Tagegeld Musterklauseln

Tagegeld. 2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung: – Die versicherte Person ist unfallbedingt – in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und – in ärztlicher Behandlung.
Tagegeld. 1. Führt der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, so wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld gezahlt. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Die Bemessung des Beein- trächtigungsgrades richtet sich nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten.
Tagegeld. 2.4 Krankenhaustagegeld, ambulante Operationen
Tagegeld. A.4.7.5 Voraussetzung für die Zahlung des Tagegelds ist, dass die versicherte Person unfallbedingt in der Arbeits- fähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung ist. A.4.7.6 Das Tagegeld berechnen wir nach der versicherten Summe. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung, der Berufstätigkeit oder Beschäfti- gung abgestuft. A.4.7.7 Das Tagegeld zahlen wir für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls. A.4.8.1 Wir leisten nur für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verur- sachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens – im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, – im Todesfall sowie in allen anderen Fällen die Leistung. A.4.8.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unter- bleibt die Minderung. A.4.9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Zugang folgender Unterlagen: – Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, – beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit er für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. A.4.9.2 Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir – bei Invalidität bis zu 1 ‰ der versicherten Summe, – bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz, – bei Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz.
Tagegeld. Voraussetzungen für die Leistung A.3.7.1 Die versicherte Person ist unfallbedingt – in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und – in ärztlicher Behandlung. Höhe und Dauer der Leistung A.3.7.2 Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind – die vereinbarte Versicherungssumme und – der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich – nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter nachzugehen. – nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person, Arbeit zu leisten, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls.
Tagegeld. Das Tagegeld ist eine Pauschale, die den Verpflegungsmehraufwand des Auftragnehmers bzw. der Fachkraft des Auftragnehmers bei einem Einsatz außerhalb des ständigen Wohnsitzes und/oder des Geschäftssitzes ab einer eintägigen Dienstreise abdeckt. Das Tagegeld entfällt, wenn Vollpension durch die Auftraggeberin, den oder die Xxxxxx der Maßnahme, die Partnerinstitution oder andere an der Auftragsdurchführung beteiligte Dritte unentgeltlich gestellt wird.
Tagegeld. A.2.1.2.3 Invaliditäts-Leistung bei Tod der versicherten Person Stirbt die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall oder • gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditäts-Leistung entstanden, leisten wir nach dem Grad der Invalidität, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Tagegeld. A.4.7.8 Voraussetzung für die Zahlung des Tagegelds ist, dass die versicherte Person un- fallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung ist. A.4.7.9 Das Tagegeld berechnen wir nach der versicherten Summe. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. A.4.7.10 Das Tagegeld zahlen wir für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls.