Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften. 12.1 XXXXXXXXXXX.XXX informiert den Kunden über Pass- und Visumerfordernisse des Be- stimmungslandes der Reise, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
12.2 Der Kunde ist selbst für das Mitführen der notwendigen Reisedokumente verantwort- lich und muss darauf achten, dass sein Reisepass oder Personalausweis eine ausrei- chende Gültigkeit besitzt. Ferner ist er für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften er- wachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn XXXXXXXXXXX.XXX hat ihre Hinweis- pflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere sind ausländische Zoll- und Devisenvorschriften einzuhalten. Für einige Reiseziele ist besteht Visumspflicht. Es obliegt dem Reisenden, die erforderlichen Formalitäten bezüglich Ausweisen und Reisedokumenten zu überprüfen sowie die Fristen für deren Erlangung einzuhalten, wenn er über diese von XXXXXXXXXXX.XXX nach 12.1 korrekt und ausreichend vor- vertraglich informiert worden ist.
12.3 Minderjährige Kinder müssen bei einer Reise über einen eigenen Ausweis verfügen, der auf ihren Namen ausgestellt ist. XXXXXXXXXXX.XXX nimmt keinen Buchungen für Minderjährige an, die nicht von einem Elternteil oder einer anderen bevollmächtigen, volljährigen Person begleitet werden. Wenn ein Kind verreist, ohne von beiden El- ternteilen begleitet zu sein bzw. nicht denselben Nachnamen trägt oder von einem Dritten begleitet wird, können bestimmte Länder oder Fluggesellschaften die Vorlage einer Ausreisegenehmigung fordern. Aus Gründen der Vorsicht wird geraten, dieses Dokument bei jeder Reise mit Minderjährigen bei sich zu führen, sofern die Kinder nicht von beiden Elternteilen begleitet werden.
12.4 Vor jeder Buchung wird den Reisenden dringend empfohlen, ihren Arzt bzw. Zahnarzt zu konsultieren, um sicherzustellen, dass ihr Gesundheitszustand mit der beabsich- tigten Reise vereinbar ist. XXXXXXXXXXX.XXX empfiehlt den Reisenden, erforderliche Impfungen rechtzeitig vorzunehmen, um Bestandsengpässe des Serums zu vermeiden, sodass die Impfung mindestens drei Wochen vor dem Abflug durchgeführt werden kann. Es obliegt dem Kunden und den von ihm vertretenen Reisenden sicherzustellen, dass al...
Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften. Xxxxxx Wanderreisen informiert den Xxxx vor Vertragsabschluss über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Der Xxxx ist für das Mitführen der notwendigen Reisedokumente selbst verantwortlich und muss darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die gesamte Reise ausreichend gültig ist.
Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften. 21.1 CL informiert Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, vor Vertragsabschluss und ggf. bei Änderungen vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschul- det nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
21.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Mitführen der notwendigen Reisedo- kumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Perso- nalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum zu beantragen, so haftet CL nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern sie gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat. Für die Passregelung bei Kindern verweist CL auf 17.1.
Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften. 17.1 Gebeco informiert Staatsangehörige eines Staates der EU, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesund- heitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Imp- fungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, vor Vertragsabschluss und bei Änderungen dieser Vorschriften nochmals vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
17.2 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften und das Vorliegen vorgeschriebener Impfungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen - etwa die Zahlung von Rücktrittsent-
17.3 Der Reiseteilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis, soweit für die Einreise ausreichend, für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Der Reisepass sollte noch mindestens 6 Monate über das Datum der Rückreise hinaus gültig sein.
17.4 Gebeco haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde sie mit der Besorgung beauftragt hat, sondern nur, wenn Gebeco gegen eigene Pflichten verstoßen und die entstandene Verzögerung zu vertreten hat.
17.5 Einen Visaantrag und ein Merkblatt zum Ausfüllen erhält der Reise- teilnehmer zusammen mit der Reisebestätigung. Die Frist zur Abgabe der Visa-Unterlagen und der erforderlichen Formalitäten bei Gebeco ergibt sich aus dem Merkblatt, das mit der Bestätigung zugesandt wird. Entstehen durch eine nicht fristgerechte und/oder unvollständige Zusendung der Visa-Unterlagen zusätzliche behördliche Gebühren, so gehen diese zu Lasten des Reisenden. Grundsätzlich werden Visa nur für gesamte Reisegruppen beantragt. Weitere Hinweise auf dadurch evtl. entstehende Kosten oder Verzögerungen der Visa-Beantragung können dem o.g. Merkblatt entnommen oder beim Veranstalter erfragt werden. Kosten für die Besorgung von Visa sind nicht Bestandteil
17.6 Ergänzend zu den diesbezüglichen Angaben in den Länderinforma- tionen weist Gebeco ausdrücklich darauf hin, dass der Reisende sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnah- men rechtzeitig selbst informieren sollte und ggf. ärztlichen Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken einholen möge. Auf allgemeine Informationen, insbesondere von d...
Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften. 11.1 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, das BILDUNGSWERK hat ihre Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften sind einzuhalten. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen oder Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt.
11.2 Das BILDUNGSWERK informiert den Kunden über Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
11.3 Der Reisende sollte sich über sämtliche, über den nach Ziffer 11.2 genannten Umfang hinaus sinnvollen Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig selbst informieren und ggf. ärztlichen Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken einholen. Auf allgemeine Informationen, erhältlich insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern (z. B. Internetseite des Bernhard- Nocht-Institutes in Hamburg), reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird diesbezüglich verwiesen.
Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften avenTOURa informiert Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheits- polizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, in einem Infoblatt. Der Xxxx ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, avenTOURa hat ihre Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt.
Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften. 13.1 Gebeco informiert den Kunden vor Vertragsabschluss über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheits- polizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
13.2 Der Kunde ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente verantwortlich und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis, soweit für die Einreise aus- reichend, für die gesamte Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Der Reisepass muss noch mindestens 6 Monate über das Datum der Rückreise hinaus gültig sein.
13.3 Gebeco haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang otwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde sie mit der Besorgung beauftragt hat, sondern nur, wenn Gebeco gegen eigene Pflichten verstoßen und die entstandene Verzö- gerung zu vertreten hat.
Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften. 14.1 NP informiert Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, vor Vertragsschluss sowie bei Änderungen dieser Vorschrif- ten vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
14.2 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, NP hat ihre Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt.
14.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Mitführen der notwendigen Reise- dokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde NP beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum zu beantragen, so haftet NP nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumen- te durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern sie gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.
Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften. 9.1 HT Hamburg informiert den Kunden vor Vertragsab- schluss über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforder- lich sind.
9.2 Der Kunde ist für das Beschaffen und Mitführen der not- wendigen Reisedokumente verantwortlich und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalaus- weis, soweit für die Einreise ausreichend, für die gesamte Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Der Reisepass muss noch mindestens 6 Monate über das Datum der Rückrei- se hinaus gültig sein. HT Hamburg haftet nicht für die recht- zeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde sie mit der Besorgung beauftragt hat, sondern nur, wenn HT Ham- burg gegen eigene Pflichten verstoßen und die entstandene Verzögerung zu vertreten hat.
Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften. Der Reiseteilnehmer hat sorgfältig auf die in den Katalogen und Reiseunterlagen für Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, von GIT gegebenen Informationen über Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Vorschriften, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, und auf etwaige Änderungen in späteren Mitteilungen von GIT zu achten. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, GIT hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt.