nutzung durch mehrere menschliche Personen unter Einsatz einer Technologie zum Zu- sammenführen der Eingaben mehrere Datenquellen (Eingaben Die Definition von Personen und Geräten) zur Nutzung eines zuge- wiesenen Nutzungsrechts, ist unzuläs- sig. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sage
(i) in der Software durch die Eintragung des Gerätes in der Benutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechts/der Lizenz; oder
(ii) durch die Mitteilung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuweisung an Sage; oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuwei- sung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichne- ten Liste; oder
(iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation der Software vorgegebenen Art und Weise. Im Rahmen dieser Zuweisung muss das Gerät durch geeignete Angaben so kon- kretisiert erfasst werden, dass eine Un- terscheidung zu anderen Geräten zwei- felsfrei möglich ist. Der Anwender darf die Gerätezuordnung ändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software mittels des Xxxxxx auf un- bestimmte Zeit aufgegeben und durch das neu zugewiesene Gerät auf unbe- stimmte Zeit aufgenommen hat. Die Än- derung darf nur einmal alle 3 Kalender- monate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Geräte- zuordnung ändern, wenn
(i) ein Gerät auf Grund eines Defekts dau- erhaft nicht mehr zur Nutzung der Soft- ware genutzt weitere Nutzungsbedingungen werden kann; oder
(ii) wenn ein Gerät auf Grund eines De- fekts für die Dauer einer Reparatur nicht mehr zur Nutzung der Software genutzt werden kann für die Dauer der Reparatur; oder
(iii) wenn ein Gerät dauerhaft für den An- wender verloren geht oder gestohlen wurde; oder
(iv) die Zuweisung zur Nutzung durch das neu zugewiesene Gerät zu Test- oder Supportzwecken erfolgt. In diesem individuell pro Fall darf die Zuweisung nur für die Dauer des Test- oder der Supportleistung er- folgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf das vorher zugewiesene Gerät vorge- nommen wird. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuordnung verpflichtetEinzelvertrag, in dem ur- sprünglich zugeordneten Gerät gespei- cherte Kopien der Software zu löschen und den Zugang des Xxxxxx zur Software sicher zu sperrenbzw. Bestellung, festgelegt.
c) Eine Nutzung ist nur mit der zugehöri- gen zugehörigen von Sage entwickelten Client-Soft- ware Software erlaubt. Ein Benutzer Named User kann an ei- nem einem Arbeitsplatz die Client-Software von Sage und weitere Dritt-Software-Lösun- gen Produkte verwenden, mittels derer der Benut- zer Named User die hier lizenzierte Software mit Da- ten Daten versorgt oder die Ausführung der in der vorliegend lizenzierten Software vor- gesehenen vorgesehenen Funktionen steuert. Der Um- fang Umfang der Nutzung der hier lizenzierten Software durch den Benutzer Named User darf in die- sem diesem Fall jedoch das Maß der Nutzung dieser Software durch den Benutzer Named User ohne die Dritt-Software-Lösung Software- Produkt nicht übersteigen, insbesondere nicht durch das Automatisieren der Nutzung der Software von Sage. Die gesetzlichen Rechte oder von Sage gesondert einge- räumte eingeräumte Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Eine über die gestattete Nut- zung Nutzung hinausgehende Nutzung bedarf eventuell einer Third-Party-Lizenz von Sage. Ein Anspruch auf Einräumung von Third-Party-Lizenzen besteht nicht.
d) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Lizenzierungsmatrix Lizenzierungs-matrix (z.B. Fillialregelung, sonstige Einschränkungen) ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Lizenzer- werbs Lizenzerwerbs gültigen Preisliste von Sage, die auf der Webseite von Sage sowie auf An- frage Anfrage erhältlich ist.
e) Bereits von Sage dem Anwender vor Geltung dieser Bestimmungen einge- räumte Nutzungsrechte bleiben vorbe- haltlich der Bestimmung unter folgendem Absatz unberührt. Aus technischen Gründen ist ein Misch- betrieb der Software unter Verwendung von Nutzungsrechten bestehend aus U- ser-CALs und Device-CALs einerseits und vor Geltung dieser Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten (Concur- rent User) nicht möglich. Wenn der An- wender User-CALs und Device-CALs zur Nutzung in der Software hinzufügt: verzichtet der Anwender gegenüber Sage auf die vor Geltung dieser Bestim- mungen eingeräumten Nutzungsrechten; und Sage räumt dem Anwender aufschie- bend bedingt durch den wirksamen Ver- zicht gemäß der vorstehendenen Rege- lung für jedes Nutzungsrecht, dass die Nutzung der Software mittels eines Sage Client-Programms ermöglichte, eine U- ser-CAL gemäß der vorstehenden Best- immungen ein.
2.2. 4.2 Im Rahmen des dem Anwender ge- währten gewährten Nutzungsrechts sind auch mit dem Anwender Anwen- der verbundene Unterneh- men iSd Unternehmen i.S.d. §§ 15ff AktG zur Nutzung be- rechtigtberechtigt, soweit der Anwender An- wender Sage die nutzenden verbundenen Unternehmen anzeigtangezeigt hat. Der Anwender hat die verbun- denen verbundenen Unternehmen auf die Einhal- tung Einhaltung dieser Lizenzbedingungen zu ver- pflichtenverpflichten, auf deren Einhaltung hinzu- wirken hinzuwir- ken und steht für Verstöße der ver- bundenen verbundenen Unternehmen gegenüber Sage ein.
2.3. 4.3 Der Anwender darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rah- men Rahmen der aus der Leistungsbeschrei- bung ersichtlichen bestimmungsgemä- ßen Leistungsbeschreibung ersichtli- chen bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung ver- vielfältigenvervielfältigen. Er ist weiter berechtigt, not- wendige notwendige Sicherungskopien zu erstel- lenerstellen. Die Erstellung weiterer Kopien der Software ist nicht gestattet. Eine Vervielfältigung Verviel- fältigung des in elektronischer Form überlasse- nen Benutzerhandbuchs, überlas- senen Benutzerhandbuchs und der sonsti- gen Dokumentation und Unterlagen (BegleittexteBe- gleittexte, mitgelieferte Bilder, etc.) ist nicht zulässig. Die Software muss in der von Sage freigegebenen Betriebs- systemumgebung Betriebssystemumgebung und unter den emp- fohlenen Hardwarevoraussetzungen empfohlenen Hardwarevo- raussetzungen eingesetzt werden.
2.4. 4.4 Die Nutzung der Software ist nur für ei- gene eigene Zwecke, d. h. d.h. die Verarbeitung ei- gener Daten eigener Da- ten des Anwenders sowie für die eigenen Zwecke und Verarbeitung der Daten der verbundenen Unterneh- men iSd ver- bundenen Unternehmen gemäß §§ 15ff AktG gestattet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Über- lassung unent- geltliche Überlassung der Software an Dritte, die Er- teilung Erteilung von Unterlizenzen sowie die Nutzung der Software im Rahmen ei- nes eines Application Service Providing für Dritte (ASP) bzw. die Bereitstellung der Software als Dienstleistung für Dritte ist nicht gestattetgestat- tet. Eine Nutzung für Dienstleistungen für Dritte (Service Büro Leistungen) ist gestattetgestat- tet, soweit sie zuvor Sage angezeigt wurde. Eine Vermietung der Software ist nicht ge- stattet. Der Anwender ist nur nach vor- heriger vorheri- ger Zustimmung seitens Sage be- rechtigtberechtigt, die Software durch Dritte für sich betreiben zu lassen. .
4.5 Der Anwen- der Anwender ist nicht berechtigt, die Software Soft- ware zu übersetzen, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu ändernbearbeiten, zu dekom- pilierende- kompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren.
