Leistungskatalog. Es werden folgende Leistungen ausgeglichen:
Leistungskatalog. Das Budget des Gesundheitskontos kann als Zuschuss für folgende verauslagte Kosten verwendet werden: Für Gesundheitsartikel, z. b. rezeptfreie Medikamente, Vitaminpräparate, etc. für Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Kuren, Krankenhäuser Z. B. Infrarotmassagegerät, Rotlichtlampe, Massagematte, Heizdecke, Inhaliergerät, Einlagen, Blutdruckmessgerät, Bandagen, elektrische Zahnbürsten, glutenfreie Nahrung, etc.
Leistungskatalog. 4.1 CL Fusion kann für den Kunden Dienstleistungen im Bereich Managed Services mit Schwerpunkt auf War- tungs- und Supportleistungen (zB Beratung, Auswahl, Beschaffung, Installation, Trouble-Shooting, Aus- tausch und Entsorgung), als auch Unterstützung bzw eigenständige Durchführung von österreichweiten und internationalen IT-Rollouts, sowie Leistungen im Bereich IT Organisation und Projekt Management er- bringen. Der genaue Leistungsumfang wird im Ein- zelvertrag im Sinne des Punkt 2 schriftlich festlegt. Ein Anspruch des Kunden auf darüber hinausgehen- de oder wiederkehrende Erbringung von Dienstleis- tungen besteht nicht.
4.2 Grundsätzlich hat der Kunde im Rahmen der Leis- tungserbringung keinen Anspruch auf einen bestimm- ten Fertigstellungstermin oder eine bestimmte Reak- tionszeit, sofern dies im Einzelvertrag nicht ausdrück- lich schriftlich vereinbart ist. Auch in diesem Fall hat der Kunde geringfügige Terminüberschreitungen zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzan- spruch oder Rücktrittsrecht zusteht.
4.3 Der Ort der Leistungserbringung wird von CL Fusion nach technischen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten bestimmt. CL Fusion kann unter meh- reren möglichen den tatsächlichen Leistungsort nach eigenem Ermessen festlegen.
4.4 Der Leistungszeitraum wird von CL Fusion und dem Kunden im Vertrag schriftlich festgelegt. Andernfalls wird CL Fusion ehestmöglich, auf jeden Fall jedoch binnen 30 Tagen ab Vertragsabschluss, mit der Leis- tungserbringung beginnen.
4.5 Erbrachte Dienstleistungen werden von CL Fusion mit Stundenaufzeichnungen erfasst. Diese sind vom Kunden schriftlich zu bestätigen. Besteht für einen Leistungsgegenstand eine Pauschalvereinbarung, entfallen die Stundenaufzeichnungen.
4.6 Bei einem käuflichen Erwerb von Hard- oder Soft- warekomponenten sind keine weitergehenden Dienst- leistungen von CL Fusion wie insbesondere War- tungs- und Supportleistungen umfasst. Diese sind gesondert vom Kunden zu beauftragen. Darüber ist gegebenenfalls ein Einzelvertrag im Sinne des Punkt 2 abzuschließen.
4.7 Bei einer vertraglich vereinbarten Anmietung von Hard- oder Softwarekomponenten (vgl Punkt 6.3) durch den Kunden bilden die im Einzelvertrag spezifi- zierten Wartungs- und Supportdienstleistungen einen zwingenden Vertragsbestandteil und sind im Entgelt inkludiert.
Leistungskatalog. 2.1. Der VM ist verpflichtet, auf der Basis der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen eine angemessene Risikoanalyse, sowie ein angemessenes Deckungskonzept zu erstellen. Der VK hat erforderlichenfalls an einer Risikobesichtigung durch den VM vor Ort nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
2.2. Der VM hat bei der Auswahl des Versicherers dessen Solvenz aufgrund der einem Makler zugänglichen Informationen zu beurteilen.
2.3. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz innerhalb einer angemessenen Frist zu vermitteln, wobei sich die Interessenwahrung – sofern im Maklervertrag nichts abweichendes vereinbart wurde – auf die in Österreich niedergelassenen Versicherungsunternehmungen sowie jene Versicherer bezieht, die im freien Dienstleistungsverkehr des Europäischen Wirtschaftsraumes ihre Tätigkeit entfalten und sich der sachlichen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte einschließlich des österreichischen Rechtes (mit Ausnahme des Bundesgesetztes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGB 1993/89) unterwerfen.
2.4. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung des Preis‐Lestungs‐Verhältnisses. Das bedeutet, dass neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch auf die fachliche Kompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadensbehebung, seine Bereitschaft zu Kulanzzahlungen, die Laufzeit des Vertrages, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen durch den Versicherer, die Höhe der Selbstbehalte, etc. Bedacht zu nehmen ist.
2.5. Sowie kein Verbrauchergeschäft vorliegt, bzw. die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes i.d.g.F. nicht anwendbar sind, ist der VM nach Abschluss des Versicherungsvertrages lediglich verpflichtet, die zugrunde liegende(n) Polizze(n) zu überprüfen und diese dem VK auszuhändigen. Eine darüber hinausgehende Berichts‐ und/oder Aushändigungspflicht im Sinne des Par. 28 Zif. 4 MaklerG wird ausdrücklich abgedungen.
2.6. Der VM hat den VK bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles samt Wahrung der bezughabenden Fristen zu unterstützen. Der VK hat jedoch eigenständig für die termingerechte Anweisung der Versicherungsprämien zu sorgen und dem VM von ihm bekannten Terminen und Fristen zu verständigen. Die ...
Leistungskatalog. Pos. Ziff. Honorar Euro Gruppe 1: Entnahme von Untersuchungsmaterial Pos. Ziff. Honorar Euro Gruppe 2: Hämatologie und Blutsenkung Pos. Ziff. Honorar Euro Gruppe 3: Gerinnungs- und Thrombophiliediagnostik
Leistungskatalog. Pflege-Hotline: Über die Pflege-Hotline können sich die Versi- cherte Person oder ihre Angehörigen über den aktuellen Leistungskatalog des externen Dienst- leisters informieren. Allgemeine telefonische Pflegeberatung: Die Versicherte Person und ihre Angehörigen können sich allgemein zu Fragestellungen rund um das Thema Pflegefallabsicherung telefonisch beraten lassen. Insbesondere über die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversi- cherung, weitere sozialrechtliche Ansprüche und deren Beantragung, Einstufung in Pflegegrade inklusive Widerspruchsverfahren, Anerkennung einer Schwerbehinderung inklusive Ausweisbean- tragung, Verfahren bei MDK-Begutachtung wegen Antrag auf Pflegebedürftigkeit sowie die Pflegesi- tuation nach Krankenhausentlassung oder Reha- Maßnahme und die nachfolgende ambulante oder (teil-)stationäre Versorgung. Spezielle Demenz-Beratung (telefonisch): Die Versicherte Person und ihre Angehörigen können sich telefonisch über die spezielle Situati- on von Pflegebedürftigen mit demenzieller Er- krankung informieren und beraten lassen. Pfle- gende Familienangehörige können sich über mög- liche Hilfsangebote, wie z. B. über spezielle Ent- lastungsangebote am Wohnort informieren oder beraten lassen. Bei Bedarf werden spezialisierte Fachärzte für weitergehende telefonische Beratung vermittelt. Vermittlung einer Pflegeberatung vor Ort: Bei Bedarf wird für die Versicherte Person oder ihren Angehörigen ein Pflegedienst für eine per- sönliche Pflegeberatung vor Ort vermittelt. Hierbei wird ein Pflegedienst die Pflegesituation bzw. mögliche Pflegeprobleme vor Ort feststellen und ggf. notwendige ambulante Pflegeeinsätze unter Berücksichtigung vorhandener Ressourcen des Pflegebedürftigen sowie erforderliche Hilfsmittel vorplanen. Vermittlung von Pflegeschulungen für Angehörige: Wird die Versicherte Person aufgrund Pflegebe- dürftigkeit Familienangehörigen gepflegt, werden spezielle Pflegeschulungen vermittelt. Vermittlung von Pflege- und Hilfsmitteln: Es werden für die Versicherte Person benötigte Pflege- und Hilfsmittel vermittelt. Diese Organisa- tionsleistung umfasst die Vermittlung von Pflege- hilfsmitteln, wie z. B. Gehhilfen, und die Recher- che und Vermittlung von präventiven Leistungser- bringern, wie z. B. Ergotherapeuten oder Physio- therapeuten für die Versicherte Person. Vermittlung von juristischer Beratung/Pflege- vorsorge: Die Versicherte Person und ihre Angehörigen können sich über die Themen Patientenverfügung oder Vorso...
