Common use of Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegenüber Dritten Clause in Contracts

Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegenüber Dritten. 8.1 Hat der Hauptversicherte oder eine versicherte Person Ersatzansprü- che gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungs- überganges gem. § 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. Gibt der Hauptversicherte oder eine versicherte Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, wird dieser insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. 8.2 Der Hauptversicherte oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzu- wirken. 8.3 Verletzt der Hauptversicherte oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 128 274 910 (Fassung Jan. 2012) – (V3) Deutscher Sparkassenverlag Urheberrechtlich geschützt 8.4 Steht dem Hauptversicherten oder einer versicherten Person ein An- spruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absät- ze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 8.5 Wurde von einem Dritten Schadenersatz nichtversicherungsrechtlicher Art geleistet, ist der Versicherer berechtigt, den Ersatz auf seine Leistungen anzurechnen, soweit der geleistete Schadenersatz und seine Versiche- rungsleistung zusammen den tatsächlichen Schaden übersteigen würden. 8.6 Erfährt der Versicherer nach Erbringung der Versicherungsleistung davon, dass von einem Dritten Schadenersatz nichtversicherungsrecht- licher Art geleistet wurde, kann er die erbrachte Versicherungsleistung, soweit der geleistete Schadenersatz und seine Versicherungsleistung zu- sammen den tatsächlichen Schaden übersteigen, zurückfordern.

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Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegenüber Dritten. 8.1 Hat der Hauptversicherte oder eine versicherte Person Ersatzansprü- che Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des eines gesetzlichen Forderungs- überganges gem. § 86 VVG Forderungsüberganges die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. Gibt der Hauptversicherte oder eine versicherte Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, wird dieser insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. 8.2 Der Hauptversicherte oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzu- wirkenmitzuwirken. 8.3 Verletzt der Hauptversicherte oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 128 274 910 (Fassung Jan. 2012) – (V3) Deutscher Sparkassenverlag Urheberrechtlich geschützt. 8.4 Steht dem Hauptversicherten oder einer versicherten Person ein An- spruch Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absät- ze Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 8.5 Wurde von einem Dritten Schadenersatz nichtversicherungsrechtlicher Art geleistet, ist der Versicherer berechtigt, den Ersatz auf seine Leistungen anzurechnen, soweit der geleistete Schadenersatz und seine Versiche- rungsleistung Versicherungsleistung zusammen den tatsächlichen Schaden übersteigen würden. 8.6 Erfährt der Versicherer nach Erbringung der Versicherungsleistung davon, dass von einem Dritten Schadenersatz nichtversicherungsrecht- licher nichtversicherungsrechtlicher Art geleistet wurde, kann er die erbrachte Versicherungsleistung, soweit der geleistete Schadenersatz und seine Versicherungsleistung zu- sammen zusammen den tatsächlichen Schaden übersteigen, zurückfordern.

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Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegenüber Dritten. 8.1 Hat der Hauptversicherte oder eine versicherte Person Ersatzansprü- che Ersatzan- sprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungs- überganges Forderungsüberganges gem. § 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet geleis- tet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. Gibt der Hauptversicherte oder eine versicherte Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, wird dieser insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. 8.2 Der Hauptversicherte oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes dienen- des Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften Fristvorschrif- ten zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzu- wirkenmitzuwirken. 8.3 Verletzt der Hauptversicherte oder eine versicherte Person vorsätzlich vorsätz- lich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 128 274 910 (Fassung Jan. 2012) – (V3) Deutscher Sparkassenverlag Urheberrechtlich geschützt. 8.4 Steht dem Hauptversicherten oder einer versicherten Person ein An- spruch Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte Ent- gelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer Versiche- rer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absät- ze Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 8.5 Wurde von einem Dritten Schadenersatz nichtversicherungsrechtlicher nichtversicherungsrechtli- cher Art geleistet, ist der Versicherer berechtigt, den Ersatz auf seine Leistungen anzurechnen, soweit der geleistete Schadenersatz Schadener- satz und seine Versiche- rungsleistung Versicherungsleistung zusammen den tatsächlichen Schaden übersteigen würden. 8.6 Erfährt der Versicherer nach Erbringung der Versicherungsleistung davon, dass von einem Dritten Schadenersatz nichtversicherungsrecht- licher nichtversicherungs- rechtlicher Art geleistet wurde, kann er die erbrachte VersicherungsleistungVersicherungs- leistung, soweit der geleistete Schadenersatz und seine Versicherungsleistung zu- sammen Versiche- rungsleistung zusammen den tatsächlichen Schaden übersteigen, zurückfordern.

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Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegenüber Dritten. 8.1 Hat der Hauptversicherte oder eine versicherte Person Ersatzansprü- che gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungs- überganges gem. § 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie so- wie Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich schrift- lich abzutreten. Gibt der Hauptversicherte oder eine versicherte Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, wird dieser insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. 8.2 Der Hauptversicherte oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzu- wirken. 8.3 Verletzt der Hauptversicherte oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 128 274 910 (Fassung Jan. 2012) – (V3) Deutscher Sparkassenverlag Urheberrechtlich geschützt. 8.4 Steht dem Hauptversicherten oder einer versicherten Person ein An- spruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absät- ze Ab- sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 8.5 Wurde von einem Dritten Schadenersatz nichtversicherungsrechtlicher Art geleistet, ist der Versicherer berechtigt, den Ersatz auf seine Leistungen Leistun- gen anzurechnen, soweit der geleistete Schadenersatz und seine Versiche- rungsleistung zusammen den tatsächlichen Schaden übersteigen würden. 8.6 Erfährt der Versicherer nach Erbringung der Versicherungsleistung davon, dass von einem Dritten Schadenersatz nichtversicherungsrecht- licher Art geleistet wurde, kann er die erbrachte Versicherungsleistung, soweit so- weit der geleistete Schadenersatz und seine Versicherungsleistung zu- sammen zusam- men den tatsächlichen Schaden übersteigen, zurückfordern.

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