2.5. 4.6 Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software Soft- ware mit unabhängig geschaf- fenen geschaffenen anderen Computerprogrammen Computer-programmen unerlässlich sind, hat er eine dahinge- hende dahingehende Anfrage schriftlich an Sage zu richten, sofern nicht solche Verände- rungen Ver- änderungen schon gemäß der Produktinfor- mationen oder mitgelieferter Daten ge- stattet gestattet sind. Sage behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfü- gung Verfügung zu stellen oder zu verweigern.
2.6. 4.7 Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder o- der durch Dritte mögliche Pro- grammfehler Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn Xxxx die Vornahme dieser Änderungen abgelehnt hat.
2.7. 4.8 Der Anwender ist nicht berechtigt Zu- gangskennungen und/Zugangs- kennungen und/ oder Passwörter für die Software an Dritte weiterzuge- benweiterzugeben.
2.8. 4.9 Dem Anwender ist es untersagt Urhe- berrechtsvermerkeUrheber- rechts-vermerke, Markenzeichen und/ oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben Eigentumsanga- ben zu verändern.
2.9. 4.10 Die Nutzung der Software innerhalb ei- nes eines Application Service Provider (ASP) darf nur nach ausdrücklicher Zustim- mung Zustimmung durch Sage erfolgen.
2.10. 4.11 Der Anwender ist nur berechtigt, die Funktionen Funkti- onen der Software in dem ver- einbarten Umfang vereinbarten Um- fang zu nutzen. Als ver- einbarter vereinbarter Umfang gilt der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Um- fangver- einbarte Umfang. Ist ein Umfang nicht ausdrücklich aus- drücklich vereinbart, darf der Anwender die über die technische Schutzschaltung freige- gebenen Funktionen der überlassenen Software Soft- ware nutzen, jedoch nur für die An- zahl der vereinbarten Dokumentenarten, die Anzahl an von Abrechnungen betroffe- nen MitarbeiterAb- rechnungen betroffenen Mitarbeitern (ein- schließlich ehemaligen Mitarbeitern), Anzahl von Übermitt- lungen von e-BilanzenAusschreibungen, Anzahl von TransaktionenReisen- den, Anzahl von Mandan- tenMandanten, Anzahl von Arbeitsplätzen Übermittlungen an de- nen die Software eingesetzt wirdBehörden oder Dritte o- der Anzahl von Elementen, die der Preisbestimmung Preisbe- stimmung von Sage gegen- über gegenüber dem Anwender An- wender zugrunde gelegen haben, soweit Sage diese gegenüber dem Anwender offen gelegt hat. Dies gilt auch für weitere aus Die Bestimmung in Ziffer 2.1. die- ser Bedingungen bleiben unberührt.
4.12 Der Anwender ist verpflichtet, Sage unver- züglich Änderungen des Umfangs der bei Erwerb Inan- spruchnahme der Funktionen der Software mitzuteilen, wenn die Nutzung den verein- barten Umfang oder den erlaubten Umfang übersteigt.
4.13 Sage ist berechtigt, im Falle einer die verein- barte oder erlaubte Nutzung übersteigende Nutzung der Funktionen der Software die Entgelte für die übersteigende Nutzung von dem Anwender gemäß der zum Zeitpunkt der Nutzung geltenden Preisliste er- sichtlichen Umstände zu verlan- gen. Verlangt Sage die Entgelte nach dieser Bestimmung, gilt die Nutzung des Anwen- ders als von Anfang an genehmigt.
4.14 Die Nutzungsrechte gelten jeweils für die von Sage zuletzt bereitgestellte aktuelle Version der Preisbestim- mungSoftware.
4.15 Soweit Open-Source-Software, andere freie Software oder proprietäre Software Dritter in der Software enthalten ist und der Anwender diese Software nutzt, gelten die entspre- chenden Bestimmungen der jeweils auf die Open-Source-Software, freie Software oder Drittsoftware anwendbaren Lizenzbestim- mungen. Sage wird entsprechende Informa- tion bereitstellen, wenn Teile von Sage Pro- dukte anderen als den vorliegenden Lizenz- bedingungen unterliegen. Des Weiteren stellt Xxxx die entsprechenden Lizenzbe- stimmungen bereit. Diese gehen hinsichtlich der betroffenen Software den Regelungen dieser Nutzungsvereinbarung vor.
4.16 Für die Named User darf der Anwender die Onlinedokumentation für den eigenen Ge- brauch ausdrucken. Weitergehende Nut- zungsrechte an der Dokumentation gewährt Xxxx nicht. Jede über den erlaubten Um- fang hinausgehende Vervielfältigung, Bear- beitung, Verbreitung oder Weitergabe der Dokumentation ist unzulässig.
4.17 Sämtliche Rechte an Sage Software ein- schließlich der Dokumentation verbleiben bei Sage und ihren Lizenzgebern.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Nutzungsrechte des Anwenders. 2.1. 2.1 User-CALs, Device-CALs
a) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung Vereinbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, be- stimmten menschlichen Benutzern (im Folgenden: Benutzer) bestimmten Nutzern die zeitlich befris- teten befristeten Nutzungsrechte an der Software bis zu der in der Vereinbarung vorgese- henen vorgesehenen Anzahl an menschlichen Nutzern Nut- zern („User-CAL“) zuzuweisen und die Soft- ware Software für den Anwender durch die Benut- zer Benutzer während der Dauer des Mietverhält- nisses Mietverhältnisses nutzen zu lassen. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sagedie ESR Solution Group GmbH:
(i) in In der Software durch die Eintragung des Benutzers in der Benutzerverwal- tung Be- nutzerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechtsNutzungsrechts/der Lizenz; Lizenz oder
(ii) durch die Mitteilung des Namens des Benutzers, der Zuweisung des Nut- zungsrechts Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung Zu- weisung an Sage; die ESR Solution Group GmbH oder
(iii) durch die Aufzeichnung des Namens des Benutzers, der Zuweisung Zuwei- sung des Nutzungsrechts an einen Benutzer und des Datums der Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichneten Liste; Liste oder
(iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation Dokumentation der Software vorgegebenen Art und Weise. Sage der ESR Solution Group GmbH ist vorbehalten, die Zuweisung zu überprüfen und hierzu die vom Anwender vorgehaltene elektronische elektro- nische und schriftli- che schriftliche Dokumentation zur Zuweisung von Nutzungsrechten Nut- zungsrechten einzusehen und zu überprüfen. Die Benutzer dürfen die Software auf ei- ner einer beliebigen Anzahl an Geräten (PC, TablettTablet-PC, Mobiltelefon) benutzen, je- doch jedoch darf die Nutzung zu jedem Zeit- punkt Zeitpunkt nur mittels eines einzigen Xxxxxx erfolgener- folgen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nut- zung zeit- gleiche Nutzung der Software oder automatisierte Nutzung der Software, insbesondere eine automatisierte einer automatisierten Nutzung durch meh- rere menschliche Personen unter Ein- satz Einsatz einer Technologie zum Zusammen- führen Zusammenfüh- ren der Eingaben mehrere Datenquel- len mehrerer Datenquellen (Eingaben von Personen und Gerä- tenGeräten) zur Nutzung eines nur einem Benut- zer Benutzer zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzulässig. Der Anwender darf die Zuweisung än- dernändern, wenn der Anwender die Nutzung der Software durch den bisherigen Be- nutzer Benutzer dauerhaft und auf unbestimmte Zeit (d.h. d. h. ohne Absicht der erneuten Zu- weisungZuwei- sung) aufgegeben und durch die neu bezeichnete Person auf unbestimmte un- bestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Änderung darf nur einmal alle 3 drei Kalendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Zuwei- sung Zuweisung ändern, wenn
(i) der Benutzer Arbeitnehmer des Anwen- ders Anwenders ist und
(1) der Benutzer auf Grund aufgrund Urlaubs nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ver- pflichtet ist und keine Arbeitsleistung er- bringterbringt, aber nur für die Dauer des Urlaubs; Urlaubs oder
(2) der Benutzer auf Grund aufgrund Krankheit nicht zur Arbeitsleistung verpflich- tet ver- pflichtet ist und keine Arbeitsleistung er- bringterbringt, aber nur für die Dauer der Krankheit; Krankheit oder
(3) der Benutzer nach § 616 BGB nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet verpflich- tet ist und keine Arbeitsleistung erbringt, aber nur für die Dauer der Verhin- derungVerhinderung.
(4) die Zuweisung zur Nutzung durch den neu zugewiesenen Benutzer Be- nutzer zu Test- oder Supportzwecken er- folgterfolgt. In diesem Fall darf die Zuwei- sung Zuweisung nur für die Dauer des Test- o- der der Tests oder Supportleistung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann so- dann wieder auf den vorher zugewiesenen Benut- zer vorgenommen Benutzer vorgenom- men wird.
(ii) die bezeichnete Person in einem Dienst- und/oder Werkverhältnis Werksver- hältnis zum Anwen- der Anwender stand, welches beendet wurde und der Anwender die Nutzung der Soft- ware Software durch den bisherigen Benutzer Be- nutzer auf unbestimmte Zeit aufgegeben und durch die neu bezeichnete be- zeichnete Person auf unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Der Anwender ist im Falle Fall der Änderung der Zuweisung verpflichtet, den Zugang des ehemaligen Benutzers zur Software sicher zu sperrensper- ren.
b) Das dem Anwender durch diese Ver- einbarung Vereinbarung eingeräumte Recht besteht je nach Vereinbarungsinhalt darin, die zeit- lich zeitlich befristeten Nutzungsrechte bestimm- ten bestimmten Vorrichtungen (z.z. B. PC, TablettTablet-PC, Mobiltelefon) (im Folgenden: Gerät) bis zu der in der Vereinbarung vorgesehe- nen vorgesehenen Anzahl zuzuordnen, so dass sodass die menschlichen Nutzer des jeweiligen Ge- räts Xxxxxx die Software mittels des bestimmten be- stimmten Xxxxxx für den Anwender nutzen dürfen („Device-CAL“). Pro Gerät darf jeweils nur ein menschlicher Nutzer die Software nutzen, die . Die Identität des menschlichen Nutzers ist beliebig. Eine über den ver- einbarten vereinbarten Umfang hinausgehende zeit- gleiche zeitgleiche Nutzung der Software oder auto- matisierte automatisierte Nutzung der Software, insbe- sondere insbesondere eine automatisierte auto- matisierte Nutzung durch mehrere menschliche Personen unter Einsatz einer Technologie zum Zu- sammenführen Zusammenführen der Eingaben mehrere mehrerer Datenquellen (Eingaben von Personen und Geräten) zur Nutzung eines zuge- wiesenen zugewiesenen Nutzungsrechts, ist unzuläs- sigunzulässig. Die Zuweisung erfolgt nach Bestimmung durch Sagedie ESR Solution Group GmbH
(i) in der Software durch die Eintragung des Gerätes Xxxxxx in der Benutzerverwaltung Benut- zerverwaltung und die Zuweisung des Nutzungs- rechtsNutzungsrechts/der Lizenz; Li- zenz oder
(ii) durch die Mitteilung des Gerätes, der Zuweisung des Nutzungsrechts Nutzungs- rechts an ein Gerät und des Datums der Zuweisung an Sage; die ESR Solution Group GmbH oder
(iii) durch die Aufzeichnung des GerätesXxxxxx, der Zuweisung des Nutzungsrechts Nut- zungsrechts an ein Gerät und des Datums der Zuwei- sung Zuweisung in einer vom Anwender geführten und bei jeder Änderung unterzeichne- ten Liste; unter- zeichneten Liste oder
