Pauschbeträge für Zeitaufwand Musterklauseln

Pauschbeträge für Zeitaufwand a. Für Sitzungen werden an jedes Mitglied der Selbstverwaltungsorgane unabhängig von der Sitzungsdauer 40 Euro je Sitzungstag erstattet. Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen der Organe erhalten bei Sitzungen ihres Auschusses den doppelten Betrag. b. Für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen erhält der Vorsitzende des Verwaltungsrates 100 Euro monatlich. Für die stellvertretenden Vorsitzenden der Organe gilt 1.5 b. entsprechend.
Pauschbeträge für Zeitaufwand. 1. Für Sitzungen werden an jedes Mitglied der Selbstverwaltungsorgane unabhängig von der Sitzungsdauer höchstens 79,00 Euro je Sitzungstag erstattet. Virtuelle oder hybride Beratungen, denen eine schriftliche Abstimmung folgt, sind als Sitzung im Sinne des § 41 SGB IV zu bewerten. 2. Der/die Vorsitzende und der/die alternierende Vorsitzende des Verwaltungsrates erhalten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben außerhalb von Sitzungen einen monatlichen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 79,00 Euro. 3. Anderen Organmitgliedern kann ein Pauschbetrag für Zeitaufwand für ihre Tätigkeit au- ßerhalb von Sitzungen ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn im Einzelfall eine außergewöhnliche Inanspruchnahme des Organmitglieds aufgrund eines besonderen Auftrags vorliegt. Das gilt nicht für die Wahrnehmung repräsentativer Interessen. In Be- tracht kommt für diese Fälle die Gewährung eines Pauschbetrages für Sitzungen oder eines Bruchteils hiervon. Hinweis: Pauschbeträge für Zeitaufwand sind steuerpflichtig. Stand: 21.01.2021 Mit dem Bonusprogramm möchte die BKK Salzgitter (im folgenden BKK genannt) einen aktiven Beitrag zur Förderung von gesundheitsbewusstem Verhalten gemäß § 65a Abs. 1 und Abs. 1a SGB V leisten.
Pauschbeträge für Zeitaufwand a.) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand (§ 41 Abs. 3 S. 1 SGB IV) beträgt 75,- EURO je Sitzungstag. Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen am selben Tag kann nur ein Pauschbetrag für Zeitaufwand gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn am selben Tag Sitzungen sowohl von Kranken- als auch von Pflegekassenorganen stattfinden. b.) Die Vorsitzenden von Ausschüssen und ihre Stellvertreter erhalten bei Sitzungen des Ausschusses den doppelten Pauschbetrag für Zeitaufwand nach § 41 Abs. 3 SGB IV.

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