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Tagegeld Musterklauseln

Tagegeld. 2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung: – Die versicherte Person ist unfallbedingt – in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und – in ärztlicher Behandlung. 2.3.2 Höhe und Dauer der Leistung: Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beein- trächtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.
Tagegeld. 1. Führt der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, so wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld gezahlt. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Die Bemessung des Beein- trächtigungsgrades richtet sich nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten. 2. Das Tagegeld wird längstens für ein Jahr, vom Unfalltage an gerechnet, gezahlt.
Tagegeld. 2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.4.1.1 Die versicherte Person geht einer regelmäßigen Berufstätigkeit oder entgeltlichen Beschäftigung nach. 2.4.1.2 Die versicherte Person ist unfallbedingt – in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und – in ärztlicher Behandlung. 2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung:
Tagegeld. 2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist unfallbedingt • in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung. 2.3.2 Höhe und Dauer der Leistung: Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berech- net. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Be- rufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft.
Tagegeld. A.4.7.1 Voraussetzung für die Zahlung des Tagegelds ist, dass die versicherte Person unfallbedingt in der Arbeitsfä- higkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung ist. A.4.7.2 Das Tagegeld berechnen wir nach der versicherten Summe. Es wird nach dem festgestellten Grad der Be- einträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. A.4.7.3 Das Tagegeld zahlen wir für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls. A.4.8.1 Wir leisten nur für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verur- sachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invalidi- tätsgrads, - im Todesfall sowie in allen anderen Fällen die Leis- tung. A.4.8.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unter- bleibt die Minderung.
Tagegeld. A.4.7.8 Voraussetzung für die Zahlung des Tagegelds ist, dass die versicherte Person unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärzt- licher Behandlung ist. A.4.7.9 Das Tagegeld berechnen wir nach der versicherten Summe. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. A.4.7.10 Das Tagegeld zahlen wir für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längs- tens jedoch für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls.
Tagegeld. Invaliditäts-Leistung bei Tod der versicherten Person Stirbt die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall oder • gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditäts-Leistung entstanden, leisten wir nach dem Grad der Invalidität, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.