(iv) gemäß der von Sage in der Dokumen- tation Dokumentation der Software vorgegebenen Art und Weise. Weise Im Rahmen dieser Zuweisung muss das Gerät durch geeignete Angaben An- gaben so kon- kretisiert konkretisiert erfasst werden, dass eine Un- terscheidung Unterscheidung zu anderen Geräten zwei- felsfrei zweifelsfrei möglich ist. Der Anwender darf die Gerätezuordnung ändern, wenn der Anwender er die Nutzung Nut- zung der Software mittels des Xxxxxx auf un- bestimmte unbestimmte Zeit aufgegeben auf- gegeben und durch das neu zugewiesene Gerät auf unbe- stimmte unbestimmte Zeit aufgenommen hat. Die Än- derung Änderung darf nur einmal alle 3 Kalender- monate drei Ka- lendermonate erfolgen. Der Anwender darf ohne Beachtung der vorstehend bestimmten Frist die Geräte- zuordnung Gerätezuordnung ändern, wenn
(i) ein Gerät auf Grund aufgrund eines Defekts dau- erhaft dauerhaft nicht mehr zur Nutzung Nut- zung der Soft- ware Software genutzt werden kann; kann oder
(ii) wenn ein Gerät auf Grund aufgrund eines De- fekts Defekts für die Dauer einer Reparatur nicht mehr zur Nutzung der Software genutzt werden kann kann, für die Dauer der Reparatur; Reparatur oder
(iii) wenn ein Gerät dauerhaft für den An- wender Anwender verloren geht oder gestohlen ge- stohlen wurde; oder.
(iv) die Zuweisung zur der Nutzung durch das neu zugewiesene Gerät zu Test- oder Supportzwecken erfolgt. In diesem Fall darf die Zuweisung nur für die Dauer des Test- Tests oder der Supportleistung er- folgenSupportleis- tung erfolgen, maximal jedoch 10 Stunden und die Zuweisung sodann wieder auf das vorher zugewiesene Gerät vorge- nommen vorgenom- men wird. Der Anwender ist im Falle der Änderung der Zuordnung verpflichtetverpflich- tet, in dem ur- sprünglich ursprünglich zugeordneten Gerät gespei- cherte gespeicherte Kopien der Software zu löschen und den Zugang des Xxxxxx zur Software sicher zu sperren.
c) Eine Nutzung ist nur mit der zugehöri- gen zugehörigen von Sage der ESR Solution Group GmbH bzw. dem Hersteller entwickelten Client-Soft- ware Software erlaubt. Ein Benutzer kann an ei- nem einem Arbeitsplatz die Client-Software von Sage Soft- ware der ESR Solution Group GmbH, des Händlers und weitere Dritt-Software-Lösun- gen Drittsoftwarelösungen verwenden, mittels derer der Benut- zer Benutzer die hier lizenzierte Software mit Da- ten Daten versorgt oder die Ausführung Ausfüh- rung der in der vorliegend lizenzierten Software vor- gesehenen vorgesehenen Funktionen steuert. Der Um- fang Umfang der Nutzung der hier lizenzierten lizenzier- ten Software durch den Benutzer darf in die- sem diesem Fall jedoch das Maß der Nutzung dieser Software durch den Benutzer ohne die Dritt-Software-Lösung Drittsoftwarelösung nicht übersteigen, insbesondere nicht durch das Automatisieren der Nutzung der Software von Sageder ESR Solution Group GmbH/des Herstellers. Die gesetzlichen Rechte oder von Sage vom Hersteller gesondert einge- räumte eingeräumten Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. Eine über die gestattete Nut- zung hinausgehende Nutzung hinaus- gehende Nutzung bedarf eventuell einer Third-Party-Lizenz von Sagedes Händlers. Ein Anspruch auf Einräumung von Third-Party-Lizenzen Lizen- zen besteht nicht.
d) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Lizenzierungsmatrix Lizensierungsmatrix (z.z. B. FillialregelungFilialregelung, sonstige Einschränkungen) ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Lizenzer- werbs Lizenzerwerbs gültigen Preisliste von Sageder ESR So- lution Group GmbH, die auf der seiner Webseite von Sage sowie auf An- frage Anfrage erhältlich ist.
e) Bereits von Sage der ESR Solution Group GmbH dem Anwender vor Geltung dieser Bestimmungen einge- räumte eingeräumte Nutzungsrechte bleiben vorbe- haltlich vorbehaltlich der Bestimmung unter folgendem Absatz unberührt. Aus technischen Gründen ist ein Misch- betrieb Mischbetrieb der Software unter Verwendung von Nutzungsrechten bestehend aus U- serUser-CALs und Device-CALs einerseits und vor Geltung dieser Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten (Concur- rent Concurrent User) nicht möglich. Wenn der An- wender Anwender User-CALs und Device-CALs zur Nutzung in der Software hinzufügt: , verzichtet der Anwender er gegenüber Sage dem Händler auf die vor Geltung dieser Bestim- mungen Bestimmungen eingeräumten Nutzungsrechten; und Sage Nutzungs- rechte. Die ESR Solution Group GmbH räumt dem Anwender aufschie- bend aufschiebend bedingt durch den wirksamen Ver- zicht Verzicht gemäß der vorstehendenen Rege- lung vorstehenden Regelungen für jedes Nutzungsrecht, dass welches die Nutzung der Software mittels eines Sage Client-Programms ermöglichtedes Händlers ermöglich- te, eine U- serUser-CAL gemäß der vorstehenden Best- immungen Bestimmungen ein.
2.2. 2.2 Im Rahmen des dem Anwender ge- währten gewährten Nutzungsrechts sind auch mit dem Anwender verbundene Unterneh- men iSd Unternehmen im Sinne der §§ 15ff 15 ff. AktG zur Nutzung be- rechtigtberechtigt, soweit der Anwender Sage der ESR Solution Group GmbH die nutzenden verbundenen Unternehmen anzeigt. Der Anwender hat die verbun- denen verbundenen Unternehmen auf die Einhal- tung Einhaltung dieser Lizenzbedingungen zu ver- pflichtenverpflichten, auf deren Einhaltung hinzu- wirken hinzuwirken und steht für Verstöße der ver- bundenen verbundenen Unternehmen gegenüber Sage der ESR Solution Group GmbH ein.
2.3. 2.3 Der Anwender darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rah- men ihm Rahmen der aus der Leistungsbeschrei- bung Leistungsbeschreibung ersichtlichen bestimmungsgemä- ßen be- stimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung ver- vielfältigenvervielfältigen. Er ist weiter berechtigt, not- wendige notwendige Sicherungskopien zu erstel- lenerstellen. Die Erstellung weiterer Kopien ist nicht gestattet. Eine Vervielfältigung Vervielfälti- gung des in elektronischer Form überlasse- nen überlassenen Benutzerhandbuchs, der sonsti- gen Dokumentation sonstigen Dokumentationen und Unterlagen (Begleittexte, mitgelieferte Bilder, mit- gelieferte Bilder etc.) ist nicht zulässig. Die Software muss in der von Sage der ESR Solution Group GmbH freigegebenen Betriebs- systemumgebung Betriebssystem- umgebung und unter den emp- fohlenen Hardwarevoraussetzungen empfohlenen Hardwarevoraussetzun- gen eingesetzt werden.
2.4. 2.4 Die Nutzung der Software ist nur für ei- gene eigene Zwecke, d. h. die Verarbeitung ei- gener Verar- beitung eigener Daten des Anwenders sowie für die eigenen Zwecke Zwe- cke und Verarbeitung der Daten der verbundenen Unterneh- men iSd Unternehmen im Sinne der §§ 15ff 15 ff. AktG gestattet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Über- lassung un- entgeltliche Überlassung der Software an Dritte, die Er- teilung Erstellung von Unterlizenzen sowie die Nutzung der Software im Rahmen ei- nes eines Application Service Providing für Dritte (ASP) bzw. die Bereitstellung Bereitstel- lung der Software als Dienstleistung für Dritte ist nicht gestattet. Eine Nutzung für Dienstleistungen für Dritte (Service Büro LeistungenLeistun- gen) ist gestattet, soweit sie zuvor Sage dem Händler angezeigt wurde. Eine Vermietung der Software ist nicht ge- stattetgestattet. Der Anwender ist nur nach vor- heriger vorheriger Zustimmung seitens Sage be- rechtigtder ESR Solution Group GmbH berechtigt, die Software durch Dritte für sich betreiben zu lassen. Der Anwen- der Anwender ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzenüber- setzen, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu ändern, zu dekom- pilierende- kompilieren, zu reverse-engineeren reverseengineeren oder zu disassemblieren.
2.5. 2.5 Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität In- teroperabilität der Software mit unabhängig geschaf- fenen geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahinge- hende dahingehende Anfrage schriftlich an Sage die ESR Solution Group GmbH zu richten, sofern nicht solche Verände- rungen Veränderungen schon gemäß der Produktinfor- mationen mation oder mitgelieferter mitgelieferten Daten ge- stattet gestattet sind. Sage Die ESR Solution Group GmbH behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfü- gung Verfügung zu stellen oder zu verweigern.
2.6. 2.6 Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte mögliche Pro- grammfehler mög- liche Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn Xxxx die ESR Solution Group GmbH die Vornahme dieser Änderungen abgelehnt abge- lehnt hat.
2.7. 2.7 Der Anwender ist nicht berechtigt Zu- gangskennungen berechtigt, Zugangskennungen und/oder Passwörter für die Software an Dritte weiterzuge- benweiterzugeben.
2.8. 2.8 Dem Anwender ist es untersagt Urhe- berrechtsvermerkeuntersagt, Markenzeichen und/ Urheberrechtsvermerke, Markenzei- chen und/oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben zu verändern.
2.9. 2.9 Die Nutzung der Software innerhalb ei- nes Application Service Provider (ASP) eines ASP darf nur nach ausdrücklicher Zustim- mung aus- drücklicher Zustimmung durch Sage erfolgendie ESR Solution Group GmbH er- folgen.
2.10. 2.10 Der Anwender ist nur berechtigt, die Funktionen der Software in dem ver- einbarten vereinbarten Umfang zu nutzen. Als ver- einbarter Umfang gilt der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarte Um- fang. Ist ein Umfang Anwendungsumfang nicht ausdrücklich vereinbart, darf der Anwender die über die technische Schutzschaltung freige- gebenen freigegebenen Funktionen der überlassenen über- lassenen Software nutzen, jedoch nur für die An- zahl Anzahl der von Abrechnungen betroffe- nen Ab- rechnungen betroffenen Mitarbeiter, Anzahl von Übermitt- lungen Übermittlungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl von Mandan- tenMandanten, Anzahl von Arbeitsplätzen Arbeitsplätzen, an de- nen denen die Software eingesetzt wird, die der Preisbestimmung von Sage der ESR Solution Group GmbH gegen- über dem Anwender zugrunde gelegen haben, soweit Sage die ESR So- lution Group GmbH diese gegenüber dem Anwender offen gelegt offengelegt hat. Dies gilt auch für weitere aus der bei Erwerb der Software geltenden gel- tenden Preisliste er- sichtlichen ersichtlichen Umstände der Preisbestim- mungPreisbestimmung.
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