Common use of Organisation der Zusammenarbeit Clause in Contracts

Organisation der Zusammenarbeit. Das BAKOM handelt in Angelegenheiten im Geltungsbereich dieses Pro- tokolls durch seine für Nummerierungsangelegenheiten zuständigen Per- sonen. Das Fürstentum Liechtenstein handelt durch den liechtensteinischen Nummerierungsmanager. Abweichende Bestimmungen des gemeinsam beschlossenen Managementplans bleiben vorbehalten. Das BAKOM und der liechtensteinische Nummerierungsmanager beschliessen gemeinsam einen Managementplan, der das Verfahren und andere Modalitäten regelt, die bei der Durchführung dieses Protokolls zu berücksichtigen sind. Die erste Fassung dieses Managementplanes enthält die Einzelheiten der Vorkehrungen zur Überführung der Verantwortlich- keiten vom BAKOM auf den liechtensteinischen Nummerierungs-manager, unter Einschluss der Bereitstellung der liechtensteinbezogenen Daten aus der Adressierungsdatenbank des BAKOM, die als Grundlage für die liech- tensteinische Nummerierungsdatenbank dienen. Die im Managementplan geregelten Verfahren geben insbesondere Aus- kunft über die prozeduralen Schritte der Zusammenarbeit auf jeder Seite, auf beiden Seiten gemeinsam oder parallel zueinander bei der Prüfung von Anträgen, die sich auf die Benützung liechtensteinbezogener Nummerie- rungs- und Adressierungskapazitäten, die Verarbeitung, die Aktualisierung sowie den Zugriff auf Daten und Einträge, die den Liechtensteinischen Nummerierungsplan betreffen, und, im Einklang mit den Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen des BAKOM, auf die Bereitstellung von Daten aus der Adressierungsdatenbank des BAKOM in Bezug auf die Durchfüh- rung von Abschnitt 2.2 dieses Protokolls beziehen. Die Verfahren sind mit zeitlichen Vorgaben für den Abschluss der betreffenden Verfahrensschritte zu versehen. Das BAKOM und die zuständigen liechtensteinischen Behörden sichern sich beim Zugriff auf und bei der Verarbeitung von Daten der jeweils anderen Partei, die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlich sind, im Einklang mit den anwendbaren Datenschutz- und Sicherheitsbestim- mungen, Gegenseitigkeit zu.

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Organisation der Zusammenarbeit. Das BAKOM handelt in Angelegenheiten im Geltungsbereich dieses Pro- tokolls Protokolls durch seine für Nummerierungsangelegenheiten zuständigen Per- sonenPersonen. Das Fürstentum Liechtenstein handelt durch den liechtensteinischen liechtenstei- nischen Nummerierungsmanager. Abweichende Bestimmungen des gemeinsam beschlossenen Managementplans bleiben vorbehalten. Das BAKOM und der liechtensteinische Nummerierungsmanager beschliessen be- schliessen gemeinsam einen Managementplan, der das Verfahren und andere Modalitäten regelt, die bei der Durchführung dieses Protokolls zu berücksichtigen sind. Die erste Fassung dieses Managementplanes enthält die Einzelheiten der Vorkehrungen zur Überführung der Verantwortlich- keiten Verantwort- lichkeiten vom BAKOM auf den liechtensteinischen Nummerierungs-Nummerierungs- manager, unter Einschluss der Bereitstellung der liechtensteinbezogenen Daten aus der Adressierungsdatenbank des BAKOM, die als Grundlage für die liech- tensteinische liechtensteinische Nummerierungsdatenbank dienen. Die im Managementplan geregelten Verfahren geben insbesondere Aus- kunft über die prozeduralen Schritte der Zusammenarbeit auf jeder Seite, auf beiden Seiten gemeinsam oder parallel zueinander bei der Prüfung von Anträgen, die sich auf die Benützung liechtensteinbezogener Nummerie- rungs- Num- merierungs- und Adressierungskapazitäten, die Verarbeitung, die Aktualisierung Aktua- lisierung sowie den Zugriff auf Daten und Einträge, die den Liechtensteinischen Liechten- steinischen Nummerierungsplan betreffen, und, im Einklang mit den Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen des BAKOM, auf die Bereitstellung Be- reitstellung von Daten aus der Adressierungsdatenbank des BAKOM in Bezug auf die Durchfüh- rung Durchführung von Abschnitt 2.2 dieses Protokolls beziehenbezie- hen. Die Verfahren sind mit zeitlichen Vorgaben für den Abschluss der betreffenden Verfahrensschritte zu versehen. Das BAKOM und die zuständigen liechtensteinischen Behörden sichern sich beim Zugriff auf und bei der Verarbeitung von Daten der jeweils anderen Partei, die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlich sind, im Einklang mit den anwendbaren Datenschutz- und Sicherheitsbestim- mungenSicherheitsbe- stimmungen, Gegenseitigkeit zu.

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Organisation der Zusammenarbeit. Das BAKOM handelt in Angelegenheiten im Geltungsbereich dieses Pro- tokolls Protokolls durch seine für Nummerierungsangelegenheiten zuständigen Per- sonenPersonen. Das Fürstentum Für- stentum Liechtenstein handelt durch den liechtensteinischen NummerierungsmanagerNummerierungsmana- ger. Abweichende Bestimmungen des gemeinsam beschlossenen Managementplans bleiben vorbehalten. Das BAKOM und der liechtensteinische Nummerierungsmanager beschliessen gemeinsam ge- meinsam einen Managementplan, der das Verfahren und andere Modalitäten regelt, die bei der Durchführung dieses Protokolls zu berücksichtigen sind. Die erste Fassung Fas- sung dieses Managementplanes enthält die Einzelheiten der Vorkehrungen zur Überführung der Verantwortlich- keiten Verantwortlichkeiten vom BAKOM auf den liechtensteinischen Nummerierungs-managerNummerierungsmanager, unter Einschluss der Bereitstellung der liechtensteinbezogenen liechtensteinbezo- genen Daten aus der Adressierungsdatenbank des BAKOM, die als Grundlage für die liech- tensteinische liechtensteinische Nummerierungsdatenbank dienen. Die im Managementplan geregelten Verfahren geben insbesondere Aus- kunft Auskunft über die prozeduralen Schritte der Zusammenarbeit auf jeder Seite, auf beiden Seiten gemeinsam ge- meinsam oder parallel zueinander bei der Prüfung von Anträgen, die sich auf die Benützung liechtensteinbezogener Nummerie- rungs- Nummerierungs- und Adressierungskapazitäten, die Verarbeitung, die Aktualisierung sowie den Zugriff auf Daten und Einträge, die den Liechtensteinischen Nummerierungsplan betreffen, und, im Einklang mit den Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen des BAKOM, auf die Bereitstellung von Daten aus der Adressierungsdatenbank des BAKOM in Bezug auf die Durchfüh- rung Durch- führung von Abschnitt 2.2 dieses Protokolls beziehen. Die Verfahren sind mit zeitlichen zeitli- chen Vorgaben für den Abschluss der betreffenden Verfahrensschritte zu versehen. Das BAKOM und die zuständigen liechtensteinischen Behörden sichern sich beim Zugriff auf und bei der Verarbeitung von Daten der jeweils anderen Partei, die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlich sind, im Einklang mit den anwendbaren Datenschutz- und Sicherheitsbestim- mungenSicherheitsbestimmungen, Gegenseitigkeit zu.

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Organisation der Zusammenarbeit. Das BAKOM handelt in Angelegenheiten im Geltungsbereich dieses Pro- tokolls Protokolls durch seine für Nummerierungsangelegenheiten zuständigen Per- sonenPersonen. Das Fürstentum Für- stentum Liechtenstein handelt durch den liechtensteinischen NummerierungsmanagerNummerierungsmana- 2 SR 784.10 3 SR 784.104 ger. Abweichende Bestimmungen des gemeinsam beschlossenen Managementplans bleiben vorbehalten. Das BAKOM und der liechtensteinische Nummerierungsmanager beschliessen gemeinsam einen Managementplan, der das Verfahren und andere Modalitäten regelt, die bei der Durchführung dieses Protokolls zu berücksichtigen sind. Die erste Fassung dieses Managementplanes enthält die Einzelheiten der Vorkehrungen zur Überführung der Verantwortlich- keiten Verantwortlichkeiten vom BAKOM auf den liechtensteinischen Nummerierungs-managerNummerierungsmanager, unter Einschluss der Bereitstellung der liechtensteinbezogenen liechtensteinbezo- genen Daten aus der Adressierungsdatenbank des BAKOM, die als Grundlage für die liech- tensteinische liechtensteinische Nummerierungsdatenbank dienen. Die im Managementplan geregelten Verfahren geben insbesondere Aus- kunft Auskunft über die prozeduralen Schritte der Zusammenarbeit auf jeder Seite, auf beiden Seiten gemeinsam oder parallel zueinander bei der Prüfung von Anträgen, die sich auf die Benützung liechtensteinbezogener Nummerie- rungs- Nummerierungs- und Adressierungskapazitäten, die Verarbeitung, die Aktualisierung sowie den Zugriff auf Daten und Einträge, die den Liechtensteinischen Nummerierungsplan betreffen, und, im Einklang mit den Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen des BAKOM, auf die Bereitstellung von Daten aus der Adressierungsdatenbank des BAKOM in Bezug auf die Durchfüh- rung Durchführung von Abschnitt 2.2 dieses Protokolls beziehen. Die Verfahren sind mit zeitlichen Vorgaben für den Abschluss der betreffenden Verfahrensschritte zu versehen. Das BAKOM und die zuständigen liechtensteinischen Behörden sichern sich beim Zugriff auf und bei der Verarbeitung von Daten der jeweils anderen Partei, die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlich sind, im Einklang mit den anwendbaren Datenschutz- und Sicherheitsbestim- mungenSicherheitsbestimmungen, Gegenseitigkeit zu.

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