Periodische Kontrollen Musterklauseln

Periodische Kontrollen. Der Eigentümer einer elektrischen Installation ist gemäss der Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV) für die periodische Kontrolle verantwortlich. Der Vertragspartner leistet dafür Gewähr, dass die Rechte und Pflichten in Bezug auf Elektroinstallationen an den im Vertrag bezeichneten Vertreter übertragen werden. Damit ist der Vertreter der ZEV für Kontrollaufforderungen nach NIV zuständig. Die Zustellung erfolgt ausschliesslich an ihn. Es wird die kürzeste bekannte Kontrollperiode angewendet. Schliesst der Vertragspartner mit den Technischen Betriebe Altstätten den Dienstleistungsvertrag für die Abrechnungslösung Variante PREMIUM ab, so erteilt er den Technischen Betrieben Altstätten die Vollmacht und den Auftrag, die ihm gegenüber den dem Zusammenschluss angehörenden Grundeigentümern und den daran teilnehmenden Mietern und Pächtern zustehenden Forderungen in seinem Namen einzufordern und zum Zweck der Durchsetzung zulässige und angemessene Inkassomassnahmen zu treffen. Die Technischen Betriebe Altstätten sind berechtigt, im Rahmen des voraussichtlichen Energiebezugs Teilrechnungen zu stellen. Die Technischen Betriebe Altstätten sind auch berechtigt, Sicherstellungen für vergangene und/oder zukünftige Lieferungen zu verlangen (Vorauszahlungen, Depot, usw.). Zulässige Inkassomassnahmen sind insbesondere der Einbau eines Prepaymentzählers beziehungsweise das Umschalten eines SmartMeters in den Prepaymodus sowie die Einstellung der Stromlieferung. Die Technischen Betriebe Altstätten verpflichten sich, diese Massnahmen erst bei wiederholtem Zahlungsverzug und wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, anzuordnen. Prepaymentzähler können so eingestellt werden, dass ein angemessener Teil zur Tilgung bestehender Forderungen des Vertragspartners übrigbleibt. Es liegt in der Verantwortung des Vertragspartners, innerhalb des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch sicherzustellen, dass die dem Zusammenschluss angehörenden Grundeigentümer und die daran teilnehmenden Mieter und Pächter über diese Inkassovollmacht und –massnahmen in geeigneter Weise informiert worden sind. Weiter stellt der Vertragspartner sicher, dass die Technischen Betriebe Altstätten für die Umsetzung der Inkassomassnahmen Zutritt zu den jeweiligen Messstellen gewährt wird. Unterlässt er dies, so haftet er gegenüber der Technischen Betriebe Altstätten für allfällige daraus resultierende Ausfälle.
Periodische Kontrollen. Der Eigentümer einer elektrischen Installation ist gemäss der Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV) für die peri- odische Kontrolle verantwortlich. Der Vertragspartner leistet dafür Gewähr, dass die Rechte und Pflichten in Bezug auf Elektroinstallationen an den im Vertrag bezeichneten Vertreter übertragen werden. Damit ist der Vertreter der ZEV für Kontrollaufforderungen nach NIV zuständig. Die Zustellung erfolgt ausschliesslich an ihn. Es wird die kürzeste bekannte Kontrollperiode angewendet.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.