Leistungskatalog. 2.1 Es werden folgende Leistungen ausgeglichen: a) Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss den kantonalen Vorschriften; b) Geburtszulagen in Kantonen mit entsprechender Regelung. Diese Leistungen entsprechen in jedem Fall den gesetzlich vorgeschriebenen Familienzulagen (FamZG).
2.2 Die vom Arbeitgeber beanspruchten Ausgleichs-Leistungen aus diesem Leistungskatalog können mit den der Spida FAK geschuldeten Beiträgen verrechnet werden.
2.3 Änderungen dieses Leistungskataloges werden von den Vertragsparteien mittels Anhang 6 GAV jeweils auf den 1. Januar bekannt gegeben. Bei Meinungsverschiedenheiten ist das Leistungs- und Kassenreglement der Spida FAK massgebend.
Leistungskatalog. Es werden folgende Leistungen bis zum SUVA-Lohnmaximum ausgeglichen: – Kinder- und Ausbildungszulagen – Geburtszulagen in Kantonen mit entsprechender Regelung – freiwillige Geburtszulagen (CHF 500) in Kantonen ohne ent- sprechende Regelung – Erwerbsausfallentschädigung von 100% bei Wiederholungs- kursen und Zivilschutz – 50% bei Rekrutenschulen für Dienstleistende ohne Kinder und – 80% für Dienstleistende mit Kindern – Erwerbsausfallentschädigung bei Gradänderung- und Zivil- diensten von 100% bis zum 28. Tag – 50% ab dem 29. Tag für Dienstleistende ohne Kinder und – 80% für Dienstleistende mit Kindern – für Durchdiener während insgesamt maximal 300 Tagen: falls der Rekrut Durchdienerdienst leistet und nach Beendigung der Dienstperiode weiterhin beim bisherigen Arbeitgeber für mindestens 6 Monate angestellt bleibt, so hat er für die Grund- ausbildung (RS) Anspruch auf 80% des vordienstlichen Loh- nes. Die Differenz (20%) ist fällig nach Ablauf der 6 Monate und durch den Arbeitgeber geltend zu machen – Absenzentschädigung je nach Art der Absenz jeweils 1–3 Tage bei Heirat, Geburten, Todesfällen, Umzug, Infotag RS, Ausmu- sterung – Entschädigung von bis zu 3 Karenztagen à 80% des Tagesloh- nes bei Unfall (durch die SUVA nicht gedeckte Wartezeit) – Ausübung eines politischen Amtes als gewählter Stadt-, Ge- meinde-, Bezirks-, oder Kantonsrat, bis zu 10 Tagen/Jahr – Tätigkeit als ehrenamtlicher Lehrabschlussprüfungsexperte (LAP) max. bis zu 10 Tagen/Jahr. – Lohnnachgenuss beim Tod eines Arbeitnehmers; – Krankheitsbedingte Invaliditätsleistungen Die vom Arbeitgeber beanspruchten Ausgleichs-Leistungen aus diesem Katalog können mit den der Spida Familienausgleichs- kasse geschuldeten Beiträge verrechnet werden.
Leistungskatalog. Weitere Leistungen von Siemens im Zusammenhang mit unseren Produkten (Version 01.2020)
Leistungskatalog. Als Anlage 1 zum Verwaltervertrag Der Leistungskatalog spezifiziert die Grundleistungen der Verwaltung (§4, Absatz 1) und grenzt diese von den besonderen Leistungen (§4, Absatz 2) ab. Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, in den § 27 Absatz 1, 2 WEG aufgeführten, gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange.